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Das Staatenleben.
form (Garantie der konstitutionalen Monarchie Griechenlands 1832, i
bzw. 1863), endlich die Garantie von Anleihen, wie solche bei den
griechischen und türkischen Anleihen von den Mächten häufig über-
nommen worden sind.
Sechster Abschnitt.
Die wichtigsten völkerrechtlichen Erscheinungs- 1
formen des Staatenlebens.
§ 22. Allgemeines.
Es ist die natürliche Folge der wachsenden Ausdehnung von Handel
und Verkehr und der Fortschritte der Technik, wenn im Laufe des
19. Jahrhunderts und seitdem in immer steigendem Maße die Staaten
in eine stetig intensivere und qualitativ wie quantitativ bedeutsamere
Berührung miteinander gekommen sind, die sie zunächst aus egoistischen
Motiven, darüber hinaus aber auch aus altruistischen veranlaßt hat,
in Vertragsbeziehungen zueinander zu treten, bei denen es sich nicht
um die Regelung politischer Fragen handelt, sondern wo die gegen
seitige Abhängigkeit der Staaten, die ,,interd6pendance reciproque
des Etats“ (so schon Sully), prägnant in die Erscheinung tritt. Be
sonders zahlreich sind naturgemäß die Verträge zwischen zwei Staaten
und hier wieder besonders zwischen benachbarten. Ein reicher Kranz
von Zweiparteienverträgen umschließt die einzelnen Glieder der
Völkerrechtsgemeinschaft untereinander und wohl wenig Gebiete gibt
es, die noch nicht zwischenstaatlich erfaßt sind. (Vgl. schon oben S.89ff.)
Daneben aber finden sich in ständig steigender Zahl Kollektivverträge
(im folgenden Mehrparteienverträge genannt), die, überwiegend
Rechtssätze enthaltend, also im rechtlichen Sinne als Vereinbarungen
aufzufassen, häufig im Hintergrund eine Art von Jnteressengemein- 2
schaft einer Mehr- oder Vielheit von Staaten aufzeigen.
Wie die Zwei-, so sind auch die Mehrparteienverträge zum großen
Teil durch die Friedensverträge mit den alliierten und assoziierten
Mächten endgültig wirkungslos geworden, ein rauher Windstoß hat
die kräftigen Ansätze internationaler Solidarität geknickt. Das soll
eine Betrachtung auch einer Reihe von Mehrparteienverträgen im