Full text: Versicherung und Wirtschaft

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beitslosigkeit) benlt, so ist nicht einzusehen, wie der Tod oder 
das Erleben einen Bedarf veranlassen soll. Abgesehen von 
dem Zwang zu einer Ausgabe, der sich als ein besonderer! 
Bedarf darstellt und deshalb nur im besonderen Falle in 
Betracht kommt, könnte für Tod und Erleben nur das Auf 
hören der Sparfähigkeit als Bedarf in Frage kommen. Wie 
soll man sich aber das Aufhören einer Sparfähigkeit als Be 
darf vorstellen? Es kann also nur das Aufhören der Spar 
tätigkeit das Ereignis sein, welches einen Bedarf hervorruft, 
nicht der Bedarf selbst. Die Bedarfstheorie bleibt aber die 
Aufklärung darüber schuldig, wieso bei der Lebensversicherung 
der Tod bzw. das Erleben ein Aufhören der Spartätigkeit 
bedeutet und wieso dadurch ein Bedarf erzeugt wird. Ehren- 
berg selbst 4 * * 48 * ) lehnt diese Begründung des Bedarfs ab. Nun 
hat man die Zufälligkeit so weit eingeschränkt, daß die Unge 
wißheit des Zeitpunkts eines gewiß eintretenden Ereignisses 
genügen soll. „Auch das naturgemäß eintretende Ereignis 
kann, insoweit es ungewiß ist, wenn es eintritt, eine Unsicher 
heit in der Vermögenslage eines Menschen hervorrufen."^) 
Die Dauer des Lebens ist ungewiß, aber folgt daraus, daß 
der Tod einen ungewissen Bedarf erzeugen muß? Wenn auf 
das Beispiel der Versicherung gegen Viehsterben verwiesen 
wird oder das der Auslosungsversicherung, die charakteristisch 
dadurch sind, daß nur das Wann? des Schadensalles unge 
wiß ist, so wird dabei, wie B e n d i x 50 ) schon bemerkt, der 
Unterschied zwischen dem Wirtschaftsobjekt und dem Wirtschafts 
subjekt übersehen. Wertpapiere, Vieh sind Vermögensstücke; 
bei ihnen ist daher die Gefahr eines Schadens von vornherein 
gegeben. Die Ungewißheit über die Dauer des menschlichen 
Lebens aber kann nur dann auf die Wirtschaft von Einfluß 
4S ) Artikel „Begriff" im Versicherungslexikon, S. 211. 
49 ) Mittelstadt, Lebensversicherung im Verhältnis zur Schadens- 
Versicherung (Gruchots Beiträge Bd. 33) S. 354. 
50 ) Kritik der Theorien über die juristische Natur des Lebensver 
sicherungsvertrages (Zeitschr. f. d. g. Versicherungs-Wissenschaft Berlin 
1903) S. 507 ff.
	        
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