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Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 25
In Band 9 S. 89 der Entsch. in Staatssteuersachen wird Weitere Ent-
dies unter Bezugnahme auf jene frühere Entscheidung wie- scheidunge»
derholt: „Die Abnutzungsquote für Gebäude, Maschinen usw.
bemißt sich nach dem wirklichen Werte beim Beginne des
für die Veranlagung maßgebenden Zeitraums (E. in St.
Bd. 5, S. 270 ff.). Die Berufungskommission hat des
halb mit Recht den Antrag auf Bemessung nach dem ur
sprünglichen Herstellungs- oder Anschaffungs
werte abgelehnt und hinsichtlich der Gebäude den
. . . zeitigen Wert zugrunde gelegt." L in St., Bd. 13,
5. 155, heißt es: „Die . . . Feststellung der Abnutzungs
quote für das Haus . . . nach dem wirklichen Werte
bei Beginn des Steuerjahres ... entspricht der
Vorschrift des Art. 16 I 2 Abs. 5 zu c AusfAnw. vom
6. Juli 1897 und in den im Anhang zu Teil II dieser
Anweisung S. 191 ff. veröffentlichten allgemeinen Ver
fügungen des Finanzministers vom 24. August 1893 und
26. März 1897 sowie der ständigen Rechtsprechung des OVG.
(vgl. E. in St., Bd. 5, S. 270 ff. und Bd. 9, S. 89)."
Bd. 16, S. 131 f. a. a O bezeichnet es das OVG. als
einen Rechtsirrtum, die Abnutzungsquote für Gebäude „le
diglich von dem Wert" zu berechnen, „welchen die Gebäude
zur Zeit ihrer Errichtung . . . gehabt hatten. Es muß der
Wert, welchen die Gebäude zum Beginn des für die
Veranlagung ... maßgebende nZeitraum s(..)
hatten, zugrunde gelegt werden, denn die Abnutzungsquote
soll die Verminderung ausdrücken, welche die Gebäude durch
die Abnutzung während dieses Zeitraums erlitten haben (vgl.
Art. 4 I 4 der AusfAnw.)." Und noch im Jahre 1921 hat
das OVG. in zwei Urteilen, vom 23. Februar und 26. Januar
sich auf denselben Standpunkt gestellt. In dem ersteren führt
es E. in St. 19, S. 82 aus:
„Ebenso wie bei der Berechnung der tatsächlichen
Wertverminderung eines Gebäudes von dem Werte beim
Beginn des maßgebenden Zeitraums auszugehen und
diesem der Wert am Schlüsse dieses Zeitraums gegen
überzustellen ist, so ist auch bei der Bemessung der sog.
Abnutzungsquote nach Durchschnitts-Prozentsätzen von
dem Werte auszugehen, den das Gebäude beim Be- >
ginn des für die Veranlagung maßgebenden Zeitraums
gehabt hat. Aus der Beschaffenheit des Gebäudes im
Anfange des maßgebenden Zeitraums und aus seiner
Benutzungsart ist nach den Grundsätzen der Erfahrung
zu ermitteln, wann es völlig abgenutzt und zu seiner
Bestimmung untauglich sein wird, und danach ist fest
zustellen, welcher Prozentsatz des im Anfange des maß-