Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Gesellschaften beobachten. Als Abwehrmaßregel wird hier die 
Sicherheit der Stellung bei der Lebensfähigkeit des neuen In 
stituts, die Pensionsberechtigung nach einer Reihe von Dienstjahren, 
die Beschäftigung der älteren und verheiraleten Beamten nach 
Möglichkeit in und um ihren festen Wohnsitz, die soziale Stellung 
des neuen Berufes u. a. m. dienen. 
Selbstverständlich kann eine derartige Institution nicht mit 
einem Schlage in die Welt gesetzt werden, schon aus dem Fehlen 
an qualifizierten Beamten nicht; beschließt man aber heute die 
Entstehung eines solchen Instituts, so werden sich gewiß genügend 
Leute finden, die sich auf den Beruf vorbereiten, ganz abgesehen 
von dem Zulauf, den es aus den Kreisen der Treuhandbeamten 
und freien Bücherrevisoren sicherlich erhält. Auch wird man die 
Kontrolle nicht aller Aktiengesellschaften auf einmal in Angriff 
nehmen, sondern erst bei den Aktiengesellschaften sagen wir bis 
zu 3 Mill. Mk. Kapital anfangen und dann allmählich nach oben 
oder unten immer weitere Kreisen ziehen. Ein geeignetes Re 
visionssystem könnte natürlich aus den erfolgreichen Erfahrungen 
der bestehenden Revisionsgesellschaften leicht aufgestellt werden. 
Über die Revision, für deren Geheimhaltung der Revisor mit 
seinem Eide und Vermögen haftet, empfangen nur die Mitglieder 
des Vorstandes und des Aufsichtsrates, diese aber sämtlich, einen 
sckiriftlichen Bericht. Die Veröffentlichung der Bilanz darf nicht 
eher geschehen, als die Revision erfolgt ist. Über die stattgefundene 
Revision hat der Revisor, ohne auf dieselbe sachlich einzugehen, 
dem Registerrichter Mitteilung zu machen. Der Bericht selbst darf 
meines Erachtens nicht zur Verfügung der Generalversammlung ff 
stehen. Auch ist der Vorschlag von Wieners) der dahin geht: 
„Die Revisoren müssen in der Generalversammlung anwesend sein 
und haben den Aktionären auf Erfordernis über die an sie ge 
richteten Fragen nähere Auskunft zu erteilen" im Interesse der 
Sicherheit ff der Geschäftsgeheimnisse abzulehnen. 
Der Revisor bleibt auch bei dem neuen Institut lediglich 
Kontrollorgan und hat als solches meines Erachtens die General 
versammlung nicht zu beeinflussen; dies ist schon aus dem Grunde 
heraus ein billiges Verlangen, als der Aufsichtsrat ja die Haftung 
y Hiergegen Rießer; vgl. Gesetzentwurf in der Anlage §§246f. Abs. 2 Satz 2. 
ff „Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts", drei Gutachten von H- Wiener, 
L. Goldschmidt und Behrend auf Veranlassung der Eisenacher Versammlung zur 
Besprechung der sozialen Frage, Leipzig 1873. 
s ) Die Sicherheit der Geschäftsgeheimnisse auch dem Kapitalbeteiligten gegen 
über wird in neuester Zeit auch von unserer Rechtsprechung stark betont; vgl. u. a. 
Reichsgerichtsurteil v. 1. 4. 1913 (Aktenzeichen II 636/12) betr. Aktiengesellschaft 
und das aufsehenerregende Reichsgerichtsurteil v. 12.11. 1912 (Aktenzeichen II 291/12) 
betr. die G. m. b. H.
	        
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