thumbs: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

30 llI. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 
Dem Umsstand, daß bei den alten Germanen die Viehzucht 
den Ackerbau überwiegt, entspricht das Betriebssystem, welches 
sie aller Wahrscheinlichkeit nach gehabt haben: die rohe oder 
wilde Feldgraswirtschaft. Die Feldgraswirtschaft begünstigt die 
Viehhaltung, läßt dagegen den Getreidebau zurücktreten, der 
von den später aufkommenden Körnerwirtschaften bevorzugt 
wird. Im Gegensatz zur geregelten Feldgraewirtschaft wird 
bei der wilden das Land eine unbestimmte Zahl von Jahren 
zum Getreidebau benutzt und ebenso eine unbestimmte Zahl 
von Jahren dem ohne menschliches Zutun aufkommenden Gras- 
wuchs überlassen und als Weide verwendet. 
Wenn die Germanen auf umfangreiche Weidegebiete Ge- 
wicht legten, so ist es andererseits bezeichnend, daß sie nach 
Tacitus Wiesen noch nicht kannten. Im Ackerbau sind ihnen 
jedoch Pflug und Egge schon bekannt. Wie Jie hiernach in der 
Technik der Ackerwerkzeuge von den Römern kaum etwas lernen 
konnten, so sind ferner die feldmäßig im großen angebauten 
Pflanzen, namentlich unsere sämtlichen Halmfrüchte, altger- 
manissch. Auch eine Reihe der nahrhaftesten Gemüsearten war 
entweder allen oder wenigstens den Südgermanen längst vor 
Ankunft der Römer vertraut. Dagegen verdanken die Germanen 
den Römern den feinern Gartenbau. Ganz römisch ist auch 
der Obstbau der Germanen, vom Apfelbaum abgesehen. Der 
Weinbau erscheintseit dem zweiten Jahrhundert auf germanischem 
Boden. 
II 
Die verhältnismäßige Gleichheit des Besitßes und die ge- 
ringeren ständischen Unterschiede, die uns in der deutschen Ur- 
zeit begegnen, erfahren mit der Völkerwanderung eine Ab- 
wandlung. Allmählich, freilich recht langsam fortschreitend, 
stellen sich stärkere wirtschaftliche und gesellschaftliche Gegensätze 
ein. Zunächst machen sie sich da geltend, wo die Germanen 
in römisches Gebiet vordringen, welches sie ja schon kannte. 
Es kommt ferner in Betracht, daß der germanische Herrscher (in 
monarchischer Verfassung betrat man die römischen Grenzen)
	        
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