Ausschluß der Rechtswidrigkeit. 129
nicht stattgefunden hätte. Ist das nicht möglich, so tritt Schadensersatz
oder (und) Genugtuung ein.
b) Was den Schadensersatz wegen Zahlung eines Vermögensschadens
anlangt, so kann zur Feststellung seines Umfanges natürlich nicht, wie
das irrigerweise zuweilen geschehen ist, vom Privatrechte eines der be
teiligten Staaten ausgegangen werden. Auf der Londoner Seerechts
konferenz ist vielmehr als das allgemeine Prinzip des Völkerrechts
festgestellt worden, daß Schadensersatz nur für direkte, nicht auch in
direkte Verluste zuzuerkennen sei. Nicht nachweisbar für das Gebiet
des Völkerrechts ist die Pflicht zur Zahlung von Zinsen für nicht er
füllte Geldschulden.
c) Neben Schadensersatzansprüchen bei Vermögensschaden sind
solche für immaterielle Schaden häufig. Rechtlich als Genugtuung
aufzufassen, kommen sie ausnahmsweise dort vor, wo immaterielle
Güter der Staatsangehörigen völkerrechtswidrig betroffen sind.
d) Die Genugtuung im engeren Sinne liegt dort vor, wo ein Staat
neben oder unabhängig von einem Schadensersatzanspruche Ansprüche
geltend macht, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind.
e) Ein bei Grotius, Vattel und von einigen Neueren behaupteter
Satz, daß ein Staat wegen völkerrechtlicher Delikte bestraft werden
könne, ist für das Völkerrecht nicht nachweisbar. Die Strafvorschriften
wie sie die 5 großen Friedensschlüsse von 1919/20 enthalten, schaffen
lediglich kraft dieser Verträge einen Strafanspruch der alliierten und
assoziierten Mächte.
§ 31. Der Ausschluß der Rechtswidrigkcit im Völkerrecht.
Auch wenn ein Rechtssatz oder ein Komplex von solchen unzweifel
haft als gültig feststeht, können doch Fälle eintreten, bei deren Vor
liegen eine an sich bestehende Völkerrechtswidrigkeit als ausgeschlossen
erscheinen muß. Damit kommen wir zu der von mir in meinem Buche
„Das völkerrechtliche Delikt" (1920) eingehend erörterten, wichtigen
Lehre vom völkerrechtlichen
I. Notrecht und der Repressalie.
Wie im Leben des einzelnen Fälle vorkommen können, in denen er
ein fremdes rechtlich geschütztes Interesse um der Erhaltung eines an
deren willen verletzen muß, wie der Staat nach innen ein sogenanntes
Staatsnotrecht besitzt, so kann auch der Staat in seinem Verkehr mit
anderen Staaten in eine Lage kommen, in der er in die Rechte anderer
Strupp, Völkerrecht. 9