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Revisors mit den Verhältnissen der Genossenschaften sich ergibt.
Andererseits wird eine zweijährige Wiederkehr der Revisionen für
den Zweck derselben als genügend zu betrachten sein; ein Mehreres
ist schon mit Rücksicht auf die durch die Revision den Genossen
schaften entstehenden Kosten nicht zu verlangen".
Alle damals für die zweijährige Revisionsperiode angeführten
Gründe gelten heute genau so für die einjährige Periode; die
Einrede, daß bei kürzeren Revisionsperioden sich ein Abhängigkeits
verhältnis zwischen Revisor und der zu revidierenden Genossen
schaft herausbilde, kann leicht dadurch zu Fall gebracht werden,
daß die Revisoren von Zeit zu Zeit mit ihren Bezirken wechseln.
Die Frage, ob die einjährige Revisionsperiode wünschenswert
sei, haben alle Revisionsverbände bejaht und haben auch zum
großen Teil der gesetzlichen Einführung vorgegriffen, indem sie
bei den ihnen angeschlossenen Genossenschaften jährliche Revisionen
zur Ausführung bringen lassen. So hat z. B. der „Zentralverband
deutscher Konsumvereine Hamburg seit 1. 1. 1913 die jährliche
Revision durchgeführt. Seit dieser Zeit haben die dem Zentral
verband angeschlossenen Verbände einen Extrarevisor, außer dem
bereits vorhandenen angestellt, und tragen hierfür die Kosten
selbst. Es haben allerdings die Revisionsverbände, und zwar
jeder der neun zur Durchführung dieser Maßnahme einen Zuschuß
von 4000 Mk. erhalten. In einer Zuschrift an den Verfasser sagt
der Zentralverband: „Die Erfahrungen bezüglich der Revisionen
bei unseren Verbänden haben gelehrt, daß durch den Ausbau der
jährlichen Revision die Verhältnisse fortgesetzt bessere werden";
und zur Bewilligung der oben erwähnten Beträge von insgesamt
36000 Mk. bemerkt der Verband: „auch wir haben ein großes
Interesse daran, durch ein geregeltes Revisionswesen unsere Vereine
immer mehr und mehr auf die Höhe und hauptsächlich auf gute
finanzielle Unterlagen zu bringen".
Auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in
Leipzig 1913 forderte der Verbandsdirektor Korthaus-Berlin ff die
Einführung der einjährigen Revision auf Grundlage absoluter
Freiwilligkeit, indem er darauf hinwies, daß die zweijährige Periode
zu lang sei, da in einem Jahre viel Unheil passieren und der
Revisor nach so langer Zeit kaum in der Lage sein könnte, den
entstandenen Schaden wieder einzurenken. Korthaus brachte in
Vorschlag, §53 GenG, durch folgenden Zusatz zu erweitern:
„Den Revisionsverbänden steht das Recht zu, an Stelle der
zweijährigen Revision die einjährige zu beschließen niit der Wirkung,
ff vgl. das vortreffliche Referat: Die Revision im Dienste der Genossen
schaften.