III. Der VcrmLgcnsbegrisf des Gese^cs. § 3. 77
Dafür, ob eine dauernde Trennung vorliegt, ist der Zustand an dem für die
Abgabepflicht maßgebenden Stichtage, dem 30. Juni 1919, maßgebend (vg!.
pr. OVG. in St. 1? S. 324).
Eine nach § 1343 BGB. angefochtene und für nichtig erklärte Ehe ist
auch steuerlich so zu behandeln, als wäre sie überhaupt nicht geschlossen spr. OVG.
VI W B. 158 v. 15. Dez. 1915).
}’) Ferner ordnet § 17 BSt.G. eine Zusammenrechnung der Vermögen
beider Ehegatten und Gesamthaft dieser für die Steuer an, während § 5 Zifs. 4
pr. Erg.St.G. die „Hinzurechnung" des Vermögens der Ehefrau zu dem des
Mannes anordnet und nach § 43 Abs. 3 die Ehefrau nur für den auf ihr Ver
mögen nach dem Verhältnis zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden
Teil der veranlagten Steuer hasten läßt. Die BSt. und VZA. kann also nach
Belieben des Steuergläubigers von dem Ehemanne oder der Ehefrau ganz
oder zu einem beliebigen Teile gefordert werden mit der Maßgabe, daß sie nur
einmal gefordert werden darf; bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben
Ehemann und Ehefrau verpflichtet, auch wenn ein Teil von ihnen bereits ein
gefordert und entrichtet ist fBGB. § 421). Für die gezahlte Steuer besteht im
Jnnenverhältnisse der Ehegatten Ausgleichungspflicht nach § 427 BGB., jedoch
nicht nach Satz 1 a. a. O. zu gleichen Anteilen, sondern nach dem Verhältnisse,
in dem sich die Steuer auf die beiderseitigen Vermögen nach ihrem steuerpflich
tigen Zuwachs verteilt (Dgl. BGB. v. RGRäten Stent. 2 zu § 426).
cj Andere haushaltungsangehörige. Eine Hinzurechnung des dem
Nießbrauche des Haushaltungsvorstandes unterliegenden Vermögens anderer
Haushaltungsangehörigen als der Ehefrau zu dem Vermögen des Haus
haltungsvorstandes, wie sie § 5 Zifs. 5 pr. Erg.St.G. vorschreibt, kennen BSt.G.
und KSt.G. nicht. Für diesen Fall schreibt vielmehr § 17 BSt.G. vor:
„Steht das der Besteuerung unterliegende Vermögen in Nutznießung, so
fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, die Besitzsteuer
dem Eigentümer zur Last."
Jedoch handelt es sich hier — wie sich schon aus dem Zwischensatz „wenn
nicht rechtsgeschästlich etwas anderes bestimmt ist" ergibt — nur um eine Vor
schrift für das privatrechtliche Jnnenverhältnis zwischen Eigentümer und Nutz
nießer (pr. OVG. V W B 36 v. 7. April 1915 und in St. 17 S. 395f.). Die
öffentlich-rechtliche Steuerpflicht trifft ohnehin den Eigentümer (vgl. oben 2a,
vgl. auch Rheinstrom BSt.G. Stem. 1 zu § 17).
Es kann aber überhaupt zweifelhaft sein, ob der § 17 BSt.G. auch für die
VZSl. gilt. Der Absicht des Gesetzgebers entspricht es zweifelsohne, ebenso wie
dem gleichen Charakter der VZA. und der BSt. Aber eine diese Slbsicht zweifels
frei zum Ausdruck bringende Vorschrift fehlt im VZAG. Denn durch § 4 oder
§ 5 VZAG. wird eine das Jnnenverhältnis zwischen Eigentümer und Nutznießer
betreffende Vorschrift des BSt.G. nicht für anwendbar erklärt. Auch aus § 21 Abs. 2
VZAG. kann nicht gefolgert werden, daß eine die §§ 1385,1654 BGB. modifi
zierende privatrechtliche Bestimmung des BSt.G. auch für die VZA. gelte.
Übrigens bezieht sich § 17 BSt.G. nur auf die gesetzlich den Eltern am
Kindervermögen bis zur Volljährigkeit der Kinder und dem Ehemann am Ver
mögen der Ehefrau zustehenden Nutznießungsrechte, die im Familienrechte ihre
Grundlage haben, nicht auf sonstige Nießbrauchsrechte (vgl. pr. OVG. V W B
96 v. 7. April 1915).
d) Zortgesetzte eheliche Gütergemeinschaft. Trotz aller Vorzugsrechte
wie des Ehemannes bei bestehender Ehe so des überlebenden Ehegatten nach
Sluflösung der Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten hinsichtlich der Ver-
Wallung des Gesamtgtttes ist weder der Ehemann noch der überlebende Ehegatte