Full text: Versicherung und Wirtschaft

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Bedürfnisbefriedigung sich zu schaffen trachtet, tritt hier ge 
wissermaßen Kurzschluß (zwischen Bedürfnis und Befriedigung) 
ein durch fehlerhafte (vom Gesetz und der sozialen Ordnung 
nicht gewollte) Benutzung sonst regelrechter Kräfte." Das Wesen 
des Spiels bestehe mithin darin, „daß durch illusorische, selbst- 
gesetzte (nicht von der Natur gegebene) Kausalitätsbeziehungen 
unter möglichster Anlehnung an den soliden Wirtschaftsgang 
Vermögensübergänge hervorgerufen werden." Die Wette aber 
sei nur eine besondere Art des Spiels. Der Unterschied bestehe 
darin: „daß bei Wetten eine Meinungsverschiedenheit aus 
wahrer Überzeugung ausgetragen werde, also ein ernstlicher 
solider Anlaß, ein gewisser Lebensernst vorliegt." Man muß 
daher von der Wette das Spiel im engern Sinn scheiden. 
„Demnach ist Spiel im engern Sinn derjenige Spielvertrog, 
der ohne ernstlichen Anlaß von einem beliebigen Ereignis, 
Vermögensübergänge abhängig macht, während dies bei der 
Wette aus Anlaß einer ernsten Meinungsverschiedenheit ge 
schieht." 
Die Versicherung ist daher von dem Spiel im eigentlichen 
Sinne scharf getrennt, denn sie gehört zur Arbeit: sie be 
nutzt aleatorische Vorgänge, die mit der wirt 
schaftlichen Tätigkeit in natürlichem Zusammenhang 
stehen zur Beseitigung der in der Unvorhersehbarkeit künftigen 
Geschehens liegenden wirtschaftlichen Unsicherheit. Das Spiel, 
insbesondere das Lotteriespiel, schafft sich solche Vorgänge, 
um damit dem Spieltrieb zu dienen. Es ist keine Versicherung, 
wenn auf das Leben fremder Personen, die keine Beziehung 
zur Wirtschaft haben, eine sogenannte Versicherung genommen 
wird; das ist Spiel. Deshalb sind die Versicherungen auf das 
Leben des Papstes, der Kaiser als Wettversicherungen stets ver 
boten gewesen. Es ist aber kein Spiel, wenn ein Schaubuden 
besitzer sich einen Ersatz versprechen läßt für den Fall, daß es 
an einem bestimmten Tag regnen sollte. m ) 
Aber dieses wirtschaftliche Moment bedeutet aüein nur 
U1 ) Siehe dazu unten S. 58 § 13.
	        
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