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Gesellschaften beobachten. Als Abwehrmaßregel wird hier die
Sicherheit der Stellung bei der Lebensfähigkeit des neuen In
stituts, die Pensionsberechtigung nach einer Reihe von Dienstjahren,
die Beschäftigung der älteren und verheiraleten Beamten nach
Möglichkeit in und um ihren festen Wohnsitz, die soziale Stellung
des neuen Berufes u. a. m. dienen.
Selbstverständlich kann eine derartige Institution nicht mit
einem Schlage in die Welt gesetzt werden, schon aus dem Fehlen
an qualifizierten Beamten nicht; beschließt man aber heute die
Entstehung eines solchen Instituts, so werden sich gewiß genügend
Leute finden, die sich auf den Beruf vorbereiten, ganz abgesehen
von dem Zulauf, den es aus den Kreisen der Treuhandbeamten
und freien Bücherrevisoren sicherlich erhält. Auch wird man die
Kontrolle nicht aller Aktiengesellschaften auf einmal in Angriff
nehmen, sondern erst bei den Aktiengesellschaften sagen wir bis
zu 3 Mill. Mk. Kapital anfangen und dann allmählich nach oben
oder unten immer weitere Kreisen ziehen. Ein geeignetes Re
visionssystem könnte natürlich aus den erfolgreichen Erfahrungen
der bestehenden Revisionsgesellschaften leicht aufgestellt werden.
Über die Revision, für deren Geheimhaltung der Revisor mit
seinem Eide und Vermögen haftet, empfangen nur die Mitglieder
des Vorstandes und des Aufsichtsrates, diese aber sämtlich, einen
sckiriftlichen Bericht. Die Veröffentlichung der Bilanz darf nicht
eher geschehen, als die Revision erfolgt ist. Über die stattgefundene
Revision hat der Revisor, ohne auf dieselbe sachlich einzugehen,
dem Registerrichter Mitteilung zu machen. Der Bericht selbst darf
meines Erachtens nicht zur Verfügung der Generalversammlung ff
stehen. Auch ist der Vorschlag von Wieners) der dahin geht:
„Die Revisoren müssen in der Generalversammlung anwesend sein
und haben den Aktionären auf Erfordernis über die an sie ge
richteten Fragen nähere Auskunft zu erteilen" im Interesse der
Sicherheit ff der Geschäftsgeheimnisse abzulehnen.
Der Revisor bleibt auch bei dem neuen Institut lediglich
Kontrollorgan und hat als solches meines Erachtens die General
versammlung nicht zu beeinflussen; dies ist schon aus dem Grunde
heraus ein billiges Verlangen, als der Aufsichtsrat ja die Haftung
y Hiergegen Rießer; vgl. Gesetzentwurf in der Anlage §§246f. Abs. 2 Satz 2.
ff „Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts", drei Gutachten von H- Wiener,
L. Goldschmidt und Behrend auf Veranlassung der Eisenacher Versammlung zur
Besprechung der sozialen Frage, Leipzig 1873.
s ) Die Sicherheit der Geschäftsgeheimnisse auch dem Kapitalbeteiligten gegen
über wird in neuester Zeit auch von unserer Rechtsprechung stark betont; vgl. u. a.
Reichsgerichtsurteil v. 1. 4. 1913 (Aktenzeichen II 636/12) betr. Aktiengesellschaft
und das aufsehenerregende Reichsgerichtsurteil v. 12.11. 1912 (Aktenzeichen II 291/12)
betr. die G. m. b. H.