Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der VcrmLgcnsbegrisf des Gese^cs. § 3. 77 
Dafür, ob eine dauernde Trennung vorliegt, ist der Zustand an dem für die 
Abgabepflicht maßgebenden Stichtage, dem 30. Juni 1919, maßgebend (vg!. 
pr. OVG. in St. 1? S. 324). 
Eine nach § 1343 BGB. angefochtene und für nichtig erklärte Ehe ist 
auch steuerlich so zu behandeln, als wäre sie überhaupt nicht geschlossen spr. OVG. 
VI W B. 158 v. 15. Dez. 1915). 
}’) Ferner ordnet § 17 BSt.G. eine Zusammenrechnung der Vermögen 
beider Ehegatten und Gesamthaft dieser für die Steuer an, während § 5 Zifs. 4 
pr. Erg.St.G. die „Hinzurechnung" des Vermögens der Ehefrau zu dem des 
Mannes anordnet und nach § 43 Abs. 3 die Ehefrau nur für den auf ihr Ver 
mögen nach dem Verhältnis zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden 
Teil der veranlagten Steuer hasten läßt. Die BSt. und VZA. kann also nach 
Belieben des Steuergläubigers von dem Ehemanne oder der Ehefrau ganz 
oder zu einem beliebigen Teile gefordert werden mit der Maßgabe, daß sie nur 
einmal gefordert werden darf; bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben 
Ehemann und Ehefrau verpflichtet, auch wenn ein Teil von ihnen bereits ein 
gefordert und entrichtet ist fBGB. § 421). Für die gezahlte Steuer besteht im 
Jnnenverhältnisse der Ehegatten Ausgleichungspflicht nach § 427 BGB., jedoch 
nicht nach Satz 1 a. a. O. zu gleichen Anteilen, sondern nach dem Verhältnisse, 
in dem sich die Steuer auf die beiderseitigen Vermögen nach ihrem steuerpflich 
tigen Zuwachs verteilt (Dgl. BGB. v. RGRäten Stent. 2 zu § 426). 
cj Andere haushaltungsangehörige. Eine Hinzurechnung des dem 
Nießbrauche des Haushaltungsvorstandes unterliegenden Vermögens anderer 
Haushaltungsangehörigen als der Ehefrau zu dem Vermögen des Haus 
haltungsvorstandes, wie sie § 5 Zifs. 5 pr. Erg.St.G. vorschreibt, kennen BSt.G. 
und KSt.G. nicht. Für diesen Fall schreibt vielmehr § 17 BSt.G. vor: 
„Steht das der Besteuerung unterliegende Vermögen in Nutznießung, so 
fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, die Besitzsteuer 
dem Eigentümer zur Last." 
Jedoch handelt es sich hier — wie sich schon aus dem Zwischensatz „wenn 
nicht rechtsgeschästlich etwas anderes bestimmt ist" ergibt — nur um eine Vor 
schrift für das privatrechtliche Jnnenverhältnis zwischen Eigentümer und Nutz 
nießer (pr. OVG. V W B 36 v. 7. April 1915 und in St. 17 S. 395f.). Die 
öffentlich-rechtliche Steuerpflicht trifft ohnehin den Eigentümer (vgl. oben 2a, 
vgl. auch Rheinstrom BSt.G. Stem. 1 zu § 17). 
Es kann aber überhaupt zweifelhaft sein, ob der § 17 BSt.G. auch für die 
VZSl. gilt. Der Absicht des Gesetzgebers entspricht es zweifelsohne, ebenso wie 
dem gleichen Charakter der VZA. und der BSt. Aber eine diese Slbsicht zweifels 
frei zum Ausdruck bringende Vorschrift fehlt im VZAG. Denn durch § 4 oder 
§ 5 VZAG. wird eine das Jnnenverhältnis zwischen Eigentümer und Nutznießer 
betreffende Vorschrift des BSt.G. nicht für anwendbar erklärt. Auch aus § 21 Abs. 2 
VZAG. kann nicht gefolgert werden, daß eine die §§ 1385,1654 BGB. modifi 
zierende privatrechtliche Bestimmung des BSt.G. auch für die VZA. gelte. 
Übrigens bezieht sich § 17 BSt.G. nur auf die gesetzlich den Eltern am 
Kindervermögen bis zur Volljährigkeit der Kinder und dem Ehemann am Ver 
mögen der Ehefrau zustehenden Nutznießungsrechte, die im Familienrechte ihre 
Grundlage haben, nicht auf sonstige Nießbrauchsrechte (vgl. pr. OVG. V W B 
96 v. 7. April 1915). 
d) Zortgesetzte eheliche Gütergemeinschaft. Trotz aller Vorzugsrechte 
wie des Ehemannes bei bestehender Ehe so des überlebenden Ehegatten nach 
Sluflösung der Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten hinsichtlich der Ver- 
Wallung des Gesamtgtttes ist weder der Ehemann noch der überlebende Ehegatte
	        
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