fullscreen: Niederlande

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B ez eichnung d er Waren 
; 
j zu lassen) ein Gewicht von 150 g oder mehr 
haben, sowohl im Stück als auch in nicht 
weiter bearbeiteten, ausschließlich aus solchen 
Litzen, Schnüren oder Bindfaden bestehenden 
Stücken, soweit: 
a. diese Waren weder ganz noch teilweise 
aus Wolle, Haar, Seide oder andren 
Erzeugnissen hergestellt sind, die sich bei 
Verbrennung wie ein Erzeugnis tierischer 
Art verhalten; 
diese Waren (Bestreichen mit Graphit und 
Fett ist außer acht zu lassen) nicht gefärbt 
[U ts d zeta! lte zr qe 
bedruckten Fäden hergestellt sind; 
diese Waren nicht durch Weben, Be- 
drucken oder auf irgendeine andre Art 
und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen 
[blokken, Schachbrettmustern], Linien, 
Rauten, Streifen, Mustern oder Zeich- 
nungen versehen sind. 
7. Schiffsegel und, soweit sie ein Gewicht 
von 25 kg oder mehr haben und in der Form 
von Rauten, Rechtecken oder Quadraten ein- 
geführt werden, Sprung- und Rettungstücher, 
Deckkleider [Wagenplane u. dgl.] und nicht 
auf Ausrüstungen befestigte Zelt-, Wagen- 
und Fahrzeugkleider [Zeltbahnen, Wagen- 
und dergleichen Decken]; alles, soweit es aus 
den oben unter 4 zollfrei gelassenen Stoffen 
hergestellt ist. 
8. Treibriemen und Förderbänder und, 
[1zenn ihre Bestimmung zum Gebrauche als 
Werkzeuge oder Vorrichtungen, oder als 
| Teile oder Zubehörteile von solchen, nicht be- 
zweifelt wird, Beutel-, Filter: und Preßsäcke, 
Beutel., Filter- und Preßkleider und andre 
| ühntiqhe, q§ Ftzsttt. vetweuhele 
! ; ofern es au offe - 
gestellt ist, die unter 4 oder 5 oben frei- 
gestellt. sind, sowie die aus solchen Stoffen 
hergestellten Ringe, ringförmigen Streifen und 
durchbohrten Scheiben, die offensichtlich dazu 
bestimmt sind, um bei Werkzeugen, Vorrich- 
tungen und Röhren die Ausstrahlung oder 
den Zutritt von Wärme, das Entweichen von 
Dampf, Gas oder Flüssigkeiten, oder Ge- 
räusche oder Schwingungen zu verhüten. 
| _ 9. Sogenannte rundgewebte Wollfilze und 
Druckdecken mit Guttaperchaüberzug [Kautschuck- 
' drucktücher], dieaus denobenunterS5freigestellten 
| Stoffen hergestellt sind, oder deren Bestimmung 
[fw Verwendung als Teile von Werkzeugen 
und Vorrichtungen nicht bezweifelt wird. 
| 10. Ölleinen, Ölrohr [0liebuis, mit Öl ge- 
[ tränkte runde Hohlschnüre zum Isolieren elek- 
trischer Drähte und Kabel], Ölstrümpfe [olie- 
kous, mit Öl getränkte glatte Hohlschnüre 
zum Isolieren elektrischer Drähte und Kabel], 
und andre, auf ähnliche Art und Weise vor- 
bereitete Stoffe, sowie wollene Stärkeflanelle 
[Wollflanel zum Bekleiden von Appretier- 
maschinen], von denen bei der Beschau an 
Hand von Bestellaufträgen oder andrem 
Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird, 
1 daß sie unterschiedlich dazu bestimmt sind, als 
Maßstab| 
Zoll 
z 
: 
> 
é. 
§7 
B ez eichnung d er Waren 
Grundstoffe bei der Zusammensetzung von 
Motoren und andren elektrotechnischen Gegen- 
ständen oder als Hilfsmittel in Baumwoll- 
sättercien [-appretieranstalten] verwendet zu 
werden. 
gat fetengsgürte! und Schiffsprellsäcke 
[Fender]. 
12. Land-, See- und Himmelskarten, die, 
gemessen zwischen den Rollhölzern, soweit 
solche vorhanden sind, eine Oberfläche von 
50 Geviertdezimetern oder mehr haben, so- 
fern sie (ausgenommen die bloße Angabe des 
Namens und der Anschrift des Druckers und 
des Verlegers, sowie der auf die Karte be- 
züglichen Wappen und Flaggen in einer der 
Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit 
irgendwelcher Ankündigung [reclame] oder 
einer andren nicht zu der eigentlichen Karte 
[selbst] gehörenden Bezeichnung in Buchstaben, 
Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen bedruckt 
E.. 
| gespannte, fertiggestelte oder nicht fertig- 
gestellte Entwürfe [Skizzen], Gemälde oder 
Zeichnungen, sowie gemalte oder gezeichnete 
Kakemonos sjapanische Rollenzeichnungen auf 
Seide] und Makimonos [Japanische Rollen- 
zeichnungen auf Papier], alle diese, soweit sie 
nicht mit irgendeiner Ankündigung [reelame] 
oder andren, nicht zu dem eigentlichen Bild 
oder der eigentlichen Zeichnung gehörenden 
Bezeichnung in Buchstaben, Ziffern, Zeichen 
oder Zeichnungen versehen sind, und mit Aus- 
nahme von Waren wie sogenannte peintures 
 Bogaerts [übermalte photographische Ver- 
größerungen nach Bogaerts] u. dgl., die nur 
| teilweise durch Malen oder Zeichnen [auf 
für, oder zeichentechnischem Wegesl hergestellt 
ind. 
14. Geflechte aus Stroh oder Span, oder 
aus nicht zu Garn oder Zwirn gesponnenen 
Hanf-, Ramie- oder andren Pflanzenfasern, 
t Luut U Ât 
die eine Breite von 3 em oder weniger und 
eine Länge von 3 m oder mehr haben, auch 
wenn sich in diesen Streifen [reepen ok 
strooken] einzelne Baumwollfäden befinden. 
15. Sirohhülssen. 
16. Lumpen, sowie Reste von Geweben 
und Stoffen, die im Hinblick auf ihre Art 
und den Zustand in dem sie eingeführt werden, 
den Lumpen gleich zu erachten sind. 
| IV. Regeln für die Anwendung. 
1. Bei der Anwendung der Nr. I dieser 
Position und der Sonderbestimmungen 1 bis 
einschließlich 6 unter Nr. III sind, unter Beob- 
achtung der untenstehenden Bestimmungen 
als Schnittwaren [manufkacturen], Gewebe, 
Stofse und andre zu dieser Position gehörende 
Waren „im Stück“ nur zu betrachten, nicht 
mit andren Substanzen verbundene Waren, 
die eine Länge von 8 m oder mehr haben 
und die, wie Stücke Buckskin, Feston oder 
Spitze, durch vier Seiten begrenzt werden, 
von denen die zwei mit Salband oder Ab- 
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