Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

102 
Das Staatenleben. 
form (Garantie der konstitutionalen Monarchie Griechenlands 1832, i 
bzw. 1863), endlich die Garantie von Anleihen, wie solche bei den 
griechischen und türkischen Anleihen von den Mächten häufig über- 
nommen worden sind. 
Sechster Abschnitt. 
Die wichtigsten völkerrechtlichen Erscheinungs- 1 
formen des Staatenlebens. 
§ 22. Allgemeines. 
Es ist die natürliche Folge der wachsenden Ausdehnung von Handel 
und Verkehr und der Fortschritte der Technik, wenn im Laufe des 
19. Jahrhunderts und seitdem in immer steigendem Maße die Staaten 
in eine stetig intensivere und qualitativ wie quantitativ bedeutsamere 
Berührung miteinander gekommen sind, die sie zunächst aus egoistischen 
Motiven, darüber hinaus aber auch aus altruistischen veranlaßt hat, 
in Vertragsbeziehungen zueinander zu treten, bei denen es sich nicht 
um die Regelung politischer Fragen handelt, sondern wo die gegen 
seitige Abhängigkeit der Staaten, die ,,interd6pendance reciproque 
des Etats“ (so schon Sully), prägnant in die Erscheinung tritt. Be 
sonders zahlreich sind naturgemäß die Verträge zwischen zwei Staaten 
und hier wieder besonders zwischen benachbarten. Ein reicher Kranz 
von Zweiparteienverträgen umschließt die einzelnen Glieder der 
Völkerrechtsgemeinschaft untereinander und wohl wenig Gebiete gibt 
es, die noch nicht zwischenstaatlich erfaßt sind. (Vgl. schon oben S.89ff.) 
Daneben aber finden sich in ständig steigender Zahl Kollektivverträge 
(im folgenden Mehrparteienverträge genannt), die, überwiegend 
Rechtssätze enthaltend, also im rechtlichen Sinne als Vereinbarungen 
aufzufassen, häufig im Hintergrund eine Art von Jnteressengemein- 2 
schaft einer Mehr- oder Vielheit von Staaten aufzeigen. 
Wie die Zwei-, so sind auch die Mehrparteienverträge zum großen 
Teil durch die Friedensverträge mit den alliierten und assoziierten 
Mächten endgültig wirkungslos geworden, ein rauher Windstoß hat 
die kräftigen Ansätze internationaler Solidarität geknickt. Das soll 
eine Betrachtung auch einer Reihe von Mehrparteienverträgen im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.