Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Jahresanfangswerte  usw.?  59
Novelle  vom  24.  März  1921  mit  dem  §  59  a  und  das  Geldeutwertungsgesetz ­
  mit  dem  neuen  §  33  b  LinkStG.  bezweckte,
was  der  Gesetzgeber  also  auf  dem  Wege  des  §  13  Abs.  1  Nr.
1  b  und  des  §  33  a  nicht  für  erreichbar  hielt,  und  was  auch
RFH.  Bd.  4  S.  165  f.  als  außerhalb  des  Zweckes  steuerfreier
Wertberichtigungskonteu  liegend  bezeichnet  hat.  Gewiß  ging
§  59  a  noch  weiter  als  eine  Absetzung  auf  der  Grundlage
des  Werts  am  Jahresschlüsse,  weil  er  auch  die  noch  späteren
Lrsatzbeschaffungskosten  sicherstellen  wollte.  Aber  die  Wege
wären  doch  letzten  Endes  nur  quantitativ  verschieden  gewesen.
Wenn  in  jedem  Jahre  der  Minderwert  abgesetzt  wird,  den
der  Gegenstand  am  Ende  des  Jahres  gegen  den  Wert  hat,
den  er  haben  würde,  wenn  er  während  des  Jahres  nicht  abgenutzt ­
  wäre,  so  führt  das,  vom  Beschaffungsjahr  an  ständig
fortgesetzt,  auch  zur  Ansammlung  der  Erueuerungskosten.
Andererseits  ist  es  richtig,  daß  auch  jede  Absetzung  nach
dem  Einstands-  oder  dem  früheren  Anschaffungswerte  Mittel
für  künftige  Ersatzbeschaffungen  verfügbar  macht  insofern,  als,
wenn  sie  nicht  aus  dem  Einkommen  ausgesondert,  sondern
verbraucht  würden,  der  Steuerpflichtige,  wenn  er  später  zur
Ersatzbeschaffung  genötigt  ist,  entsprechend  weniger  Mittel  hierfür ­
  zur  Verfügung  hätte.  Aber  dasselbe  ist  hinsichtlich  jeder
andern  Rücklage  aus  dem  Einkommen  auch  der  Fall;  unter
welchem  Namen  eine  Ersparnis  gemacht  wird,  ist  für  ihre
spätere  Verwendbarkeit,  soweit  nicht  die  für  §  13  LinkStG.
ausscheidenden  handelsrechtlichen  Vorschriften  entgegenstehen,
gleichgültig.
Allerdings  habe  ich  in  der  oben  mitgeteilten  Anmerkung^  Absetzungen
in  dem  noch  nicht  erschienenen  Lrgänzungsbande  zu  meiner  nach
Handausgabe  des  Einkommensteuergesetzes  anerkannt,  daß,  wenn  einem  Jahressich
  der  Wert,  abgesehen  von  dem  Einflüsse  der  Abnutzung,  Mittelwert
im  Laufe  des  Jahres  ändert,  der  Wertverzehr  durch  die  Abnutzung ­
  genau  genommen  sich  auch  nicht  nach  dem  Anfangswerte, ­
  sondern  nach  dem  Werte  in  jedem  Augenblicke  der  Benutzung ­
  richtet,  und  daß  man  daher,  da  eine  Anpassung  an  den
Wert  in  jedem  Augenblicke  der  Benutzung  praktisch  undurchführbar ­
  ist,  dem  Wesen  der  Absetzung  für  Abnutzung  am
nächsten  käme  durch  Absetzung  von  einem  mittleren  Jahreswerte. ­
  Ich  habe  dort  aber  auch  schon  darauf,  hingewiesen,
daß  die  Findung  eines  solchen  mittleren  Iahreswertes  im
Sinne  eines  Durchschnittswerts,  der  der  Wirklichkeit  entspräche,
möglich  wäre  höchstens  dann,  wenn  Wertentwicklung  und
Abnutzung  während  des  ganzen  Jahres  wenigstens  annähernd ­
  gleichmäßig  waren,  also  nicht  in  einer  Zeit  eines  so
schwankenden  Geldwerts,  wie  in  letzter  Zeit.  Aebrig  bliebe
daher  nur  das  Ausgehen  von  einem  Schätzungswerte,
der  nach  Möglichkeit  der  Kurve  der  fortschreitenden  Geldentwer-
            
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