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4. einfache Bauernwagen und diesen ähnliche
Gefährte und Schlitten für Lasten und Personen;
Kinderwagen; Krankenfahrstühle, für das Stück
Zweirädrige Handwagen zum Transportieren von
Milch — nach Art. 173, P. 4; die zugehörigen Krüge und
Blechgefässe werden besonders nach dem Material verzollt
<C. 87, Nr. 13 242, P. 63).
Einspännige zweirädrige Karren zum Transport von
Maschinengewehren, Patronenkästen und Zubehör, wie Last
fuhrwerke — nach Art. 173, P. 4 — s. Verz. n. d. Stoff
(C. 06, Nr. 9437).
5. einzelne Wagenbestandteile, ausser solchen
von Fahrrädern:
a) Kasten, Räder, Laternen und anderes
Zubehör, ausser Achsen und Federn, für
das Pud
Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 15. Dezember 1905, Nr. 531, sind
Fusspumpen zum Aufblasen von Kautschukradreifen,
wie Zubehörteile von Fuhrwerk, nach Art. 173, P. 5 lit. a,
des Tarifs einzulassen (C. 06, Nr. 624).
b) Wagenachsen mit luftdicht schliessenden
Kappen zum Festhalten der Schmiere,
für das Pud
Anmerkung. Alle anderen Achsen sowie
Federn werden nach den Artikeln für Eisen- und
Stahlwaren verzollt.
6. Fahrradteile jeder Art, für das Pud . . .
V ertrag sgemäss: Anmerkung zu Punkt 6. Mäntel
(Laufdecken) und Luftschläuche aus Kautschuk
für Fahrräder werden nach Art. 88 verzollt, wenn
an ihnen keine Metallteile ausser den an den
Schläuchen befindlichen Ventilen angebracht sind.
Fahrradteile, welche ihrer Konstruktion nach
keinen Zweifel darüber lassen, dass sie als Zubehör zu Fahr
rädern anzusehen sind — nach Art. 173, P. 6 (C. 04, Nr. 7345).
H andpumpen zum Einpumpen von Luft in Fahr
radreifen aus Kautschuk, die in auseinandergenommenem
Zustand eingeführt werden — nach Art. 173, P. 6, des Tarifs
(C. 10, Nr. 36 911).
Ein Erzeugnis aus einer an den Enden platt
gedrückten Stahlrohre, als Gabel für Fahrräder
bestimmt — nach Art. 173, P. 6, des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).
Pfeifen, Glocken und Laternen, versehen
mit einer Vorrichtung zur Befestigung an Fahrrädern
22— R
15,— R
6,— R
40— R