Einkommenspolitik.
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Für die Einzelheiten muß auf den in Aussicht genoni-
menen Band dieser Sammlung über das Verkehrswesen ver
wiesen werden.
Sechster Teil.
Einkoininenspolitik.
20. Allgemeines.
Die heutige Volkswirtschaftspolitik geht von dem Grund
satz aus, daß die Bildung des Einkommens, wie es aus der
Verwertung der Arbeitskraft und des Vermögens im wirt-
schaftlicheu Leben erzielt werden kann, unmittelbarer staat
licher Beeinflussung entzogen bleiben muß. Anders ist es mit
dem Einkommen der staatlichen Beamten. Dessen Festsetzung
nach Art, Höhe, Zahlungszeit, Steigerung usw. ist Sache des
Staates. Bezüglich der Beamten der dem Staat unterge
ordneten Selbstverwaltungskörper (Provinzen, Gemeinden)
bleibt diesen die Regelung der Besoldungsverhältnisse im
wesentlichen überlassen; aber zum Teil, z. B. bezüglich der
Lehrer, greift hier der Staat durch Feststellung bestimmter
Regeln mit ein. Im übrigen herrscht der Grundsatz freier
Einkommensbildung. Hinsichtlich des Einkommens aus dem
Boden würde dieser Grundsatz eine Einschränkung erfahren,
wenn die Bestrebungen verwirklicht würden, die den „unver
dienten" Einkommens- und Wertzuwachs der Bodeneigen
tümer ganz oder zum größten Teile, dem Staate zuführen
wollen (s. Ziff. 7). Die bis jetzt eingeführten Wertzuwachs
steuern enthalten sich eines so weitgehenden Eingriffs.
In bezug auf das Einkommen aus der Überlassung von
Kapital zur Nutzung an andere hat früher das kanonische
Recht durch Zinsverbote einen scharfen Eingriff untemommen,
ohne indes verhindern zu können, daß auf einem anderen