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Privatrecht und Zivilprozeß.
reich, Belgien, Italien und der Schweiz begründende von I860, der
1868 Griechenland beigetreten ist und die wiederholt — zuletzt 1920 —
erneuert wurde. Sie nimmt ein festes Wertverhältnis von Gold und
Silber gleich 1 zu 15% an.
b) Zum Zwecke einer internationalen Vereinheitlichung und
Vervollständigung des metrischen Systems ist im Jahre 1875
zwischen 17 Staaten eine internationale Meterkonvention zu Paris
abgeschlossen worden, die im persönlichen Umkreise einige Änderungen
erfahren hat, im übrigen traft der Friedensverträge aufrecht erhalten
worden ist.
§ 26. Privatrecht und Zivilprozes;.
I. Nach langen Vorarbeiten haben, theoretisch stark gefördert durch
den großen holländischen Rechtslehrer Ässer, in den 90 er Jahren im
Haag eine Reihe von Staatenkonferenzen stattgefunden, deren Er
gebnis das Abkommen zur Regelung der Fragen des internationalen
Privatrechts vom 14. Nov. 1896, ersetzt durch das Zivilprozeßab
kommen vom 17. Juli 1905, war. Es ist unterzeichnet von Deutsch
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich,
Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien,
Rußland, Schweden und Schweiz, die sämtlich ratifiziert haben, von
denen aber dann nach Art. 287 des Versailler Friedens Frankreich,
Portugal und Rumänien zurückgetreten sind. Das Abkommen be
handelt zunächst die Zustellung an Personen im Ausland, die Er
suchen von Behörde zu Behörde. Es beseitigt die Sicherheitsleistung
wegen Ausländerqualität, erklärt die Kosten in jedem Vertragsstaate
für vollstreckbar und läßt prinzipiell das Armenrecht zu.
II. Die Konferenz von 1900 hat zu drei familienrechtlichen
Abkommen vom 12. Juni 1902 geführt, von denen das erste das
Recht der Eheschließung, das zweite die Ehescheidung, das dritte die
Vormundschaft über Minderjährige betrifft. Sie sind abgeschlossen
zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Holland,
Rumänien, Schweden; beigetreten sind die Schweiz, Italien, Portugal,
Ungarn. Nur dem dritten Abkommen ist Spanien 1904 beigetreten.
Frankreich ist von allen dreien zum 1. Juli 1914 zurückgetreten. Im
Verhältnis zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten
Mächten gilt nur noch das dritte Abkommen.
Für das Eheschließungsrecht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip
Strupp, Völkerrecht. g