Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

118

Schutz  von  Tieren  und  Pflanzen.

/

§  28.  Schutz  von  Tieren  und  Pflanzen.
I.  Zur  Verhütung  der  Verschleppung  der  Reblaus,  jenes  ier
für  den  Weinbau  so  gefährlichen  Schädlings,  ist  1881  zu  Bern  eine  bei
internationale  Konvention  abgeschlossen  worden,  die  ein  gemeinsames  Sl
Vorgehen  gegen  Verschleppung  der  Reblaus  zum  Inhalt  hat.  Sl
II.  Zum  Schutz  der  Fischerei  sind  außer  einer  wichtigen  Verein-  liä
barung  zwischen  England  und  den  Vereinigten  Staaten  im  Jahre  1893  Gi
über  den  Robbenfang  int  Behringsmeer,  der  sich  eine  Reihe  anderer
Staaten,  aber  nicht  Deutschland  angeschlossen  haben,  1885  zwischen  >
Deutschland,  der  Schweiz  und  Holland  Vereinbarungen  über  die  od
Regelung  der  Lachsfischerei  zustande  gekommen,  weiter  .  @ l
III.  1882  ein  im  Haag  abgeschlossener  —  in  Versailles  bestätigter  —  du
Vertrag  über  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  to(
Nordsee,  außerhalb  der  Küstengewässer.  In  dem  letzteren
Vertrag  wird  die  Fischereipolizei  der  Signatarmächte  in  der  Nordsee  to(
ausdrücklich  statuiert.  Zwar  wird  durch  eine  mit  Rücksicht  auf  Frank-  R<
reich  aufgenommene  Besttmmung  prinzipiell  keine  Durchsuchung  der-  ge
dächtiger  Schiffe  zugelassen,  doch  sollen  solche  in  ihren  Heimathäfen  au
zur  Aburteilung  der  heimischen  Gerichte  eskortiert  werden.  Ein  Wider-  de
stand  hiergegen  ist  wie  Widerstand  gegen  die  eigene-Staatsgewalt  zu  g!'
bestrafen.  '
IV.  Dem  Schutz  der  Tierwelt  in  Afrika  gilt  ein  niemals  ratifizierter ­
  Londoner  Vertrag  von  1900.  Er  unterscheidet  zwischen  den  de
menschennützlichen  und  unschädlichen,  sowie  dem  wissenschaftlichen  w
Interesse  dienenden  Tieren.  Die  Jagd  wird  teils  verboten,  teils  durch  sü
Aufstellung  von  Schonfristen  eingegrenzt.  ®
V.  1902  ist  ein  Abkommen  geschlossen  worden  zum  Schutze  der  UT
für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel,  an  der  allerdings  da^  ß'
wichtigste  Land,  nämlich  Italien,  nicht  beteiligt  ist.  Hinsichtlich  der
Schutzobjekte,  d.  h.  gewisser  für  nützlich  erklärter  Vögel  wird  ein  Verbot  ji
der  Tötung,  der  Zerstörung  der  Nester,  Eier  und  Brut  ausgesprochen.  de
.  di
§  29.  Ter  Schutz  ideeller  Interessen.  it
I.  Hierher  sind  zunächst  Bestimmungen  zu  rechnen,  die,  wie  z.  B.
Art.  5,27,35,44,  62  der  Berliner  Kongreßakte,  oder  Art.  6  der  Kongo-  ak
alte  von  1885  (entsprechend  Art.  11  des  neuen  Abkommens  vom  10.  A
September  1919)  den  Schutz  aller  Religionsbekenntnisse  dort  te
für  die  Balkanstaaten,  hier  für  gewisse  Teile  Afrikas  aussprechen.  vr
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.