Full text: Versicherung und Wirtschaft

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Beziehung mit einem hohen Alter oder einem beliebigen Alter 
zu setzen, ist so willkürlich, daß die ganze Konstruktion durch 
aus gezwungen erscheint. Die Deckung eines Bedarfs erfolgt 
durch Vermögens- und Einkommensvermehrung. 54 ) Damit ist 
gesagt, daß die Deckung eines ungewissen Bedarfs 
nichts der Versicherung Eigentümliches ist. Eine 
besondere Kennzeichnung dieses Bedarfs aber läßt die Bedarfs 
theorie vermissen. Wenn sie die Erlebensversicherung mit un 
verzinslicher Prämienrückgewähr deshalb zur Versicherung rech 
net, weil darin noch ein aleatorisches Moment enthalten sei, 55 ) 
so patzt auch die Erlebensversicherung mit verzinslicher Prämien 
rückgewähr, die nichts anderes ist, als eine Sparversicherung, 
eine Sparkasseneinlage, unter die Definition der Bedarfstheorie. 
Denn, da der ungewisse Bedarf der Lebensbedarf ist, so ist 
ein solcher auch bei der Sparversicherung vorhanden. 
Ehrenberg selbst 56 ) gibt zu, datz das wirtschaftliche 
Merkmal des Bedarfs für die Lebensversicherung zur juristi 
schen Kennzeichnung nicht ausreiche. „Wer z. B. sein Leben 
gegen Todesgefahr versichert^ kann nicht einfach auf den „Be 
darf" verweisen, der durch seinen Tod für seine Hinterbliebenen 
entsteht — dies ist höchstens möglich, soweit es sich um die 
Beerdigungskosten handelt und insoweit liegt auch hier eine 
wirkliche Schadensversicherung vor; dagegen bei der gewöhn 
lichen Versicherung auf den Todesfall, überhaupt bei jeder 
Summenversicherung, bestimmt der Versicherungsnehmer die 
Höhe der Assekuranzleistung ganz willkürlich: ob durch seinen 
Tod überhaupt ein Bedarf und in welcher Höhe er entsteht, 
darnach wird weder beim Abschluß des Vertrags noch später 
gefragt." Also müsse man den Gedanken, datz es sich bei der 
Versicherung um eine wirtschaftlich nachteilige Tatsache handle, 
von deren Eintritt die Leistung des Versicherers abhänge, bei 
der Definition des Versicherungsvertrags durchaus fern halten. 
M ) Vgl. Stephinger a. a. O. S. 5. 
55 ) Vgl. Lexis, Artikel „Begriff" S. 217. 
b°) Artikel „Begriff" S. 168.
	        
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