Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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diesem  Falle  ungenügend  war  und  durchaus  versagt  hat.  Beim
Vorhandensein  derartig  primitiver  Kontrollen  muß  man  sich  nur
wundern,  daß  nicht  mehr  unterschlagen  wird.
Die  Unterschlagungen  bilden  aber  nur  den  plumpen  Teil
der  Veruntreuungen,  die  begangen  werden.  Schwieriger  und
komplizierter  sind  z.  B.  die  Bilanzverschleierungen  und  sonstige
buchmäßigen  Fälschungen;  h  leider  gelangen  diese  Verfehlungen
zahlenmäßig  dargestellt,  obwohl  sie  häufiger  sind  und  weit  größere
Beträge  als  die  Unterschlagungen  ausmachen,  weniger  zur  Kenntnis
der  Öffentlichkeit;  sie  verschwinden  in  der  Versenkung  des  Direktionstisches ­
  unserer  Banken,  in  den  Gcrichtsakten  usw.
In  all  den  großen  Zusammenbrüchen,  ich  erinnere  nur  an
die  Leipziger  Bank,  Trebertrocknung-Gesellschast  in  Cassel,  Rheinau
Konzern,  Mannheim,  Niederdeutsche  Bank  in  Dortmund,  haben
Verstöße  gegen  die  buchmäßige  Darstellung  von  Vermögensbestandteilen ­
  dem  Strafrichter  reichlich  Gelegenheit  zum  Einschreiten
gegeben.
Allerdings  können  Zusammenbrüche  selbst  durch  die  beste
Kontrolle  nicht  verhindert  werden,  insofern  als  hierbei  Faktoren
eine  Rolle  spielen,  die  die  Kontrolle  nicht  überwinden  kann,  z.  B.
Krisen,  Konjunkturumschläge,  höhere  Gewalt  u.  a.  m.  Aber  die
Kontrolle  kann  in  vielen  Fällen  vorbeugen,  kann  warnen,  kann
Mißslände  der  Organisation  aufdecken  und  Fehlerquellen  nachweisen, ­
  sie  kann  vor  allem  die  verbrecherischen  Manipulationen
verhindern,  die  ausgeführt  werden,  um  den  bevorstehenden  und  in
den  meisten  Fällen  unvermeidlichen  Untergang  des  Unternehmens
hinauszuschieben.  Tritt  der  Fall  einer  Unternehmung  ein,  so
zeitigt  er  Verluste  für  die  verschiedenen  beteiligten  Privatwirtschaften ­
  als  auch  für  die  gesamte  Volkswirtschaft.
Die  wirtschaftliche  Krises  um  die  Wende  des  19.  Jahrhunderts,

1 )  Beigel,  Theorie  und  Praxis  der  Buchführung?-  und  Bilanzrevision,  Dresden
1908,  S.  38  registriert  in  14  Punkten  die  hauptsächlichsten  Delikte  dieser  Art.
Ich  vermeide,  sie  hier  aufzuführen,  da  sie  buchtechnische  Kenntnisse  voraussetzen.
2 )  A.  Schulze,  Die  Bankkatastrophen  in  Sachsen  im  Jahre  1901,  Ergänzungsheft ­
  9  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft,  Tübingen  1903,  schreibt
in  der  Einleitung  S.  3:  „Das  Bekanntwerden  des  verwerflichen  Geschäftsgebarens
der  Spielhagen-Banken  in  Berlin,  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktien-Bank,  der
Mecklenburg-Strelitzschen  Hypotheken-Bank,  der  Mißerfolg  der  Aktiengesellschaft  für
Eisen-  und  Kohle-Industrie  in  Differdingen-Dannenbaum,  der  Fabrik  feuerfester  und
säurefester  Produkte,  Aktiengesellschaft  Nauheim,  der  Bank  für  Bergbau  und  Industrie
in  Berlin,  der  Allgemeinen  deutschen  Kleinbahn-Gesellschaft,  Aktiengesellschaft  Berlin,
der  Leipziger  Wollkämmerei,  der  Aktiengesellschaft  Elektrizitätswerke  <vormals  O.  L.
Kummer  &  Co.)  in  Dresden,  der  Kreditanstalt  für  Handel  und  Industrie  in  Dresden
u.  a.,  besonders  aber  der  Zusammenbruch  der  Leipziger  Bank  und  der  Aktiengesellschaft ­
  für  Trebertrocknung  in  Cassel,  dem  unmittelbar  die  Aufdeckung  der
unerhörten  Fälschungen  der  Gerhard  Terlinden-Aktiengesellschaft  zu  Oberhausen
            
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