Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 25 
In Band 9 S. 89 der Entsch. in Staatssteuersachen wird Weitere Ent- 
dies unter Bezugnahme auf jene frühere Entscheidung wie- scheidunge» 
derholt: „Die Abnutzungsquote für Gebäude, Maschinen usw. 
bemißt sich nach dem wirklichen Werte beim Beginne des 
für die Veranlagung maßgebenden Zeitraums (E. in St. 
Bd. 5, S. 270 ff.). Die Berufungskommission hat des 
halb mit Recht den Antrag auf Bemessung nach dem ur 
sprünglichen Herstellungs- oder Anschaffungs 
werte abgelehnt und hinsichtlich der Gebäude den 
. . . zeitigen Wert zugrunde gelegt." L in St., Bd. 13, 
5. 155, heißt es: „Die . . . Feststellung der Abnutzungs 
quote für das Haus . . . nach dem wirklichen Werte 
bei Beginn des Steuerjahres ... entspricht der 
Vorschrift des Art. 16 I 2 Abs. 5 zu c AusfAnw. vom 
6. Juli 1897 und in den im Anhang zu Teil II dieser 
Anweisung S. 191 ff. veröffentlichten allgemeinen Ver 
fügungen des Finanzministers vom 24. August 1893 und 
26. März 1897 sowie der ständigen Rechtsprechung des OVG. 
(vgl. E. in St., Bd. 5, S. 270 ff. und Bd. 9, S. 89)." 
Bd. 16, S. 131 f. a. a O bezeichnet es das OVG. als 
einen Rechtsirrtum, die Abnutzungsquote für Gebäude „le 
diglich von dem Wert" zu berechnen, „welchen die Gebäude 
zur Zeit ihrer Errichtung . . . gehabt hatten. Es muß der 
Wert, welchen die Gebäude zum Beginn des für die 
Veranlagung ... maßgebende nZeitraum s(..) 
hatten, zugrunde gelegt werden, denn die Abnutzungsquote 
soll die Verminderung ausdrücken, welche die Gebäude durch 
die Abnutzung während dieses Zeitraums erlitten haben (vgl. 
Art. 4 I 4 der AusfAnw.)." Und noch im Jahre 1921 hat 
das OVG. in zwei Urteilen, vom 23. Februar und 26. Januar 
sich auf denselben Standpunkt gestellt. In dem ersteren führt 
es E. in St. 19, S. 82 aus: 
„Ebenso wie bei der Berechnung der tatsächlichen 
Wertverminderung eines Gebäudes von dem Werte beim 
Beginn des maßgebenden Zeitraums auszugehen und 
diesem der Wert am Schlüsse dieses Zeitraums gegen 
überzustellen ist, so ist auch bei der Bemessung der sog. 
Abnutzungsquote nach Durchschnitts-Prozentsätzen von 
dem Werte auszugehen, den das Gebäude beim Be- > 
ginn des für die Veranlagung maßgebenden Zeitraums 
gehabt hat. Aus der Beschaffenheit des Gebäudes im 
Anfange des maßgebenden Zeitraums und aus seiner 
Benutzungsart ist nach den Grundsätzen der Erfahrung 
zu ermitteln, wann es völlig abgenutzt und zu seiner 
Bestimmung untauglich sein wird, und danach ist fest 
zustellen, welcher Prozentsatz des im Anfange des maß-
	        
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