Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

114 Pnvatrecht. 
für jeden der lünftigen Ehegatten, doch bestehen Einschränkungen zu- 
gunsten des Rechtes des Schließungsortes, die jedoch keine Ungültigkeit 
der Ehe bewirken. Verweigerung des Eheabschlusses wegen religiöser 
Hindernisse ist zulässig, eine formgerecht abgeschlossene Ehe ist allge 
mein gültig, es sei denn, daß der Staat oder die Staaten der betreffen 
den Personen das Erfordernis der kirchlichen Ehe ausstellen. 
Diplomatische Ehen sind gültig, sofern beide Nupturienten nicht 
Angehörige des Schließungsstaates sind und dieser einverstanden ist. 
Eine nach den Gesetzen des Schließungsstaates formell ungültige Ehe 
kann nach den Gesetzen anderer Staaten evtl, gültig sein, sofern dessen 
Formvorschriften beobachtet worden sind. 
Eine Ehescheidung setzt Zulässigkeit nach Heimatsrecht und nach 
dem Recht des Antragsortes voraus. Die Ehescheidung muß nach bei 
den Rechten begründet sein. Ehescheidung kann ferner nur vorgenom 
men werden, wenn im konkreten Falle nach den beiden Rechten die 
Ehescheidung begründet erscheint. Der Antrag kann gestellt werden 
vor den nach Heimatsrecht zuständigen Gerichten oder vor den Ge 
richten des Wohnsitzes der Ehegatten. 
Die Vormundschaft richtet sich nach dem Heimatsrecht des Min 
derjährigen, hat dieser aber seinen Wohnsitz im Ausland, so kann 
mangels Einspruchs des Aufenthaltsstaates der diplomatische oder 
konsularische Vertreter des Heimatsstaates einschreiten. Soweit als 
dann die Vormundschaft nicht nach dem Heimatsrecht eintritt, ist das 
Wohnsitzrecht maßgebend. Für Beginn und Endigung der Vormund 
schaft ist das Heimatsrecht des Minderjährigen entscheidend. Die vor 
mundschaftliche Verwaltung erstreckt sich mit Ausnahme der nicht m 
dem Aufenthaltsstaat gelegenen Güter auf Person und Vermögen des 
Minderjährigen. Einstweilige Schutzmaßnahmen müssen von den Orts 
behörden ergriffen werden. ^ r .. 
Zwei noch nicht ratifizierte Abkommen vom 17. Juli 190o regeln bte 
Wirkung der Ehe in Umrissen und die Entmündigung. 
III. 1910 sind zwischen einer Reihe von Staaten zwei Abkommen 
über Zusammenstoß von Schiffen und über die Hilfeleistung 
und Bergung in Seenot zustande gekommen, die von den Entente 
frieden ausrecht erhalten werden. 
IV. Auf dem Gebiete des Urheber- und Erfinderrechts rst an 
erster Stelle a) die 1911 in Washington in wichtigen Punkten ergänzte, 
die Mehrheit der Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft umfassende
	        
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