Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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liche Initiative beim Wirtschaften uneingeschränkt zur Geltung 
bringen kann, besitzt darum verhältnismäßig die größte Bewegungs 
freiheit; er wird im Handelsgesetzbuch nur zur Sorgfalt des 
„ordentlichen" Kaufmanns angehalten, wobei die geordnete Ver 
rechnung, die Buchführung nicht einmal für ihn zwingendst ist. 
In allen Wirtschaftsformen, namentlich in denen, wo das 
Prinzip der beschränkten Haftung oder die Ausschaltung des 
Einflusses auf die Wirtschaftsführung seitens des Unternehmers 
durchgebildet ist, ziehen sich die Maschen des Netzes von gesetz 
lichen Sicherheitsvorschriften eng zusammen. 
Dies zeigen uns die volkswirtschaftlich bedeutsamsten Schöpf 
ungen des modernen Wirtschaftslebens: die Aktiengesellschaften 
und die Genossenschaften. Wie schon angedeutet, hat in diesen 
Assoziationsformen der einzelne Beteiligte als solcher keinen An 
teil — oder doch nur in geringem Maße — an der Wirtschafts 
führung, auch tritt hierbei die Gefahr auf, die der Grundsatz der 
beschränkten Haftung der Aktionäre und Genossenschaften für die 
Gläubiger, der unbeschränkten Haftung der Genossenschafter für 
diese in sich birgt. Schutz benötigt also der Beteiligte für das 
in die Unternehmung hineingesteckte Kapital, dann aber jeder 
andere, der mit der Unternehmung in wirtschaftlichen Verkehr 
treten will; dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es das Ent 
stehen wie das Funktionieren dieser Gesellschaftsformen unter 
dem Gesichtspunkte möglichster Offenkundigkeit, weiterhin der un 
parteiischen Kontrolle ordnet. 
Dieser Grundsatz findet feinen Ausdruck vornehmlich in dem 
Erfordernis der öffentlichen Rechnungslegung und in der Schaffung 
von verantwortlichen Vertretungsorganen der Kapitalbeteiligten 
jAufsichtsrat usw.), die die gesamte Geschäftsgebarung kontrollieren. 
Wo diese Organe Mängel aufweisen, und diese sind in der 
Hauptsache in der Unkenntnis der rechnungslegenden Wirtschafts 
führung — es soll das kein Vorwurf sein — begründet, dort 
st HGB. Z 38 Abs. 1: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen 
und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen". Richtet er keine 
Buchführung ein, so kann er von Gesetzes wegen hierzu nicht gezwungen werden. 
Die Unterlassung ordentlicher Buchführung hat aber in zwei Beziehungen Bedeutung. 
Einmal wird wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft der Kridar 
(§§ 239, 240 KO), der in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, 
Handelsbücher vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß sie 
keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren, wegen einfachen Bankerutts mit 
Gefängnis bestraft der Kridar, der ohne jede Absicht Handelsbücher zu führen 
Unterlässen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, 
vernichtet oder so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögens- 
zustandes gewähren. Sodann aber wird tatsächlich die Beweiskraft unordentlich 
geführter Bücher geschwächt oder vernichtet sein.
	        
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