118
Schutz von Tieren und Pflanzen.
/
§ 28. Schutz von Tieren und Pflanzen.
I. Zur Verhütung der Verschleppung der Reblaus, jenes ier
für den Weinbau so gefährlichen Schädlings, ist 1881 zu Bern eine bei
internationale Konvention abgeschlossen worden, die ein gemeinsames Sl
Vorgehen gegen Verschleppung der Reblaus zum Inhalt hat. Sl
II. Zum Schutz der Fischerei sind außer einer wichtigen Verein- liä
barung zwischen England und den Vereinigten Staaten im Jahre 1893 Gi
über den Robbenfang int Behringsmeer, der sich eine Reihe anderer
Staaten, aber nicht Deutschland angeschlossen haben, 1885 zwischen >
Deutschland, der Schweiz und Holland Vereinbarungen über die od
Regelung der Lachsfischerei zustande gekommen, weiter . @ l
III. 1882 ein im Haag abgeschlossener — in Versailles bestätigter — du
Vertrag über die polizeiliche Regelung der Fischerei in der to(
Nordsee, außerhalb der Küstengewässer. In dem letzteren
Vertrag wird die Fischereipolizei der Signatarmächte in der Nordsee to(
ausdrücklich statuiert. Zwar wird durch eine mit Rücksicht auf Frank- R<
reich aufgenommene Besttmmung prinzipiell keine Durchsuchung der- ge
dächtiger Schiffe zugelassen, doch sollen solche in ihren Heimathäfen au
zur Aburteilung der heimischen Gerichte eskortiert werden. Ein Wider- de
stand hiergegen ist wie Widerstand gegen die eigene-Staatsgewalt zu g!'
bestrafen. '
IV. Dem Schutz der Tierwelt in Afrika gilt ein niemals rati
fizierter Londoner Vertrag von 1900. Er unterscheidet zwischen den de
menschennützlichen und unschädlichen, sowie dem wissenschaftlichen w
Interesse dienenden Tieren. Die Jagd wird teils verboten, teils durch sü
Aufstellung von Schonfristen eingegrenzt. ®
V. 1902 ist ein Abkommen geschlossen worden zum Schutze der UT
für die Landwirtschaft nützlichen Vögel, an der allerdings da^ ß'
wichtigste Land, nämlich Italien, nicht beteiligt ist. Hinsichtlich der
Schutzobjekte, d. h. gewisser für nützlich erklärter Vögel wird ein Verbot ji
der Tötung, der Zerstörung der Nester, Eier und Brut ausgesprochen. de
. di
§ 29. Ter Schutz ideeller Interessen. it
I. Hierher sind zunächst Bestimmungen zu rechnen, die, wie z. B.
Art. 5,27,35,44, 62 der Berliner Kongreßakte, oder Art. 6 der Kongo- ak
alte von 1885 (entsprechend Art. 11 des neuen Abkommens vom 10. A
September 1919) den Schutz aller Religionsbekenntnisse dort te
für die Balkanstaaten, hier für gewisse Teile Afrikas aussprechen. vr