29
beitslosigkeit) benlt, so ist nicht einzusehen, wie der Tod oder
das Erleben einen Bedarf veranlassen soll. Abgesehen von
dem Zwang zu einer Ausgabe, der sich als ein besonderer!
Bedarf darstellt und deshalb nur im besonderen Falle in
Betracht kommt, könnte für Tod und Erleben nur das Auf
hören der Sparfähigkeit als Bedarf in Frage kommen. Wie
soll man sich aber das Aufhören einer Sparfähigkeit als Be
darf vorstellen? Es kann also nur das Aufhören der Spar
tätigkeit das Ereignis sein, welches einen Bedarf hervorruft,
nicht der Bedarf selbst. Die Bedarfstheorie bleibt aber die
Aufklärung darüber schuldig, wieso bei der Lebensversicherung
der Tod bzw. das Erleben ein Aufhören der Spartätigkeit
bedeutet und wieso dadurch ein Bedarf erzeugt wird. Ehren-
berg selbst 4 * * 48 * ) lehnt diese Begründung des Bedarfs ab. Nun
hat man die Zufälligkeit so weit eingeschränkt, daß die Unge
wißheit des Zeitpunkts eines gewiß eintretenden Ereignisses
genügen soll. „Auch das naturgemäß eintretende Ereignis
kann, insoweit es ungewiß ist, wenn es eintritt, eine Unsicher
heit in der Vermögenslage eines Menschen hervorrufen."^)
Die Dauer des Lebens ist ungewiß, aber folgt daraus, daß
der Tod einen ungewissen Bedarf erzeugen muß? Wenn auf
das Beispiel der Versicherung gegen Viehsterben verwiesen
wird oder das der Auslosungsversicherung, die charakteristisch
dadurch sind, daß nur das Wann? des Schadensalles unge
wiß ist, so wird dabei, wie B e n d i x 50 ) schon bemerkt, der
Unterschied zwischen dem Wirtschaftsobjekt und dem Wirtschafts
subjekt übersehen. Wertpapiere, Vieh sind Vermögensstücke;
bei ihnen ist daher die Gefahr eines Schadens von vornherein
gegeben. Die Ungewißheit über die Dauer des menschlichen
Lebens aber kann nur dann auf die Wirtschaft von Einfluß
4S ) Artikel „Begriff" im Versicherungslexikon, S. 211.
49 ) Mittelstadt, Lebensversicherung im Verhältnis zur Schadens-
Versicherung (Gruchots Beiträge Bd. 33) S. 354.
50 ) Kritik der Theorien über die juristische Natur des Lebensver
sicherungsvertrages (Zeitschr. f. d. g. Versicherungs-Wissenschaft Berlin
1903) S. 507 ff.