Full text : Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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Noch  ein  Punkt  der  Arbeitsbedingungen  der  Angestellten  bedarf
der  gesetzlichen  Regelung:  der  Urlaub.  Die  dringende  Notwendigkeiteiner ­
  Erholungszeit  ist  allgemein  anerkannt,  und  die  Vorteile  sind  so
einleuchtend  und  oft  hervorgehoben  worden,  daß  es  sich  erübrigt,  sie
hier  ausführlich  zu  behandeln.  Für  die  Angestellten  liegt  der  Vorteil
sehr  klar.  Eine  jährliche,  völlige  Ausspannung,  selbst  für  wenige  Tage,,
wirkt  kräftigend  auf  Körper  und  Geist  und  ist  daher  von  unschätzbarem
Werte,  da  hierdurch  die  Arbeitskraft  und  -freudigkeit  länger  erhalten
bleibt.  Auch  der  Arbeitgeber,  in  dessen  eigenem  Interesse  es  liegen  muß,,
sich  eine  dauernde,  tüchtige  Angestelltenschaft  zu  sichern,  zieht  Vorteil
aus  dieser  Einrichtung,  denn  die  erhöhte  Leistungsfähigkeit  der  Angestellten ­
  nach  der  Erholungszeit  kommt  durch  höhere  Arbeitsleistung
seinem  Geschäft  zugute.  Einen  Rechtsanspruch  besitzen  aber  die  Angestellten ­
  in  Deutschland  noch  nicht,  sie  sind  bis  jetzt  auf  eine  freiwillige ­
  Urlaubsgewährung  angewiesen.  Mit  Freude  kann  man  aber
bemerken,  daß  die  Ausbreitung  dieser  guten  Sitte  bei  uns  jetzt  immer
weitere  Fortschritte  macht.  Da  es  aber  immer  noch  Arbeitgeber  gibt,
die  den  Wert  der  Erholungszeit  nicht  richtig  einschätzen  und  infolgedessen ­
  keinen  Urlaub  gewähren,  so  muß  den  Angestellten  eine  gesetzliche ­
  Bestimmung  das  Recht  zuerkennen,  ein  Mindestmaß  von  Urlaub
zu  verlangen.  Um  ein  Bild  zu  gewinnen  über  die  Gewährung  und  die
Dauer  des  Urlaubs,  sind  in  der  Reichsumfrage  von  1901  über  die  Arbeitszeit ­
  der  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  den  Kontoren  und  kaufmännischen
Betrieben,  die  nicht  mit  offenen  Verkaufsstellen  verbunden  sind,  und
durch  Erhebungen  des  KaufmännischenjVerbandes  und  der  Verbündetem
kaufmännischen  Vereine  Angaben  hierüber  geliefert  worden.

Der  Urlaub  dauert  nach  den  Angaben  der
Reichsumfrage ­

1901

Verb,  kaufm. 1 ),
Vereine
1911

1  Woche  und  weniger  ......

/o
16,1

/o
17,4

mehr  als  I  bis  2  Wochen  .  .  .  .

67,0

51,8

53  33  ^  „  3  }j  .  .  .  .

11,5

12,2

33  »  3  ,,  •

3,6

2,7

unbestimmt

1,7

3,1

ohne  Angabe  der  Dauer

2,9

nur  auf  Wunseh

0,6

keinen

49,7

8,4

von  unbestimmter  Dauer  .  .  .  .

0,9

1 )  Die  Zahlen  sind  durch  eine  Umfrage  bei  den  Mitgliedern  gewonnen.
            
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