Das Haager Friedensabkommen.
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Bedeutung eine Konvention 1907 nicht abgeschlossen worden ist, be
deutet das Erreichte — von Verbesserungen an der Konvention zur
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sehe ich hier über
haupt ab — gegenüber dem 1899 Erzielten einen Fortschritt.
Um zunächst ein Resultat nochmals festzustellen: Während man auf
der I. Konferenz den Gedanken des Obligatoriums alsbald fallen ge
lassen hat, ist er auf der II. Konferenz von beinahe der doppelten An
zahl von Staaten im Prinzip anerkannt worden, so daß man wohl be
rechtigt ist, zu sagen, daß die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit von
der gesamten Völkerrechtsgemeinschaft, d. h. von den Staaten der Kul-
turwelt, ausdrückliche Anerkennung gefunden hat, eine Anerkennung,
die, wenn sie auch schon vorher in speziellen Verträgen eben jener Staa
ten in mehr oder weniger großer Häufigkeit in die Erscheinung trat,
doch zum ersten Male in einer Weltkonvention in feierlichen Worten
proklamiert worden ist. Diese Proklamation hat zugleich die Weiter
entwicklung des Instituts beschleunigt. Ließ sich bereits für die Zeit von
1899 —1907 ein rapides Steigen in dem Abschluß von Schiedsgerichts-
Verträgen konstatieren, so kann man heute feststellen, daß mehr als 130
ratifizierte Schiedsgerichtsverträge und 145 Verträge mit Schieds
klausel vor Kriegsbeginn in Geltung standen, die teils mit, teils ohne
Einschränkungen, auftauchende Streitigkeiten beinahe ausnahmslos
dem Haager Schiedsgerichtshof unterwerfen, wenn nahezu alle seit
dem abgeschlossenen Friedensverträge, deren Bestimmungen aus
nahmslos oder doch zum Teil für Zweiselsfälle schiedsrichterlicher Be
urteilung unterwerfen und wenn endlich das Institut in der Völker-
bundspakte und im Arbeitsrecht fest verankert worden ist (s. unten
S. 160).
II. a) Was die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gegen gute
Dienste und Vermittlung zur Streiterledigung abgrenzt, ist, daß diese
nur einen Versuch darstellen, bestehende Differenzen zur Erledigung
zu bringen, während jene berufen ist, durch eine Entscheidung den
Streit endgültig aus der Welt zu schaffen. Damit ist aber nur die eine
Seite der Schiedsgerichtsbarkeit in ihrem Kern erfaßt. Wesentlich für
den Begriff „Schiedssprechung" ist, daß das Verfahren vor Richtern
sich abspielt, die durch Wahl der Parteien berufen sind. Art. 37 FA,
der das erste Kapitel (Schiedswesen) einleitet, formuliert daher, völlig
zutreffend, die internationale Schiedssprechung als „Erledigung von
Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf