Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Gewerbliches  und  literarisches  Eigentum.

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Konvention  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  zuerst ­
  abgeschlossen  1883  zu  Pari?,  zu  erwähnen,  deren  Mitgliedschaft  die
Angehörigen  eines  jeden  Verbandsstaates  in  bezug  auf  das  gewerbliche ­
  Eigentum,  insbesondere  hinsichtlich  der  Patenterteilung,  den
eigenen  Staatsangehörigen  gleichstellt.
b)  1886  ist  zwischen  einer  Reihe  von  Staaten,  zu  denen  aber  Rußland ­
  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  nicht  gehören,  die
Berner  Konvention  zum  Schutze.von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  geschlossen  worden,  die  dann  1908  (zu  Berlin)  und  1914
(zu  Bern)  noch  Ergänzungen  erfahren  hat.  Hiernach  werden  die  Urheber ­
  der  Verbandsstaaten  den  eigenen  Angehörigen  gleichgestellt,  das
gleiche  gilt  von  den  Verlegern  von  Werken,  die  in  einem  Verbandsstaat
veröffentlicht  sind,  und  von  einem  Angehörigen  eines  Nichtverbandsstaates ­
  herrühren.  Weitere  Bestimmungen  betreffen  das  Ubersetzungsrecht, ­
  die  Verbreitung  von  Auszügen,  die  Aufführung  dramatischer
oder  musikalischer  Werke.  1908  ist  hinzugekommen  eine  Höchstschutzfrist ­
  von  50  Jahren  nach  dem  Tode,  die  Ausdehnung  der  geschützten
Werke  auf  Baukunst,  Photographie  und  Kinematographie,  die  Gleichstellung ­
  des  llbersetzungsrechts,  der  Schutz  des  Komponisten  gegen
mechanische  Wiedergabe  (Phonograph)  und  des  Urhebers  gegen  Verfilmung. ­
  Die  Konvention,  der  am  1.  Januar  1921  Deutschland,
Österreich,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,
Holland,  Portugal  (mit  Nebenländern),  Griechenland,  Haiti,  Italien,
Japan,  Liberia,  Luxemburg,  Marokko,  Monacco,  Norwegen,  Polen,
Schweiz,  Tunis  angehörten,  ist  durch  die  Friedensverträge  aufrecht
erhalten.
§  27.  Die  Konventionen  zum  Schutze  des  menschlichen  Lebens.
I.  Nachdem  eine  auf  Napoleons  III.  Wunsch  nach  Paris  einberufene
Sanitätskonvention  zur  Bekämpfung  der  Cholera  und  einer
Konvention  von  1853  keinerlei  praktische  Erfolge  erzielt  hatte,  ist  es
zuerst  im  Jahre  1892  einer  unter  Führung  Österreich-Ungarns  tagenden ­
  Konferenz  in  Venedig  gelungen,  Maßnahmen  gegen  die  Cholera
zu  treffen.  Die  Feststellung  der  kurzen  Inkubationszeit  der  Cholera
führte  hier  zu  einer  Beseitigung  der  langen  Quarantäne.
Während  die  damals  vereinbarten  Maßregeln  hauptsächlich  Ägypten
und  den  Suezkanal  betreffen,  die  wegen  der  Mekkapilger  besondere
Beachtung  verdienten,  wendet  sich  die  Dresdener  Übereinkunft  von
            
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