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stellte anscheinend die für sie unverwendbaren Salzmengen zum Verkauf gebracht
hatten. Ein solches Vorgehen stand jedoch mit dem Salzmonopolgesetz vom
Jahre 1807 naturgemäß im Widerspruch. Der vorerwähnte Erlaß bestimmte
nun, daß in Zukunft zu Anfang eines jeden Jahres von der Salinenverwaltung
die für Jeden auszuwerfende Salzmenge als Deputat genau festzusetzen war,
wobei als Höchstgrenze für den Einzelnen 80 Pfund Salz zu gelten hatten.
Diese Lieferungen für den Hausbedarf der Angestellten wurden über das Jahr
verteilt. Verkauf oder Tausch dieses Deputatsalzes war aus das strengste untersagt.
Der diesem Erlaß zuwiderhandelnde Angestellte setzte sich der sofortigen
Entlassung aus neben weiterer Strafe.
Manche der vorstehend gekennzeichneten Verwaltungsbestimmungen dürften
als typisch für den Staatsbetrieb früherer Zeit gelten. So die feierliche Eidesleistung
für an sich nicht sehr bedeutende Verwaltungsposten. In der modernen
Industrie verschafft sich hier der Grundsatz, daß für die Person allein Fähigkeit
und Fleiß entscheidet und für den Privatbeamten ausschließlich hierin seine Existenzbedingung
zu liegen hat, volle Geltung. Für den privatindustriellen Beamten
bietet die jeden Augenblick auftretende Möglichkeit, sein von ihm bis dahin beherrschtes
Feld unvermittelt einem Fähigeren überlassen zu müssen, den rastlosen
Ansporn, Vollkommeneres zu leisten. Allein hierdurch bleibt für Handel und
Industrie eine niemals abgeschlossene Entwicklung gesichert. Wo der Privatbeamte
oder Kaufmann nicht mehr nach diesen Grundsätzen regiert wird, muß
es zu einem Rückschritt koninien. Zum Schluß noch einige Angaben über die
Besoldungen der Württembergischen Salinenbeamten.
Was die Besoldungsverhältnisse der einzelnen Beamtenkategorien auf den
Kgl. württ. Salinen in den 1830 er Jahren betrifft, so gibt uns hier der
Finanz-Etat von 1833/36 erwünschten Aufschluß Z. Es betrug die Besoldung des
Salinenverwalters auf Friedrichshall jährlich 1800 fl. zuzüglich einer persönlichen
Zulage von 400 fl., insgesamt also 2200 fl. Für den Salinenverwalter
zu Hall war eine Besoldung von 1600 fl. zuzüglich Mietskostenentschädigung
von 200 fl. vorgesehen; außerdem erhielt dieser Salinenverwalter noch 150 fl.
für „Pferderation." Die Haltung des Pferdes war für die von dem Salinenverwalter
auszuführenden Kontrollbesuche des in der Nähe liegenden Salzbergwerkes
„Wilhelmsglück" notwendig. Der Salinenverwalter von Wilhelmshall
hatte ein Einkommen von 1600 fl. jährlich, daneben noch 200 fl. für Kanzleikosten,
während die anderen Salinenverwalter nur 50 fl. für Kanzleikosten erhielten.
Die kleine Saline Sulz hatte an ihrer Spitze nur einen „Amtsverweser"
stehen, der eine Besoldung von 912 fl. 30 kr. jährlich erhielt.
Die Besoldungen der Salinenkassierer waren wie folgt geregelt. Auf der
Saline Friedrichshall war für den Salinenkassierer, der zugleich Salz- und
Materialieninspektor war, ein Betrag von 930 fl. zuzüglich 170 fl. für Naturalien,
also insgesamt 1100 fl. ausgeworfen. Der Salinenkassierer von Hall und
Wilhelmshall erhielt ebenfalls 1100 fl., außerdem jedoch einen Kanzleikostenbeitrag
von 400 fl. jährlich. Die Besoldung der Saliuenbuchhalter stellte sich
durchschnittlich auf 400 fl. jährlich. Auf der Saline Wilhelmshall war außerdem
ein Salineninspektor mit 1100 fl. und ein Salzinspektor mit 900 fl. Jahresbesoldung
tätig. Letzterer hatte noch einen Bezug von 300 fl. für
1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1834. I. Veilagen-Heft,
Seite 266/290.