Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

60

diesem  Vorschlage  bemerkt  Leonhard  ff  treffend:  „Wenn  schon  die
Verwirklichung  dieser  Anregung  für  die  beeidigten  Bücherevisoren
kaum  von  großer  Bedeutung  ist,  denn  diesen  kann,  wie  vorher
bemerkt,  die  Beeidigung  und  Anstellung  genommen  werden,  und
selbst  bei  Fortführung  ihrer  Tätigkeit  als  freien  Beruf  würden
sie  nach  der  Entziehung  der  Bestellung  wohl  in  der  Öffentlichkeit
gerichtet  sein,  so  ist  es  doch  im  Hinblick  auf  die  Bedeutung,  die
der  Bücherrevisorenstand  in  immer  steigendem  Maße  für  das
Wirtschaftsleben  gewonnen  hat,  zu  befürworten,  wenn  eine  gesetzliche ­
  Handhabe  vorhanden  ist,  ihn  von  ungeeigneten  Elementen
zu  reinigen".
Auch  Lippert  ff  verspricht  sich  von  der  Unterstellung  der
Bücherrevisoren  unter  ß  35  RGewO.  nicht  viel  und  führt  als  Beweis ­
  „das  völlige  Versagen  des  gewerblichen  Verbietungsrechts
bei  anderen  Berufen,  für  die  bislang  die  Möglichkeit  der  Untersagung ­
  des  Gewerbebetriebes  gewährleistet  war",  ins  Feld.  Er
verspricht  sich  eine  Hebung  des  Ansehens  der  Bücherrevisoren
—  und  hierin  geht  meine  Ansicht  mit  der  Lippertsff  überein  —
von  einem  reichsgesetzlichen  Schutz  der  Bezeichnung  als  Bücherrevisor ­
  und  einer  Approbation,  wie  sie  heute  in  Z  29  RGewO.
von  den  Apothekern  und  Ärzten  <Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer, ­
  Zahnärzte,  Tierärzte)  bereits  verlangt  wird.
Die  Grundbedingung  hierfür  ist  eine  gediegene,  einheitliche
Schulung  der  Bücherrevisoren.
Wie  der  Ausbildungsgang  zum  Bücherrevisor  gestaltet  werden
soll,  dazu  sind  schon  verschiedene  Pläne  entwickelt  worden;  sie
lehnen  sich  wohl  mit  Recht  alle  an  das  englische  (das  sogen,
klassische)  System  an.  Dies  läßt  auch  der  Lehrplan  der  Kurse 4 )

sich  gegen  eine  Unterstellung  der  Bücherrevisoren  unter  die  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  ausgesprochen.  Es  wird  hier  geltend  gemacht,  daß  die  Möglichkeit
der  Beeidigung  und  öffentlichen  Anstellung  von  Bücherrevisoren  die  Handhabe  gibt,
um  vertrauenswürdige  Personen  dieses  Standes  der  Öffentlichkeit  kenntlich  zu  machen.
In  der  Praxis  würde  vielfach  bereits  so  verfahren,  daß  große  Verbände  geschäftlich ­
  sich  nur  dann  mit  Bücherrevisoren  befassen,  wenn  diese  sich  als  anerkannt
vertrauenswürdig  gezeigt  haben".
l )  In  Sterns  Buchhaltungslexikon  1913.
ff  1)r.  C.  Lippert,  Die  Unterstellung  des  Bücherrcvisorengewerbes  unter  8  35
GewO.,  Mitteilungen  des  Verbandes  deutscher  Diplom-Bücherrevisoren  N.  13,
Leipzig  1913.
3 )  Ob  durch  Einführung  der  Approbation  freilich  auch  die  Revisionsgesellschaften ­
  zur  seligen  Ruhe  gebettet  werden,  wie  Lippert  meint,  erscheint  mir  sehr
fraglich.
ff  Die  Kurse  wurden  im  Jahre  1908  eingerichtet  (Jahresbericht  1908)  in  der
Erwägung,  „daß  durch  die  Einrichtung  einem  in  Handelskreisen  längst  gefühlten
Bedürfnis  nach  systematischer  Ausbildung  tüchtiger  und  zuverlässiger  Bücherrevisoren
entsprochen  werden  sollte".  Seit  Bestehen  nahmen  bisher  42  Herren  teil.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.