Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

29 
folgtet Beschlagnahme des Pfandgrundstücks in unangemesse 
ner Weise anwachsen." Ferner: 
„Am meisten wird unseres Wissens in denjenigen 
Staaten iiber die in Frage stehenden reichsgesetzlichen Be 
stimmungen geklagt, in denen der zu erstrebende Erfolg 
durch das alte Landesgesetz bereits gewährleistet war." 
4. Die Frankfurter Hypothekenbank schreibt in ihrem 
Geschäftsbericht: 
„Abtretungen- Pfändungen von Mieten treffen die Nach 
gläubiger schwer und tragen dadurch zu den jetzigen Schwie 
rigkeiten der Beschaffung von Nachhypotheken wesentlich 
bei." Ferner: 
„Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 6. 12. 1900 
entspricht schwerlich der Absicht des Gesetzgebers, aber sie kann 
auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gestützt wer 
den. Der steigernde Gläubiger hat deshalb mit der Mög 
lichkeit zu rechnen, daß er mangels eines Ertrages der 
Zwangsverwaltung die gesamten Zinsrückstände bis zur Ver- 
steigerung^zahlen inuß, uud daß er dariiber hinaus bis zu 
weiteren 0 Monaten Zinsen und Lasten des Grundstücks zu 
tragen, Mieteinnahmen aber noch nicht zu erwarten hat." 
Ferner: 
„Es ist nicht zu verwundern, wenn die Möglichkeit, 
Nachhypotheken ohne drückende Bedingungen zu bekommen, 
unter diesen Umständen sehr gering geworden ist." 
5. Die Preußische Bodencredit-A.-Bank übersendet eine 
Aufstellung der in Posen 1908—1911 gerichtlich eingeleiteten 
Zwangsverwaltungen städtischer Grundstücke, bei denen trotz 
der Beschlagnahnie den Hypothekengläubigern die Mieten 
noch für zwei Kalendervierteljahre entzogen worden sind. 
Zwangsverwaltungen. 
Jin Jalire 
Zahl der 
Grundstücke 
Die Miete» 
waren fvci 
bei 
Grundstücken 
Zahl 
B 
beiGnind- 
stilcken 
cschtaqnahin 
Pfän 
dungen 
m lagen Bo 
An,reiht der 
Ab 
tretungen 
r 
Rich- 
b rauchs 
rechte 
1908 
71 
22 
49 
05 
22 
3 
1909 
66 
21 
36 
01 
15 
4 
1910 
24 
10 
14 
18 
0 
3 
1911 
21 
14 
7 ! 
10 
3 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.