Object: Volkswirtschaftspolitik

Einkommenspolitik. 
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Für die Einzelheiten muß auf den in Aussicht genoni- 
menen Band dieser Sammlung über das Verkehrswesen ver 
wiesen werden. 
Sechster Teil. 
Einkoininenspolitik. 
20. Allgemeines. 
Die heutige Volkswirtschaftspolitik geht von dem Grund 
satz aus, daß die Bildung des Einkommens, wie es aus der 
Verwertung der Arbeitskraft und des Vermögens im wirt- 
schaftlicheu Leben erzielt werden kann, unmittelbarer staat 
licher Beeinflussung entzogen bleiben muß. Anders ist es mit 
dem Einkommen der staatlichen Beamten. Dessen Festsetzung 
nach Art, Höhe, Zahlungszeit, Steigerung usw. ist Sache des 
Staates. Bezüglich der Beamten der dem Staat unterge 
ordneten Selbstverwaltungskörper (Provinzen, Gemeinden) 
bleibt diesen die Regelung der Besoldungsverhältnisse im 
wesentlichen überlassen; aber zum Teil, z. B. bezüglich der 
Lehrer, greift hier der Staat durch Feststellung bestimmter 
Regeln mit ein. Im übrigen herrscht der Grundsatz freier 
Einkommensbildung. Hinsichtlich des Einkommens aus dem 
Boden würde dieser Grundsatz eine Einschränkung erfahren, 
wenn die Bestrebungen verwirklicht würden, die den „unver 
dienten" Einkommens- und Wertzuwachs der Bodeneigen 
tümer ganz oder zum größten Teile, dem Staate zuführen 
wollen (s. Ziff. 7). Die bis jetzt eingeführten Wertzuwachs 
steuern enthalten sich eines so weitgehenden Eingriffs. 
In bezug auf das Einkommen aus der Überlassung von 
Kapital zur Nutzung an andere hat früher das kanonische 
Recht durch Zinsverbote einen scharfen Eingriff untemommen, 
ohne indes verhindern zu können, daß auf einem anderen
	        
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