Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Kriegsräson  und  Kriegsmanier.

Staaten  haben  damals  die  Existenz  eines  Notrechts  anerkannt;  bestritten ­
  und  zweifelhaft  war  nur  das  Vorliegen  eines  Tatbestandsmerkmales. ­
  1846  hat  Österreich  den  unter  gemeinsamem  Protektorat
von  Preußen,  Österreich  und  Rußland  stehenden  Freistaat  Krakau  seinem ­
  Staate  einverleibt,  weil  Krakau  ein  ständiger  Herd  von  Unruhen
sei,  die  auf  Galizien  überzugreifen  drohten.  Seitens  Frankreichs  und
Englands  ist  scharf  gegen  diesen  angeblichen  Notstand  protestiert  worden.
1870  hat  Rußland  einseitig  unter  Berufung  auf  Notstand  sich  von  den,
die  Neutralisierung  des  Schwarzen  Meeres  aussprechenden  Bestimmungen ­
  des  Pariser  Vertrages  von  1856  losgesagt  und  1886  die  im
Berliner  Vertrag  von  1878  festgesetzte  Freihafenstellung  von  Batum
aufgehoben.  1904  hat  Japan  seinen  Einmarsch  in  Korea  ebenso  mit
Notstand  zu  rechtfertigen  gesucht  wie  1914  Deutschland  seinen  in  Belgien ­
  und  endlich  hat  1914  die  Türkei  einseitig  die  Kapitulationsverträge
aufgehoben,  weil  diese  ihren  Lebensinteressen  widerstritten.
II-  Gibt  es  unseres  Erachtens  ein  völkerrechtliches  Notrecht,  so  muß
dies  in  gleicher  Weise  im  Krieg  wie  im  Frieden  den  geltenden  Rechtssätzen ­
  entgegengesetzt  werden  können.  Daneben  aber  wird  noch  darüber
hinaus  von  vielen  Schriftstellern  und  namentlich  in  militärischen  Kreisen ­
  ein  besonderes  militärisches  Notrecht  behauptet.  Dessen  Inhalt
pflegt  man  auf  die  Formel  zu  bringen:  Kriegsräson  geht  vor  Kriegsmanier. ­
  Dabei  versteht  man  unter  Kriegsräson  die  militärischen  Notwendigkeiten, ­
  unter  Kriegsmanier  das  Kriegsrecht.  Wäre  diese  Auffassung ­
  richtig,  so  wäre  ein  Kriegsrecht  praktisch  überhaupt  nicht  möglich.
Tenn  es  kann  jeder  Rechtssatz  mit  dem  Hinweis  außer  Kraft  gesetzt
werden,  die  militärischen  Notwendigkeiten  widerstreiten  seiner  Anwendung. ­
  Diese  Auffassung  entspringt  einer  völligen  Verkennung  der
geschichtlichen  Entwicklung  des  Kriegsrechts.  War  ursprünglich  gegenüber ­
  dem  Feind,  wie  schon  früher  ausgeführt,  alles  erlaubt,  so  befindet
sich  doch  schon  bei  Hugo  Grotius  die  Milderung,  die  in  dem  Satz
liegt:  Omnia  in  bello  Heere,  quae  necessaria  sunt  ad  finem  belli,  das
heißt:  alles  ist  im  Kriege  erlaubt  bis  zur  Erreichung  des  Kriegszweckes,
und  Kriegszweck  ist  die  Niederringung  des  Feindes.  Festzustellen  ist
nun,  was  hierzu  notwendig  und  was  nicht  notwendig  ist  und  das  festzustellen, ­
  das  war  ja  die  Aufgabe,  die  die  Staaten  bewußt  (das  ergibt
sich  mit  Klarheit  aus  amtlichen  Äußerungen  der  Brüssel-Haager  Konferenzen) ­
  sich  als  Aufgabe  gesetzt  und  erfüllt  haben.  Stellt  aber  das
Kriegsrecht  einen  Kompromiß  dar  zwischen  militärischen  Notwendig-
            
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