Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schutz  ideeller  Interessen.

Art.  387—427  des  Versailler  Friedens  bzw.  die  Besttmmungen  der
anderen  Friedensverträge  eingehende  Anordnungen.  Mitglieder  des
ständigen  Verbandes  für  die  Organisation  der  Arbeit  sind  die  Völkerbundsmitglieder. ­
  Organe  des  Verbandes  sind  die  Hauptversammlung,
ein  internationales  Arbeitsamt  in  Genf  und  der  Verwaltungsrat.  Die
Hauptversammlung  tagt  mindestens  einmal  im  Jahre  in  Genf.  Jeder
Staat  hat  4  Vertreter  (2  der  Regierung,  je  1  Arbeitgeber  und  1  Arbeitnehmer). ­
  Jeder  Vertreter  stimmt  unabhängig  für  sich.  In  der  Hauptversammlung ­
  bedürfen  Beschlüsse  regelmäßig  einfacher  Majorität.
Beschlüsse  sind  ungültig,  wenn  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen
geringer  ist  als  die  Hälfte  der  an  der  Tagung  anwesenden  Vertreter.
Anträge  werden  gefaßt  entweder  als  Vorschläge,  die  den  Mitgliedstaaten ­
  zur  Prüfung  vorgeschlagen  sind,  um  in  der  Form  des  Landesgesetzes ­
  oder  anderswie  zur  Ausführung  zu  gelangen,  oder  als  Entwurf
zu  einem  durch  die  Mitgliedstaaten  zu  ratifizierenden  internationalen
Abkommen.  Die  Anträge  sind  in  beiden  Fällen  von  den  Mitgliedstaaten ­
  binnen  Jahresfrist  den  zuständigen  Stellen  zum  Zwecke  des
Umgusses  in  Landesrecht  zu  unterbreiten.  Hat  der  Antrag  daraufhin
keine  Maßnahmen  zur  Folge,  so  besteht  keine  weitere  Verpflichtung
des  Mitgliedstaates.
Tie  Tätigkeit  des  internationalen  Arbeitsamtes  besteht  in  der
Sammlung  und  Weiterleitung  alles  einschlägigen  Materials,  der  Bearbeitung ­
  der  Beratungsgegenstände  für  die  Hauptversammlung
unter  Vorbereitung  der  Tagesordnung  für  dieselbe.  Der  Verwaltungsrat ­
  besteht  aus  12  Regierungsvertretern,  von  denen  8  von  den  industriell
wichtigsten  Staaten  und  4  durch  die  Regierungsvertreter  in  der  Hauptversammlung ­
  gewählt  werden,  sowie  aus  6  Arbeitgeber-  und  6  Arbeitnehmervertretern. ­

Wegen  mangelhafter  Ausführung  angenommener  Übereinkommen
steht  den  Berufsvertretungen  gewerblicher  Arbeitnehmer  oder  Arbeitgeber ­
  oder  den  Mitgliedstaaten  ein  Beschwerderecht  beim  Arbeitsamt
zu.  Regelmäßig  wird  hierauf  die  beklagte  Regierung  durch  den  Verwaltungsrat ­
  zur  Erklärung  aufgefordert.  Bei  Untunlichkeit  dieser
Aufforderungen  oder  mangelhafter  Erklärung  wird  von  ihm  ein  Untersuchungsausschuß ­
  eingesetzt,  der  aus  einer  Liste  gebildet  wird,  auf  die
jeder  Staat  einen  Arbeitgeber,  einen  Arbeitnehmer  und  eine  unabhängige ­
  Person  setzt.  Aus  dieser  Liste  wird  im  Einzelfalle  ein  Untersuchungsausschuß ­
  gebildet,  wobei  je  eine  Person  aus  jeder  Klasse  ent-
            
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