Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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stellte  anscheinend  die  für  sie  unverwendbaren  Salzmengen  zum  Verkauf  gebracht
hatten.  Ein  solches  Vorgehen  stand  jedoch  mit  dem  Salzmonopolgesetz  vom
Jahre  1807  naturgemäß  im  Widerspruch.  Der  vorerwähnte  Erlaß  bestimmte
nun,  daß  in  Zukunft  zu  Anfang  eines  jeden  Jahres  von  der  Salinenverwaltung
die  für  Jeden  auszuwerfende  Salzmenge  als  Deputat  genau  festzusetzen  war,
wobei  als  Höchstgrenze  für  den  Einzelnen  80  Pfund  Salz  zu  gelten  hatten.
Diese  Lieferungen  für  den  Hausbedarf  der  Angestellten  wurden  über  das  Jahr
verteilt.  Verkauf  oder  Tausch  dieses  Deputatsalzes  war  aus  das  strengste  untersagt. ­
  Der  diesem  Erlaß  zuwiderhandelnde  Angestellte  setzte  sich  der  sofortigen
Entlassung  aus  neben  weiterer  Strafe.
Manche  der  vorstehend  gekennzeichneten  Verwaltungsbestimmungen  dürften
als  typisch  für  den  Staatsbetrieb  früherer  Zeit  gelten.  So  die  feierliche  Eidesleistung ­
  für  an  sich  nicht  sehr  bedeutende  Verwaltungsposten.  In  der  modernen
Industrie  verschafft  sich  hier  der  Grundsatz,  daß  für  die  Person  allein  Fähigkeit
und  Fleiß  entscheidet  und  für  den  Privatbeamten  ausschließlich  hierin  seine  Existenzbedingung ­
  zu  liegen  hat,  volle  Geltung.  Für  den  privatindustriellen  Beamten
bietet  die  jeden  Augenblick  auftretende  Möglichkeit,  sein  von  ihm  bis  dahin  beherrschtes ­
  Feld  unvermittelt  einem  Fähigeren  überlassen  zu  müssen,  den  rastlosen
Ansporn,  Vollkommeneres  zu  leisten.  Allein  hierdurch  bleibt  für  Handel  und
Industrie  eine  niemals  abgeschlossene  Entwicklung  gesichert.  Wo  der  Privatbeamte ­
  oder  Kaufmann  nicht  mehr  nach  diesen  Grundsätzen  regiert  wird,  muß
es  zu  einem  Rückschritt  koninien.  Zum  Schluß  noch  einige  Angaben  über  die
Besoldungen  der  Württembergischen  Salinenbeamten.
Was  die  Besoldungsverhältnisse  der  einzelnen  Beamtenkategorien  auf  den
Kgl.  württ.  Salinen  in  den  1830  er  Jahren  betrifft,  so  gibt  uns  hier  der
Finanz-Etat  von  1833/36  erwünschten  Aufschluß  Z.  Es  betrug  die  Besoldung  des
Salinenverwalters  auf  Friedrichshall  jährlich  1800  fl.  zuzüglich  einer  persönlichen ­
  Zulage  von  400  fl.,  insgesamt  also  2200  fl.  Für  den  Salinenverwalter
zu  Hall  war  eine  Besoldung  von  1600  fl.  zuzüglich  Mietskostenentschädigung
von  200  fl.  vorgesehen;  außerdem  erhielt  dieser  Salinenverwalter  noch  150  fl.
für  „Pferderation."  Die  Haltung  des  Pferdes  war  für  die  von  dem  Salinenverwalter ­
  auszuführenden  Kontrollbesuche  des  in  der  Nähe  liegenden  Salzbergwerkes ­
  „Wilhelmsglück"  notwendig.  Der  Salinenverwalter  von  Wilhelmshall
hatte  ein  Einkommen  von  1600  fl.  jährlich,  daneben  noch  200  fl.  für  Kanzleikosten, ­
  während  die  anderen  Salinenverwalter  nur  50  fl.  für  Kanzleikosten  erhielten. ­
  Die  kleine  Saline  Sulz  hatte  an  ihrer  Spitze  nur  einen  „Amtsverweser" ­
  stehen,  der  eine  Besoldung  von  912  fl.  30  kr.  jährlich  erhielt.
Die  Besoldungen  der  Salinenkassierer  waren  wie  folgt  geregelt.  Auf  der
Saline  Friedrichshall  war  für  den  Salinenkassierer,  der  zugleich  Salz-  und
Materialieninspektor  war,  ein  Betrag  von  930  fl.  zuzüglich  170  fl.  für  Naturalien, ­
  also  insgesamt  1100  fl.  ausgeworfen.  Der  Salinenkassierer  von  Hall  und
Wilhelmshall  erhielt  ebenfalls  1100  fl.,  außerdem  jedoch  einen  Kanzleikostenbeitrag ­
  von  400  fl.  jährlich.  Die  Besoldung  der  Saliuenbuchhalter  stellte  sich
durchschnittlich  auf  400  fl.  jährlich.  Auf  der  Saline  Wilhelmshall  war  außerdem ­
  ein  Salineninspektor  mit  1100  fl.  und  ein  Salzinspektor  mit  900  fl.  Jahresbesoldung ­
  tätig.  Letzterer  hatte  noch  einen  Bezug  von  300  fl.  für

1)  Verhandlungen  d.  württ.  Kammer  d.  Abg.,  Jahrg.  1834.  I.  Veilagen-Heft,
Seite  266/290.
            
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