Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das Haager Friedensabkommen. 
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Bedeutung eine Konvention 1907 nicht abgeschlossen worden ist, be 
deutet das Erreichte — von Verbesserungen an der Konvention zur 
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sehe ich hier über 
haupt ab — gegenüber dem 1899 Erzielten einen Fortschritt. 
Um zunächst ein Resultat nochmals festzustellen: Während man auf 
der I. Konferenz den Gedanken des Obligatoriums alsbald fallen ge 
lassen hat, ist er auf der II. Konferenz von beinahe der doppelten An 
zahl von Staaten im Prinzip anerkannt worden, so daß man wohl be 
rechtigt ist, zu sagen, daß die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit von 
der gesamten Völkerrechtsgemeinschaft, d. h. von den Staaten der Kul- 
turwelt, ausdrückliche Anerkennung gefunden hat, eine Anerkennung, 
die, wenn sie auch schon vorher in speziellen Verträgen eben jener Staa 
ten in mehr oder weniger großer Häufigkeit in die Erscheinung trat, 
doch zum ersten Male in einer Weltkonvention in feierlichen Worten 
proklamiert worden ist. Diese Proklamation hat zugleich die Weiter 
entwicklung des Instituts beschleunigt. Ließ sich bereits für die Zeit von 
1899 —1907 ein rapides Steigen in dem Abschluß von Schiedsgerichts- 
Verträgen konstatieren, so kann man heute feststellen, daß mehr als 130 
ratifizierte Schiedsgerichtsverträge und 145 Verträge mit Schieds 
klausel vor Kriegsbeginn in Geltung standen, die teils mit, teils ohne 
Einschränkungen, auftauchende Streitigkeiten beinahe ausnahmslos 
dem Haager Schiedsgerichtshof unterwerfen, wenn nahezu alle seit 
dem abgeschlossenen Friedensverträge, deren Bestimmungen aus 
nahmslos oder doch zum Teil für Zweiselsfälle schiedsrichterlicher Be 
urteilung unterwerfen und wenn endlich das Institut in der Völker- 
bundspakte und im Arbeitsrecht fest verankert worden ist (s. unten 
S. 160). 
II. a) Was die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gegen gute 
Dienste und Vermittlung zur Streiterledigung abgrenzt, ist, daß diese 
nur einen Versuch darstellen, bestehende Differenzen zur Erledigung 
zu bringen, während jene berufen ist, durch eine Entscheidung den 
Streit endgültig aus der Welt zu schaffen. Damit ist aber nur die eine 
Seite der Schiedsgerichtsbarkeit in ihrem Kern erfaßt. Wesentlich für 
den Begriff „Schiedssprechung" ist, daß das Verfahren vor Richtern 
sich abspielt, die durch Wahl der Parteien berufen sind. Art. 37 FA, 
der das erste Kapitel (Schiedswesen) einleitet, formuliert daher, völlig 
zutreffend, die internationale Schiedssprechung als „Erledigung von 
Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf
	        
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