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Beziehung mit einem hohen Alter oder einem beliebigen Alter
zu setzen, ist so willkürlich, daß die ganze Konstruktion durch
aus gezwungen erscheint. Die Deckung eines Bedarfs erfolgt
durch Vermögens- und Einkommensvermehrung. 54 ) Damit ist
gesagt, daß die Deckung eines ungewissen Bedarfs
nichts der Versicherung Eigentümliches ist. Eine
besondere Kennzeichnung dieses Bedarfs aber läßt die Bedarfs
theorie vermissen. Wenn sie die Erlebensversicherung mit un
verzinslicher Prämienrückgewähr deshalb zur Versicherung rech
net, weil darin noch ein aleatorisches Moment enthalten sei, 55 )
so patzt auch die Erlebensversicherung mit verzinslicher Prämien
rückgewähr, die nichts anderes ist, als eine Sparversicherung,
eine Sparkasseneinlage, unter die Definition der Bedarfstheorie.
Denn, da der ungewisse Bedarf der Lebensbedarf ist, so ist
ein solcher auch bei der Sparversicherung vorhanden.
Ehrenberg selbst 56 ) gibt zu, datz das wirtschaftliche
Merkmal des Bedarfs für die Lebensversicherung zur juristi
schen Kennzeichnung nicht ausreiche. „Wer z. B. sein Leben
gegen Todesgefahr versichert^ kann nicht einfach auf den „Be
darf" verweisen, der durch seinen Tod für seine Hinterbliebenen
entsteht — dies ist höchstens möglich, soweit es sich um die
Beerdigungskosten handelt und insoweit liegt auch hier eine
wirkliche Schadensversicherung vor; dagegen bei der gewöhn
lichen Versicherung auf den Todesfall, überhaupt bei jeder
Summenversicherung, bestimmt der Versicherungsnehmer die
Höhe der Assekuranzleistung ganz willkürlich: ob durch seinen
Tod überhaupt ein Bedarf und in welcher Höhe er entsteht,
darnach wird weder beim Abschluß des Vertrags noch später
gefragt." Also müsse man den Gedanken, datz es sich bei der
Versicherung um eine wirtschaftlich nachteilige Tatsache handle,
von deren Eintritt die Leistung des Versicherers abhänge, bei
der Definition des Versicherungsvertrags durchaus fern halten.
M ) Vgl. Stephinger a. a. O. S. 5.
55 ) Vgl. Lexis, Artikel „Begriff" S. 217.
b°) Artikel „Begriff" S. 168.