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Internationale Organe.
stanz gegenüber Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte zu. Durch
Artikel 354ff. des Versailler Friedens ist sie aufrecht erhalten, jedoch
ist ihr Sitz von Mannheim nach Straßburg verlegt und sie setzt sich
nunmehr zusammen aus: 2 Vertretern der Niederlande, 2 der Schweiz,
4 der deutschen Rheinuferstaaten, 4 Frankreichs, das den Vorsitz führt,
2 Großbritanniens, 2 Italiens, 2 Belgiens.
2. Die europäische Donaukommission, eingesetzt durch den
Pariser Frieden von 1856 und ursprünglich auf die Signatarmächte
des Pariser Friedens (Preußen, später Deutschland, Frankreich, Eng
land, Rußland, Türkei, Sardinien, später Italien) zu denen dann noch
1878 Rumänien trat, beschränkt, hat in erheblichem Umfange ein Ver
ordnungsrecht sowie gerichtliche Funktionen auf der unteren Donau
ausgeübt. Durch den ungültig erklärten Bukarester Frieden von 1918
als Donaumündungs-Kommission auf Vertreter der Zentralmächte
beschränkt, ist sie zunächst nur aus Vertretern Großbritanniens, Frank
reichs, Italiens und Rumäniens gebildet. Daneben wird eine neue
Kommission geschaffen, die von dem Eisernen Tor bis Ulm Befugnisse
ausüben und bestehen soll aus zwei Vertretern der deutschen Ufer
staaten, je einem Vertreter der anderen Uferstaaten und je einem Ver
treter der in der europäischen Kommission in Zukunft vertretenen
Nichtuferstaaten. Weiter sind gebildet worden:
3. eine Elbe-Kommission, bestehend aus 4 Vertretern der deut
schen Uferstaaten, 2 Vertretern der Tschecho-Slowakei, je 1 Vertreter
Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Belgiens;
4. eine Oder-Kommission, bestehend aus 3 Vertretern Preußens,
je 1 Vertreter Polens, der Tschecho-Slowakei, Großbritanniens, Däne
marks, Frankreichs und Schwedens.
Wichtig ist weiter:
5. die durch den Sevres-Frieden eingesetzte Meerengen-Kom-
mission, die mit diplomatischen Vorrechten, eigener Flagge, eigener
Organisation ausgestattet, umfassende Verwaltungsausgaben auch in
sanitärer Hinsicht auszuüben berufen ist. Ihr gehören an die Ver
einigten Staaten von Amerika, England, Frankreich, Italien, Japan,
Griechenland, Rumänien und, nach ihrem Beitritt zuni Völkerbund
Rußland, Bulgarien und die Türkei, dabei sollen die Union, England,
Frankreich, Italien, Japan, Rußland 2 Vertreter haben.
Nicht ins Leben getreten^sind die internationale Kongo- und die
internaüonalc Niger-Kommission.