114 Pnvatrecht.
für jeden der lünftigen Ehegatten, doch bestehen Einschränkungen zu-
gunsten des Rechtes des Schließungsortes, die jedoch keine Ungültigkeit
der Ehe bewirken. Verweigerung des Eheabschlusses wegen religiöser
Hindernisse ist zulässig, eine formgerecht abgeschlossene Ehe ist allge
mein gültig, es sei denn, daß der Staat oder die Staaten der betreffen
den Personen das Erfordernis der kirchlichen Ehe ausstellen.
Diplomatische Ehen sind gültig, sofern beide Nupturienten nicht
Angehörige des Schließungsstaates sind und dieser einverstanden ist.
Eine nach den Gesetzen des Schließungsstaates formell ungültige Ehe
kann nach den Gesetzen anderer Staaten evtl, gültig sein, sofern dessen
Formvorschriften beobachtet worden sind.
Eine Ehescheidung setzt Zulässigkeit nach Heimatsrecht und nach
dem Recht des Antragsortes voraus. Die Ehescheidung muß nach bei
den Rechten begründet sein. Ehescheidung kann ferner nur vorgenom
men werden, wenn im konkreten Falle nach den beiden Rechten die
Ehescheidung begründet erscheint. Der Antrag kann gestellt werden
vor den nach Heimatsrecht zuständigen Gerichten oder vor den Ge
richten des Wohnsitzes der Ehegatten.
Die Vormundschaft richtet sich nach dem Heimatsrecht des Min
derjährigen, hat dieser aber seinen Wohnsitz im Ausland, so kann
mangels Einspruchs des Aufenthaltsstaates der diplomatische oder
konsularische Vertreter des Heimatsstaates einschreiten. Soweit als
dann die Vormundschaft nicht nach dem Heimatsrecht eintritt, ist das
Wohnsitzrecht maßgebend. Für Beginn und Endigung der Vormund
schaft ist das Heimatsrecht des Minderjährigen entscheidend. Die vor
mundschaftliche Verwaltung erstreckt sich mit Ausnahme der nicht m
dem Aufenthaltsstaat gelegenen Güter auf Person und Vermögen des
Minderjährigen. Einstweilige Schutzmaßnahmen müssen von den Orts
behörden ergriffen werden. ^ r ..
Zwei noch nicht ratifizierte Abkommen vom 17. Juli 190o regeln bte
Wirkung der Ehe in Umrissen und die Entmündigung.
III. 1910 sind zwischen einer Reihe von Staaten zwei Abkommen
über Zusammenstoß von Schiffen und über die Hilfeleistung
und Bergung in Seenot zustande gekommen, die von den Entente
frieden ausrecht erhalten werden.
IV. Auf dem Gebiete des Urheber- und Erfinderrechts rst an
erster Stelle a) die 1911 in Washington in wichtigen Punkten ergänzte,
die Mehrheit der Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft umfassende