Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Privatrecht  und  Zivilprozeß.

reich,  Belgien,  Italien  und  der  Schweiz  begründende  von  I860,  der
1868  Griechenland  beigetreten  ist  und  die  wiederholt  —  zuletzt  1920  —
erneuert  wurde.  Sie  nimmt  ein  festes  Wertverhältnis  von  Gold  und
Silber  gleich  1  zu  15%  an.
b)  Zum  Zwecke  einer  internationalen  Vereinheitlichung  und
Vervollständigung  des  metrischen  Systems  ist  im  Jahre  1875
zwischen  17  Staaten  eine  internationale  Meterkonvention  zu  Paris
abgeschlossen  worden,  die  im  persönlichen  Umkreise  einige  Änderungen
erfahren  hat,  im  übrigen  traft  der  Friedensverträge  aufrecht  erhalten
worden  ist.

§  26.  Privatrecht  und  Zivilprozes;.
I.  Nach  langen  Vorarbeiten  haben,  theoretisch  stark  gefördert  durch
den  großen  holländischen  Rechtslehrer  Ässer,  in  den  90  er  Jahren  im
Haag  eine  Reihe  von  Staatenkonferenzen  stattgefunden,  deren  Ergebnis ­
  das  Abkommen  zur  Regelung  der  Fragen  des  internationalen
Privatrechts  vom  14.  Nov.  1896,  ersetzt  durch  das  Zivilprozeßabkommen ­
  vom  17.  Juli  1905,  war.  Es  ist  unterzeichnet  von  Deutschland, ­
  Österreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,
Italien,  Luxemburg,  Norwegen,  Niederlande,  Portugal,  Rumänien,
Rußland,  Schweden  und  Schweiz,  die  sämtlich  ratifiziert  haben,  von
denen  aber  dann  nach  Art.  287  des  Versailler  Friedens  Frankreich,
Portugal  und  Rumänien  zurückgetreten  sind.  Das  Abkommen  behandelt ­
  zunächst  die  Zustellung  an  Personen  im  Ausland,  die  Ersuchen ­
  von  Behörde  zu  Behörde.  Es  beseitigt  die  Sicherheitsleistung
wegen  Ausländerqualität,  erklärt  die  Kosten  in  jedem  Vertragsstaate
für  vollstreckbar  und  läßt  prinzipiell  das  Armenrecht  zu.
II.  Die  Konferenz  von  1900  hat  zu  drei  familienrechtlichen
Abkommen  vom  12.  Juni  1902  geführt,  von  denen  das  erste  das
Recht  der  Eheschließung,  das  zweite  die  Ehescheidung,  das  dritte  die
Vormundschaft  über  Minderjährige  betrifft.  Sie  sind  abgeschlossen
zwischen  Deutschland,  Belgien,  Frankreich,  Luxemburg,  Holland,
Rumänien,  Schweden;  beigetreten  sind  die  Schweiz,  Italien,  Portugal,
Ungarn.  Nur  dem  dritten  Abkommen  ist  Spanien  1904  beigetreten.
Frankreich  ist  von  allen  dreien  zum  1.  Juli  1914  zurückgetreten.  Im
Verhältnis  zwischen  Deutschland  und  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  gilt  nur  noch  das  dritte  Abkommen.
Für  das  Eheschließungsrecht  gilt  das  Staatsangehörigkeitsprinzip
Strupp,  Völkerrecht.  g
            
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