Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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vor  allem  der  Zusammenbruch  der  Leipziger  Bank  im  Jahre  1901
bedeutete  für  die  deutsche  Volkswirtschaft  geradezu  eine  verheerende
Katastrophe;  Hunderte  von  Millionen  an  Vermögen  gingen  verloren, ­
  Hunderte  von  Existenzen  wurden  vernichtet.  Und  doch  liegen
die  Ursachen  zu  dieser  Katastrophe  in  den  Zeiten  des  ungeheuren
wirtschaftlichen  Aufschwungs  der  letzten  neunziger  Jahre.
Gerade  in  den  Zeiten  höchster  wirtschaftlicher  Blüte,  wo  das
Kapital  arbeitsbedürftig  und  arbeitslustig  wird,  ist  besondere  Vorsicht ­
  am  Platze,  damit  Krisen  nach  Möglichkeit  vermieden,  zum
wenigsten  aber  in  ihrer  Wirkung  gemildert  werden;  die  Mittel
hierzu  bietet  die  sachgemäße  Kontrolle.
Bei  der  großen  Bedeutung,  die  die  Kontrolle  für  die  Volkswirtschaft ­
  hat,  setzt  auch  bald  ft  das  öffentlichrechtliche  Interesse
ein  als  Träger  des  Schutzes,  den  der  wirtschaftlich  Schwächere
gegenüber  dem  wirtschaftlich  Stärkeren  bedarf.
Hatte  die  Erfahrung  in  der  Wirtschaftsführung  besondere
Formen  der  Unternehmung  herausgebildet,  bei  deren  Anwendung
das  Wirtschaften  erleichtert  und  erfolgreicher  wurde,  so  bedurfte
sowohl  der  Unternehmer,  der  diese  Formen  benutzte,  als  auch  der
außenstehende  Dritte,  der  denselben  vertraute,  des  gesetzlichen
Schutzes,  um  durch  die  Qualitäten  der  Formen  keinen  Schaden
zu  erleiden.  Das  öffentlichrechtliche  Interesse  ist  darum  um  so
stärker  und  der  gesetzliche  Schutz  um  so  intensiver,  je  größer  der
Defekt  an  der  Garantie  des  Unternehmens  ist,  die  einmal  in  der
Haftung  des  Unternehmers,  zum  anderen  in  dem  Einfluß,  den
der  Unternehmer  auf  die  Wirtschaftsführung  besitzt,  zur  Darstellung ­
  gelangt.

folgte,  erzeugten  tiefgehendes  Mißtrauen,  welches  sich  in  erster  Linie  gegen
die  Hypotheken-  und  ,Anlagebankeiö  richtete  und  eine  Kreditkrisis  von  unabfehbaren
  Folgen  herbeizuführen  drohte".  —  Ähnliche  Umstände  beim  Zusammenbruch ­
  der  Niederdeutschen  Bank-Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  Dortmund  im
Jahre  1910  veranlaßten  die  Großbanken  zur  Durchführung  einer  Hilfsaktion  zu
gunsten  der  „kleinen  Gläubiger";  man  wollte  damit  die  „großen  Schreier"  beruhigen.
Die  diesbezügliche  Mitteilung  lautete:  „Seitens  einer  Bankengruppe  ist  beschlossen
worden,  die  Forderungen  von  Gläubigern  der  Niederdeutschen  Bank,  soweit  es  sich
um  Beträge  bis  zu  10000  Mk.  handelt  und  sofern  sie  nicht  Banken  und  Bankiers
zustehen,  unter  folgenden  Bedingungen  zu  übernehnien:  Es  werden  gewährt  an:
1.  Gläubiger  bis  100  Mk.  75  °/ 0  ihrer  Forderungen,
2.  Gläubiger  über  100—  500  Mk.  40  °/ 0  ihrer  Forderungen,  mindestens  75  Mk.,
3.  „  „  500-  3000  „  30  °/ 0  „  „  „  200  „
4.  „  „  3000-10000  „  25  «/o  „  „  „  900  „
Sofern  die  Konkursquote  höher  als  die  gezahlten  Beträge  ausfällt,  wird  sie  s.  Zt.
durch  uns  den  jetzigen  Gläubigern  vergütet;  ist  sie  dagegen  geringer,  so  wird  auf
das  Rückforderungsrecht  seitens  der  Banken  verzichtet".
ft  Lehmann,  Lehrb.  d.  HR-,  Leipzig  1908,  S.  128.  Schon  im  Mittelalter
besaßen  die  Geschäftsbücher  volle  Beweiskraft,  äußerstenfalls  ließ  man  sie  durch
den  Bucheid  bestärken.
            
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