Anlage A.
Beschwerden in Einzelfällen.
1. Die Dampfziegelei Kl. G. bei Breslau schreibt:
„Die Einleitung der Zwangsverwaltung erfolgte bei
dein Grundstück L strafte am 20. Januar 1908,
bei dem Grundstück A strafte am 15. Februar 1908.
Am 13. Januar 1908 aber hatte die Besitzerin die Mietzinsen
beider Grundstücke für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni
1908, welche Mieten laut der Zession auf 7500 Mk. (Sieben
tausendfünfhundert Mk.) beziffert worden sind, an eine
dritte Person abgetreten, die nicht Hypothekengläubiger
war. Bei der darauf erfolgten Zwangsversteigerung waren
die Hypothekenzinsen für 9 Monate rückständig."
2. Herr Schlossermeister H. in Glogau schreibt:
„Ich hatte auf einem Grundstück seit 1892 eine Hy
pothek von 10 000 Mark. Im Juli 1911 hörte die Zrns-
zahlung an alle Hypothekengläubiger auf, da die Miete von
einem Privatgläubiger des Besitzers gepfändet war. Ich
erstand am 13. März das Grundstück in der Zwangsver
waltung. Sämtliche Mieten des Grundstücks sind von
Nichthypothekengläubigern bis 1. Juli gepfändet. Ich habe
also keine Einnahme aus dem Hause, bin aber als Käufer
verpflichtet, die Zinsen von 82 000 Mark Hypotheken zu
zahlen. Ich erleide einen Ausfall von 1670 Mark."
3. Frau B.-Frankfurt a. O. schreibt:
„Ich bin seit vielen Jahren Besitzerin einer zweiten
Hypothek auf dem Hause Berlin N., W . . . . strafte im
Betrage von 30 000 Mark. Vor mir stehen 100 000 Mark
von der P . . .schen Lebensversicherungsgesellschaft, hinter
mir 15 000 Mk. von einem Kaufmann Sch. und 2259,31 Mk.
A. u. M. in Berlin. Mietertrag 9200 Mark. Als ich im
Oktober zum erstenmal unpünktlich die Zinsen bekam,
übergab ich nach verschiedenen Korrespondenzen die Sache
dem Rechtsanwalt. Da wurde festgestellt, daß ein Herr S.,
der eine Hypothek aus einem anderen Hause derselben
Wirtin hatte, die Mieten für ein halbes Jahr im voraus
gepfändet hatte. Die unbequeme Folge für mich ist, daß der
hinter mir stehende Gläubiger, da auf diese Weise die