Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Ausschluß der Rechtswidrigkeit. 129 
nicht stattgefunden hätte. Ist das nicht möglich, so tritt Schadensersatz 
oder (und) Genugtuung ein. 
b) Was den Schadensersatz wegen Zahlung eines Vermögensschadens 
anlangt, so kann zur Feststellung seines Umfanges natürlich nicht, wie 
das irrigerweise zuweilen geschehen ist, vom Privatrechte eines der be 
teiligten Staaten ausgegangen werden. Auf der Londoner Seerechts 
konferenz ist vielmehr als das allgemeine Prinzip des Völkerrechts 
festgestellt worden, daß Schadensersatz nur für direkte, nicht auch in 
direkte Verluste zuzuerkennen sei. Nicht nachweisbar für das Gebiet 
des Völkerrechts ist die Pflicht zur Zahlung von Zinsen für nicht er 
füllte Geldschulden. 
c) Neben Schadensersatzansprüchen bei Vermögensschaden sind 
solche für immaterielle Schaden häufig. Rechtlich als Genugtuung 
aufzufassen, kommen sie ausnahmsweise dort vor, wo immaterielle 
Güter der Staatsangehörigen völkerrechtswidrig betroffen sind. 
d) Die Genugtuung im engeren Sinne liegt dort vor, wo ein Staat 
neben oder unabhängig von einem Schadensersatzanspruche Ansprüche 
geltend macht, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind. 
e) Ein bei Grotius, Vattel und von einigen Neueren behaupteter 
Satz, daß ein Staat wegen völkerrechtlicher Delikte bestraft werden 
könne, ist für das Völkerrecht nicht nachweisbar. Die Strafvorschriften 
wie sie die 5 großen Friedensschlüsse von 1919/20 enthalten, schaffen 
lediglich kraft dieser Verträge einen Strafanspruch der alliierten und 
assoziierten Mächte. 
§ 31. Der Ausschluß der Rechtswidrigkcit im Völkerrecht. 
Auch wenn ein Rechtssatz oder ein Komplex von solchen unzweifel 
haft als gültig feststeht, können doch Fälle eintreten, bei deren Vor 
liegen eine an sich bestehende Völkerrechtswidrigkeit als ausgeschlossen 
erscheinen muß. Damit kommen wir zu der von mir in meinem Buche 
„Das völkerrechtliche Delikt" (1920) eingehend erörterten, wichtigen 
Lehre vom völkerrechtlichen 
I. Notrecht und der Repressalie. 
Wie im Leben des einzelnen Fälle vorkommen können, in denen er 
ein fremdes rechtlich geschütztes Interesse um der Erhaltung eines an 
deren willen verletzen muß, wie der Staat nach innen ein sogenanntes 
Staatsnotrecht besitzt, so kann auch der Staat in seinem Verkehr mit 
anderen Staaten in eine Lage kommen, in der er in die Rechte anderer 
Strupp, Völkerrecht. 9
	        
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