Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Stein. 
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Anlage. 
Gesetzentrvurf Entnommen der Festgabe der jur. Gesellschaft 
zu Berlin zum 50 jährigen Dienstjubiläum von 
Rich. Koch, Berlin 1903: „Zur Aufsichtsrats- 
srage", von vr. Rießer, Berlin, S. 320ff.). 
An Stelle des § 246 HGB. treten die folgenden, auch auf 
bestehende Gesellschaften anwendbaren Vorschriften: 
Überwachungs 
pflicht 
Überwachungs 
recht 
8 846. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen 
G 182 Abs. 2 HGB.), nach welchen Richtungen 
und in welchen Zeitabschnitten mindestens der 
Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes 
während des Geschäftsjahres zu prüfen ver 
pflichtet ist. Diese Prüfung hat der Aufsichts 
rat selbst oder, unter seiner Verantwortung, durch 
von ihm bestimmte Mitglieder vorzunehmen, oder 
nach einzelnen im Gesellschastsvertrage anzu 
gebenden Richtungen durch besondere Sachver 
ständige vornehmen zu lassen. 
Daneben ist der Aufsichtsrat berechtigt, die 
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu 
überwachen und sich zu diesem Zwecke von dem 
Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unter 
richten. Er kann über diese Angelegenheiten 
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen 
und selbst oder durch von ihm zu bezeichnende 
Mitglieder oder für einzelne Fragen durch be 
sondere Sachverständige die Bücher und Schriften 
der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der 
Gesellschastskasse und die Bestände an Wert 
papieren und Waren untersuchen.
	        
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