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Kriegsräson und Kriegsmanier.
Staaten haben damals die Existenz eines Notrechts anerkannt; bestritten
und zweifelhaft war nur das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmales.
1846 hat Österreich den unter gemeinsamem Protektorat
von Preußen, Österreich und Rußland stehenden Freistaat Krakau seinem
Staate einverleibt, weil Krakau ein ständiger Herd von Unruhen
sei, die auf Galizien überzugreifen drohten. Seitens Frankreichs und
Englands ist scharf gegen diesen angeblichen Notstand protestiert worden.
1870 hat Rußland einseitig unter Berufung auf Notstand sich von den,
die Neutralisierung des Schwarzen Meeres aussprechenden Bestimmungen
des Pariser Vertrages von 1856 losgesagt und 1886 die im
Berliner Vertrag von 1878 festgesetzte Freihafenstellung von Batum
aufgehoben. 1904 hat Japan seinen Einmarsch in Korea ebenso mit
Notstand zu rechtfertigen gesucht wie 1914 Deutschland seinen in Belgien
und endlich hat 1914 die Türkei einseitig die Kapitulationsverträge
aufgehoben, weil diese ihren Lebensinteressen widerstritten.
II- Gibt es unseres Erachtens ein völkerrechtliches Notrecht, so muß
dies in gleicher Weise im Krieg wie im Frieden den geltenden Rechtssätzen
entgegengesetzt werden können. Daneben aber wird noch darüber
hinaus von vielen Schriftstellern und namentlich in militärischen Kreisen
ein besonderes militärisches Notrecht behauptet. Dessen Inhalt
pflegt man auf die Formel zu bringen: Kriegsräson geht vor Kriegsmanier.
Dabei versteht man unter Kriegsräson die militärischen Notwendigkeiten,
unter Kriegsmanier das Kriegsrecht. Wäre diese Auffassung
richtig, so wäre ein Kriegsrecht praktisch überhaupt nicht möglich.
Tenn es kann jeder Rechtssatz mit dem Hinweis außer Kraft gesetzt
werden, die militärischen Notwendigkeiten widerstreiten seiner Anwendung.
Diese Auffassung entspringt einer völligen Verkennung der
geschichtlichen Entwicklung des Kriegsrechts. War ursprünglich gegenüber
dem Feind, wie schon früher ausgeführt, alles erlaubt, so befindet
sich doch schon bei Hugo Grotius die Milderung, die in dem Satz
liegt: Omnia in bello Heere, quae necessaria sunt ad finem belli, das
heißt: alles ist im Kriege erlaubt bis zur Erreichung des Kriegszweckes,
und Kriegszweck ist die Niederringung des Feindes. Festzustellen ist
nun, was hierzu notwendig und was nicht notwendig ist und das festzustellen,
das war ja die Aufgabe, die die Staaten bewußt (das ergibt
sich mit Klarheit aus amtlichen Äußerungen der Brüssel-Haager Konferenzen)
sich als Aufgabe gesetzt und erfüllt haben. Stellt aber das
Kriegsrecht einen Kompromiß dar zwischen militärischen Notwendig-