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B ez eichnung d er Waren
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j zu lassen) ein Gewicht von 150 g oder mehr
haben, sowohl im Stück als auch in nicht
weiter bearbeiteten, ausschließlich aus solchen
Litzen, Schnüren oder Bindfaden bestehenden
Stücken, soweit:
a. diese Waren weder ganz noch teilweise
aus Wolle, Haar, Seide oder andren
Erzeugnissen hergestellt sind, die sich bei
Verbrennung wie ein Erzeugnis tierischer
Art verhalten;
diese Waren (Bestreichen mit Graphit und
Fett ist außer acht zu lassen) nicht gefärbt
[U ts d zeta! lte zr qe
bedruckten Fäden hergestellt sind;
diese Waren nicht durch Weben, Be-
drucken oder auf irgendeine andre Art
und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen
[blokken, Schachbrettmustern], Linien,
Rauten, Streifen, Mustern oder Zeich-
nungen versehen sind.
7. Schiffsegel und, soweit sie ein Gewicht
von 25 kg oder mehr haben und in der Form
von Rauten, Rechtecken oder Quadraten ein-
geführt werden, Sprung- und Rettungstücher,
Deckkleider [Wagenplane u. dgl.] und nicht
auf Ausrüstungen befestigte Zelt-, Wagen-
und Fahrzeugkleider [Zeltbahnen, Wagen-
und dergleichen Decken]; alles, soweit es aus
den oben unter 4 zollfrei gelassenen Stoffen
hergestellt ist.
8. Treibriemen und Förderbänder und,
[1zenn ihre Bestimmung zum Gebrauche als
Werkzeuge oder Vorrichtungen, oder als
| Teile oder Zubehörteile von solchen, nicht be-
zweifelt wird, Beutel-, Filter: und Preßsäcke,
Beutel., Filter- und Preßkleider und andre
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gestellt ist, die unter 4 oder 5 oben frei-
gestellt. sind, sowie die aus solchen Stoffen
hergestellten Ringe, ringförmigen Streifen und
durchbohrten Scheiben, die offensichtlich dazu
bestimmt sind, um bei Werkzeugen, Vorrich-
tungen und Röhren die Ausstrahlung oder
den Zutritt von Wärme, das Entweichen von
Dampf, Gas oder Flüssigkeiten, oder Ge-
räusche oder Schwingungen zu verhüten.
| _ 9. Sogenannte rundgewebte Wollfilze und
Druckdecken mit Guttaperchaüberzug [Kautschuck-
' drucktücher], dieaus denobenunterS5freigestellten
| Stoffen hergestellt sind, oder deren Bestimmung
[fw Verwendung als Teile von Werkzeugen
und Vorrichtungen nicht bezweifelt wird.
| 10. Ölleinen, Ölrohr [0liebuis, mit Öl ge-
[ tränkte runde Hohlschnüre zum Isolieren elek-
trischer Drähte und Kabel], Ölstrümpfe [olie-
kous, mit Öl getränkte glatte Hohlschnüre
zum Isolieren elektrischer Drähte und Kabel],
und andre, auf ähnliche Art und Weise vor-
bereitete Stoffe, sowie wollene Stärkeflanelle
[Wollflanel zum Bekleiden von Appretier-
maschinen], von denen bei der Beschau an
Hand von Bestellaufträgen oder andrem
Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird,
1 daß sie unterschiedlich dazu bestimmt sind, als
Maßstab|
Zoll
z
:
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é.
§7
B ez eichnung d er Waren
Grundstoffe bei der Zusammensetzung von
Motoren und andren elektrotechnischen Gegen-
ständen oder als Hilfsmittel in Baumwoll-
sättercien [-appretieranstalten] verwendet zu
werden.
gat fetengsgürte! und Schiffsprellsäcke
[Fender].
12. Land-, See- und Himmelskarten, die,
gemessen zwischen den Rollhölzern, soweit
solche vorhanden sind, eine Oberfläche von
50 Geviertdezimetern oder mehr haben, so-
fern sie (ausgenommen die bloße Angabe des
Namens und der Anschrift des Druckers und
des Verlegers, sowie der auf die Karte be-
züglichen Wappen und Flaggen in einer der
Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit
irgendwelcher Ankündigung [reclame] oder
einer andren nicht zu der eigentlichen Karte
[selbst] gehörenden Bezeichnung in Buchstaben,
Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen bedruckt
E..
| gespannte, fertiggestelte oder nicht fertig-
gestellte Entwürfe [Skizzen], Gemälde oder
Zeichnungen, sowie gemalte oder gezeichnete
Kakemonos sjapanische Rollenzeichnungen auf
Seide] und Makimonos [Japanische Rollen-
zeichnungen auf Papier], alle diese, soweit sie
nicht mit irgendeiner Ankündigung [reelame]
oder andren, nicht zu dem eigentlichen Bild
oder der eigentlichen Zeichnung gehörenden
Bezeichnung in Buchstaben, Ziffern, Zeichen
oder Zeichnungen versehen sind, und mit Aus-
nahme von Waren wie sogenannte peintures
Bogaerts [übermalte photographische Ver-
größerungen nach Bogaerts] u. dgl., die nur
| teilweise durch Malen oder Zeichnen [auf
für, oder zeichentechnischem Wegesl hergestellt
ind.
14. Geflechte aus Stroh oder Span, oder
aus nicht zu Garn oder Zwirn gesponnenen
Hanf-, Ramie- oder andren Pflanzenfasern,
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die eine Breite von 3 em oder weniger und
eine Länge von 3 m oder mehr haben, auch
wenn sich in diesen Streifen [reepen ok
strooken] einzelne Baumwollfäden befinden.
15. Sirohhülssen.
16. Lumpen, sowie Reste von Geweben
und Stoffen, die im Hinblick auf ihre Art
und den Zustand in dem sie eingeführt werden,
den Lumpen gleich zu erachten sind.
| IV. Regeln für die Anwendung.
1. Bei der Anwendung der Nr. I dieser
Position und der Sonderbestimmungen 1 bis
einschließlich 6 unter Nr. III sind, unter Beob-
achtung der untenstehenden Bestimmungen
als Schnittwaren [manufkacturen], Gewebe,
Stofse und andre zu dieser Position gehörende
Waren „im Stück“ nur zu betrachten, nicht
mit andren Substanzen verbundene Waren,
die eine Länge von 8 m oder mehr haben
und die, wie Stücke Buckskin, Feston oder
Spitze, durch vier Seiten begrenzt werden,
von denen die zwei mit Salband oder Ab-
et