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Allgemeine Regeln.
1. Die obigen Raten schließen ein die Kosten für Stauer,
Bedienung der Winden, Ewerführer, Transport der Arbeiter
und vollständiges Geschirr und werden per Tonne gemäß
der B/L-Menge bezahlt.
2. Wird die Arbeit bis 9 Uhr abends beendet, so werden
keine Extrakosten berechnet. Zwischen 9 und 10 Uhr
abends 1 Mk. per Mann und nach 10 Uhr abends eine
fernere Mark per Mann, wenn die Arbeiter ohne Abend
brotspause durcharbeiten. Wenn die Arbeiter Abendbrots
pause machen, so wird die erste Extraausgabe von 1 Mk.
per Mann nach 11 Uhr abends, die zweite nach Mitter
nacht bezahlt.
3. Besonderes Trimmen, Überarbeiten der Kohle vom Raum
in die Bunker, Arbeitsverzögerung durch schlechte Trennung
der verschiedenen Koklensorten in einem Raum, außer
gewöhnlicher Gebrauch von Tauwerk wegen rauher oder
untauglicher Windenrollen, Wasser im Raum usw., müssen
zu angemessenen Preisen bezahlt werden.
Hamburg, 1. Oktober 1907.
Revidiert 1. Dezember 1911.
Die dem mitgeteilten Tarif in Klammern beigefügten Zahlen
zeigen den reinen Lohnsatz, der zwischen Stauern und Kohlen
arbeitern vereinbart ist; dieser Satz findet sich in dem deutschen
Tarif angegeben, während sich dort der Preis für die Löschung,
der vom Reeder an die Stauer bezahlt wird, nicht findet. Der
Unterschied zwischen^ dem Lohn der Kohlenarbeiter und dem
Stauerpreis dient zur Deckung des Beitrags zur Unfallversicherung,
zur Bezahlung der Winschleute 1 ), zur Begleichung der Kosten für
Geschirr, Tauwerk, Körbe, Schaufeln usw., und schließlich enthält
die Differenz der Raten der beiden Tarife noch den Lohn für den
Stauervicen und den Unternehmergewinn der Stauerfirma selbst 1 2 ).
Tarif für Getreidelöschung.
Für den Artikel Getreide besteht nicht wie für Kohlen ein
Sondertarif. Die Sätze für Getreidelöschung finden sich im all
gemeinen im Stauertarif. Dagegen gibt es einen besonderen
Tarif für Löschung durch pneumatische Getreideheber, der
1 ) Arbeiter, welche die Winden bedienen.
2 ) Laut Angaben des Vereins der Importeure englischer Kohlen.