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2. Der Umstand, daß der Sicherungszweck bei manchen
Versicherungsarten nicht als Bestandteil des Vertrags aufge
nommen wird, kann ihm zwar die Bedeutung eines begriffs
bildenden Merkmals nicht nehmen, 63 ) gleichwohl kann die all
gemeine Sicherungsabsicht des Versicherungsnehmers nicht als
„das wahre Kriterium de,r Versicherung" gelten. Wenn es
auch zur Unterscheidung vom Spiel ausreicht, so genügt es
zur Kennzeichnung des wirtschaftlichen Vorgangs keineswegs
allein. e4 ) Wenn die künftigen Schaden- und Notfälle in dem
Versicherungsvorgang selbst nicht zum Ausdruck kommen, wenn
„der allgemeine Gedanke der Sicherung gegen einen möglichen
Schaden oder Mangel" nicht mit dem Hauptelement des Ver
sicherungsrisikos in natürlichen Zusammenhang gebracht wird,
läßt sich nicht .erkennen, warum „die nackte Gewinnsucht" 65 )
sich nicht mit dem „gesunden Motiv" verbinden soll, warum
die Versicherung „auf das bedrohte Leben eines wildfremden
Menschen" das „Vorhandensein eines ökonomischen Versor
gungsgeschäfts" ausschließen soll. Kurz, so fruchtbar der Ge
danke Hupkas ist, so bedarf es doch für die wirtschaftliche
Kennzeichnung des Vorganges noch einer Vertiefung dieses
Motives. Erst wenn das Motiv, das subjektive Moment, in
der Aufgabe der Versicherung verkörpert ist, dürfte das Typische
des Merkmals der Unsicherheit herausgearbeitet sein.
Kapitel 4.
Der Eventualschade«.
8 7.
I. Der Wertverlust.
1. Die seit den Anfängen der Untersuchung des Wesens
der Versicherung eingewurzelte Auffassung der Versicherung als
Ob dies für die juristische Technik nicht maßgebend ist, haben
wir hier nicht zu prüfen.
“) Auch Bürgschaft und Garantievertrag lassen sich unter die De
finition Lupkas stellen.
'S) Lupka a. a. O. E. 568.