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Die Revisoren können jederzeit die Bücher nebst sämtlichen
Belegen und Schriftstücken der Company einsehen und von allen
Beamten — auch der Board of Directors (Direktionskollegium,
das auch den sogen. Aufsichtsrat nach unseren Begriffen einschließt)
ist davon nicht ausgenommen — Auskunft verlangen. Sie haben
die Bilanz zu bescheinigen, hierbei etwaige Mängelrügen betreffs
Auskunfterteilung und Verfügungstellung der Bücher und Unter
lagen anzubringen; ferner erstatten sie einen Bericht an die
Aktionäre, der in der Generalversammlung zu verlesen ist und
sich darüber zu äußern hat, ob das in der Bilanz entworfene
Bild die Geschäftslage des Unternehmens wahrheitsgetreu wider
spiegelt.
Der Revisor hastet mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns; er kann sowohl zivilrechtlich wie strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden. Im letzteren Falle muß ein
Delikt, z. B. wissentliche Bescheinigung einer falschen Bilanz vor
liegen, was bei den ehrenvollen Traditionen des englischen Bücher-
reoisorenberufes fast ausgeschlossen erscheint. Er wird meistens
für den ganzen Schaden verantwortlich gemacht. So wurde,
wie Geltung in seiner mehrfach zitierten Arbeit berichtet, z. B.
„der Auditor in re London and General Bank, Lim. zum Ersatz
einer ganzen Jahresdividende von 8486,11 £ verurteilt, die in
folge seiner Unachtsamkeit aus dem Kapital bezahlt worden war".
Nach Geltung scheint neuerdings die englische Rechtsprechung
diese Rigorosität einzuschränken, indem sie die Ersatzpflicht der
Auditors nach dem Grade ihres Verschuldens bemißt, jetzt also
auch event, die Directors usw. mit heranzieht. Ganz besonders
rühmend hebt Gertung hervor, daß die Auditors die Ver
antwortung für ihre Tätigkeit im Interesse ihres Standes und
in der Absick)t, die Amateurrevisoren aus dem Felde zu schlagen,
nie abgelehnt haben.
„Es ist nicht alles Gold was glänzt", und so haften auch
der vielgepriesenen Einrichtung des englischen Audit eine Anzahl
schwerer Mängel an. Hier tritt uns zunächst das Fehlen jeder
Bestimmung im Gesetz über die Qualifikation des Auditors ent
gegen; es liegt lediglich bei der Generalversammlung, wen sie
als Auditor bestimmt, er darf nur nicht Beamter der Gesell
schaft sein oder dem Board ok Bireetors angehören. Hierdurch
wird aber gerade dem Pfufchertum der Boden bereitet.
Auch die Möglichkeit, daß die Generalversammlung durch
Beschluß auf Verlesen des Berichtes verzichten kann, ist zumal
dort, wo die Majorität in den Händen von nur wenigen
Aktionären ruht, nur angetan, die Bedeutung der Kontrolle
herabzuwürdigen.