Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Revisors mit den Verhältnissen der Genossenschaften sich ergibt. 
Andererseits wird eine zweijährige Wiederkehr der Revisionen für 
den Zweck derselben als genügend zu betrachten sein; ein Mehreres 
ist schon mit Rücksicht auf die durch die Revision den Genossen 
schaften entstehenden Kosten nicht zu verlangen". 
Alle damals für die zweijährige Revisionsperiode angeführten 
Gründe gelten heute genau so für die einjährige Periode; die 
Einrede, daß bei kürzeren Revisionsperioden sich ein Abhängigkeits 
verhältnis zwischen Revisor und der zu revidierenden Genossen 
schaft herausbilde, kann leicht dadurch zu Fall gebracht werden, 
daß die Revisoren von Zeit zu Zeit mit ihren Bezirken wechseln. 
Die Frage, ob die einjährige Revisionsperiode wünschenswert 
sei, haben alle Revisionsverbände bejaht und haben auch zum 
großen Teil der gesetzlichen Einführung vorgegriffen, indem sie 
bei den ihnen angeschlossenen Genossenschaften jährliche Revisionen 
zur Ausführung bringen lassen. So hat z. B. der „Zentralverband 
deutscher Konsumvereine Hamburg seit 1. 1. 1913 die jährliche 
Revision durchgeführt. Seit dieser Zeit haben die dem Zentral 
verband angeschlossenen Verbände einen Extrarevisor, außer dem 
bereits vorhandenen angestellt, und tragen hierfür die Kosten 
selbst. Es haben allerdings die Revisionsverbände, und zwar 
jeder der neun zur Durchführung dieser Maßnahme einen Zuschuß 
von 4000 Mk. erhalten. In einer Zuschrift an den Verfasser sagt 
der Zentralverband: „Die Erfahrungen bezüglich der Revisionen 
bei unseren Verbänden haben gelehrt, daß durch den Ausbau der 
jährlichen Revision die Verhältnisse fortgesetzt bessere werden"; 
und zur Bewilligung der oben erwähnten Beträge von insgesamt 
36000 Mk. bemerkt der Verband: „auch wir haben ein großes 
Interesse daran, durch ein geregeltes Revisionswesen unsere Vereine 
immer mehr und mehr auf die Höhe und hauptsächlich auf gute 
finanzielle Unterlagen zu bringen". 
Auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in 
Leipzig 1913 forderte der Verbandsdirektor Korthaus-Berlin ff die 
Einführung der einjährigen Revision auf Grundlage absoluter 
Freiwilligkeit, indem er darauf hinwies, daß die zweijährige Periode 
zu lang sei, da in einem Jahre viel Unheil passieren und der 
Revisor nach so langer Zeit kaum in der Lage sein könnte, den 
entstandenen Schaden wieder einzurenken. Korthaus brachte in 
Vorschlag, §53 GenG, durch folgenden Zusatz zu erweitern: 
„Den Revisionsverbänden steht das Recht zu, an Stelle der 
zweijährigen Revision die einjährige zu beschließen niit der Wirkung, 
ff vgl. das vortreffliche Referat: Die Revision im Dienste der Genossen 
schaften.
	        
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