Schiedsgerichtsbarkeit.
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§ 84. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
I. Ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, wie neuere Unter
suchungen dargetan, dem Altertum wie dem Mittelalter wohl vertraut
gewesen, hat sie vor allem in der Publizistik der beginnenden Neuzeit
einen ziemlich breiten Raum eingenommen, so ist sie doch erst seit
Ausgang des 18. Jahrhunderts zu einer Blüte gelangt, die durch den
Weltkrieg zwar aufgehalten worden ist, aber nicht zerstört werden kann.
Es war vielleicht etwas verfrüht, wenn Martens auf der II. Haager
Konferenz von der,, grande idee qui domine notre temps“ gesprochen
hat. Daß sie trotz oder gerade wegen des furchtbaren politischen Erd
bebens, das die ganze bewohnte Welt in ihren Grundfesten erschüttert
hat, eher an Anhang in breitesten Kreisen aller'Staaten gewonnen
hat, darf behauptet werden. i
Der elementare Aufschwung, den die Schiedsgerichtsidee genommen,
hatte sich vor Beginn des großen Völkerringens vor allem in dem Ab
schluß von „institutionellen" Schiedsverträgen gezeigt. Dieser wissen
schaftliche Begriff, von Lammasch in einem berühmt gewordenen Auf
satz im Jahrbuch des Öffentlichen Rechtes Band VI S. 76 ff. geprägt,
hat einen Unterschied erfaßt, über den selbst noch in den Verhandlungen
der Haager Konferenzen eine unerfreuliche Verwirrung geherrscht
hatte: Auf zweierlei Weise kann ein Schiedsgericht ins Leben treten:
Entweder so, daß zwei Staaten, die miteinander sich im Streit be
finden, diesen konkreten Streit vertraglich schiedsrichterlicher Rege
lung unterwerfen — in diesem Falle spricht Lammasch von einem
isolierten Schiedsgericht —, oder aber so, daß ein Schiedsgericht für
die in der Zukunft erst auftauchenden Streitigkeiten vorgesehen wird.
In diesem Falle stellt die Schiedsgerichtsbarkeit für die Vertragschlie
ßenden eine Institution dar. Während also im ersten Fall der oder die
Schiedsrichter auf Grund des für die spezielle Streitigkeit geschaffenen
Abkommens tätig werden, stellt in dem zweiten Fall ein nach Ab
schluß des „Grundvertrages" möglicherweise geschlossener Vertrag
nur die näheren Einzelheiten über die Funktionen des Schieds
gerichtes fest. Daher die Unterscheidung isoliertes und insütutionelles
Schiedsgericht.
Wie der belgische Minister Descamps in einem berühmt gewordenen
Rundschreiben an die Mächte vom Jahre 1895 dargetan hat, war bei
Zusammentritt der ersten Haager Friedenskonferenz bereits eine große