10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 109
4. der Satz, daß, wenn das Gericht im Augenblick der Rechtshängigkeit zu—
ständig ist, es zuständig bleibt, wenn auch die Zuständigkeitsbedingungen sich ändern
(F 2683 83.P. O.), denn die Zuständigkeit für das Rechtsverhältnis wird durch die Zu—
fländigkeit für das Rechtsgeschäft der Klage gegeben;
5. der Satz, daß wer im Augenblick der Rechtshängigkeit Partei ist, regelrecht
während des ganzen Prozesses Partei bleibt (S. 185 f.). Alles dieses ist Folge der
Einheit des Rechtsverhältnisses, es ist nicht Folge einer davon verschiedenen prozessualen
Rechtslage.
Dagegen tritt durch Rechtshängigkeit allerdings eine Rechtslage des materiellen
Anspruchs aͤn; wovon nunmehr zu handeln ist.
2. Zivilrechtliche Seite.
8 52. In Rom hatte die Rechtshängigkeit eine merkwürdige Wirkung: das bürgerliche
Recht, wie es bisher war, ging unter, und ein neues Recht entstand, allerdings ein Recht,
das von nun an sich nur im Prozeß entwickeln und seinen Ausgang nehmen konnte.
Die Römer kamen zu dieser eigentümlichen Gestaltung durch die scharfe Abgrenzung,
welche sie in allen ihren Rechtsinstituten erstrebten: der Gedanke, daß das ursprüngliche
Recht bestehen bleibe und daß nun doch im Prozesse dieses Recht einer prozessualen,
hn' den Grundsähen des Zivilrechts abweichenden Beberrschung unterliege, war ihnen
unerträglich.
Uns ist eine solche Doppelherrschaft wohl begreiflich: wir nehmen an, daß das
Recht trotz der Klage bestehen bleibt, daß es aber im Prozeß wesentlich durch öffentlich-
rechtliche Faktoren beeinflußt wird, wie ja auch sonst das Privatrecht dem Einfluß öffentlich—
rechtlicher Mächte unterliegt.
Bei uns zeigt sich diese Wirkung auf das bürgerliche Recht vor allem im Urteil;
aber auch schon vorher wirkt die Rechtshängigkeit ein, und zwar gilt folgender Gedanke!:
Es wäre das Ideal des Prozesses, wenn das Urteil bereits im Augenblick des
Prozeßbeginns ergehen könnte; der Zwischenraum bis zum Urteil ist ein unlogisches
MNonnent, hervorgerufen durch die menschliche Schwäche, denn der Menschengeist ver—
langt dangere Zat, um zur Wahrheit zu gelangen. Dieses Moment können wir nicht
derbannen; allein immerhin kann die Rechtsordnung sagen, der Beklagte solle so ver—
binblich gemacht werden, daß möglichst das Ergebnis entsteht, als wäre er schon in diesem
Augenblit mir der Verpflichtung belastet worden, den Klager zu befriedigen. Daher
haftet der beklagte Besitzer der streitigen Sache von diesem Augenblick für Sorgfalt, für
Früchte, ja nicht nur für die gezogenen, sondern auch, für die nach den Regeln der
Wirtschaft zu ziehenden Früchte; daher tritt auch die Unterbrechung der Verjährung
—— Verpflichtung zur Tragung der Prozeßzinsen,
auch ohne daß Verzug vorliegt (88 208, 291, 292, 941, 987 f. B. G. B). daher die
Beftimmung der 88 1422, 1479 B.G.B.
Eine weitere Folge ist die, daß ein auf Geld gehender Anspruch des Persönlichkeits—
rechts mit dem Augenblick der Rechtshängigkeit zu einem Forderungsrecht wird; die
Sache wird ähnlich behandelt, wie wenn die Summe im Augenblick der Rechtshängigkeit
bezahlt und dem Beklagten als Darlehen belassen worden wäre: daher die besondere
Behandlung
3.
3. P.O.).
des
des
des
Anspruchs auf Genugtuung (88 847, 1300 B. G. B.),
Pflichtteilsanspruchs (8 852 3. P. O.),
Anspruchs auf Herausgeben des Geschenkten wegen Verarmung (8 8582
u Z. f. Zivilprozeß XXIX, S. 6f.