Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

50 
Die Revisoren können jederzeit die Bücher nebst sämtlichen 
Belegen und Schriftstücken der Company einsehen und von allen 
Beamten — auch der Board of Directors (Direktionskollegium, 
das auch den sogen. Aufsichtsrat nach unseren Begriffen einschließt) 
ist davon nicht ausgenommen — Auskunft verlangen. Sie haben 
die Bilanz zu bescheinigen, hierbei etwaige Mängelrügen betreffs 
Auskunfterteilung und Verfügungstellung der Bücher und Unter 
lagen anzubringen; ferner erstatten sie einen Bericht an die 
Aktionäre, der in der Generalversammlung zu verlesen ist und 
sich darüber zu äußern hat, ob das in der Bilanz entworfene 
Bild die Geschäftslage des Unternehmens wahrheitsgetreu wider 
spiegelt. 
Der Revisor hastet mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns; er kann sowohl zivilrechtlich wie strafrechtlich zur 
Verantwortung gezogen werden. Im letzteren Falle muß ein 
Delikt, z. B. wissentliche Bescheinigung einer falschen Bilanz vor 
liegen, was bei den ehrenvollen Traditionen des englischen Bücher- 
reoisorenberufes fast ausgeschlossen erscheint. Er wird meistens 
für den ganzen Schaden verantwortlich gemacht. So wurde, 
wie Geltung in seiner mehrfach zitierten Arbeit berichtet, z. B. 
„der Auditor in re London and General Bank, Lim. zum Ersatz 
einer ganzen Jahresdividende von 8486,11 £ verurteilt, die in 
folge seiner Unachtsamkeit aus dem Kapital bezahlt worden war". 
Nach Geltung scheint neuerdings die englische Rechtsprechung 
diese Rigorosität einzuschränken, indem sie die Ersatzpflicht der 
Auditors nach dem Grade ihres Verschuldens bemißt, jetzt also 
auch event, die Directors usw. mit heranzieht. Ganz besonders 
rühmend hebt Gertung hervor, daß die Auditors die Ver 
antwortung für ihre Tätigkeit im Interesse ihres Standes und 
in der Absick)t, die Amateurrevisoren aus dem Felde zu schlagen, 
nie abgelehnt haben. 
„Es ist nicht alles Gold was glänzt", und so haften auch 
der vielgepriesenen Einrichtung des englischen Audit eine Anzahl 
schwerer Mängel an. Hier tritt uns zunächst das Fehlen jeder 
Bestimmung im Gesetz über die Qualifikation des Auditors ent 
gegen; es liegt lediglich bei der Generalversammlung, wen sie 
als Auditor bestimmt, er darf nur nicht Beamter der Gesell 
schaft sein oder dem Board ok Bireetors angehören. Hierdurch 
wird aber gerade dem Pfufchertum der Boden bereitet. 
Auch die Möglichkeit, daß die Generalversammlung durch 
Beschluß auf Verlesen des Berichtes verzichten kann, ist zumal 
dort, wo die Majorität in den Händen von nur wenigen 
Aktionären ruht, nur angetan, die Bedeutung der Kontrolle 
herabzuwürdigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.