Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schiedsgerichtsbarkeit. 
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§ 84. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. 
I. Ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, wie neuere Unter 
suchungen dargetan, dem Altertum wie dem Mittelalter wohl vertraut 
gewesen, hat sie vor allem in der Publizistik der beginnenden Neuzeit 
einen ziemlich breiten Raum eingenommen, so ist sie doch erst seit 
Ausgang des 18. Jahrhunderts zu einer Blüte gelangt, die durch den 
Weltkrieg zwar aufgehalten worden ist, aber nicht zerstört werden kann. 
Es war vielleicht etwas verfrüht, wenn Martens auf der II. Haager 
Konferenz von der,, grande idee qui domine notre temps“ gesprochen 
hat. Daß sie trotz oder gerade wegen des furchtbaren politischen Erd 
bebens, das die ganze bewohnte Welt in ihren Grundfesten erschüttert 
hat, eher an Anhang in breitesten Kreisen aller'Staaten gewonnen 
hat, darf behauptet werden. i 
Der elementare Aufschwung, den die Schiedsgerichtsidee genommen, 
hatte sich vor Beginn des großen Völkerringens vor allem in dem Ab 
schluß von „institutionellen" Schiedsverträgen gezeigt. Dieser wissen 
schaftliche Begriff, von Lammasch in einem berühmt gewordenen Auf 
satz im Jahrbuch des Öffentlichen Rechtes Band VI S. 76 ff. geprägt, 
hat einen Unterschied erfaßt, über den selbst noch in den Verhandlungen 
der Haager Konferenzen eine unerfreuliche Verwirrung geherrscht 
hatte: Auf zweierlei Weise kann ein Schiedsgericht ins Leben treten: 
Entweder so, daß zwei Staaten, die miteinander sich im Streit be 
finden, diesen konkreten Streit vertraglich schiedsrichterlicher Rege 
lung unterwerfen — in diesem Falle spricht Lammasch von einem 
isolierten Schiedsgericht —, oder aber so, daß ein Schiedsgericht für 
die in der Zukunft erst auftauchenden Streitigkeiten vorgesehen wird. 
In diesem Falle stellt die Schiedsgerichtsbarkeit für die Vertragschlie 
ßenden eine Institution dar. Während also im ersten Fall der oder die 
Schiedsrichter auf Grund des für die spezielle Streitigkeit geschaffenen 
Abkommens tätig werden, stellt in dem zweiten Fall ein nach Ab 
schluß des „Grundvertrages" möglicherweise geschlossener Vertrag 
nur die näheren Einzelheiten über die Funktionen des Schieds 
gerichtes fest. Daher die Unterscheidung isoliertes und insütutionelles 
Schiedsgericht. 
Wie der belgische Minister Descamps in einem berühmt gewordenen 
Rundschreiben an die Mächte vom Jahre 1895 dargetan hat, war bei 
Zusammentritt der ersten Haager Friedenskonferenz bereits eine große
	        
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