152 Der Völkerbundsgerichtshof.
verkennen, daß gewisse Tatsachen, wie z. B. in einem Grenzstreit das
Aussinden einer entscheidenden Vertragsurkunde, recht wohl zu einer
Lage führen können, die die Streiterledigung als keine definitive er
scheinen läßt. Sollen hier unerquickliche, ja gefahrdrohende Verhält
nisse vermieden werden, so muß wenigstens für derartige exzeptionelle
Fälle eine erneute Prüfung der Sachlage möglich sein. Dem trägt
der überaus bedeutsame Art. 85 Rechnung, wenn er bestimmt: .,Tie
Parteien können sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die Nachprüfung
(Revision) des Schiedsspruches zu beantragen
Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Abrede,
bei dem Schiedsgerichte angebracht werden, das den Spruch erlassen
hat. Er kann nur auf die Ermittlung einer neuen Tatsache gegründet
werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben
geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schieds
gerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat,
unbekannt war.
Das Nachprüfungsverfahren kann neu eröffnet werden durch euren
Beschluß des Schiedsgerichts, der das Vorhandensein der neuen Tat
sache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorstehenden Absätze bezeichneten
Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt. Ter
Schiedsvertrag bestimmt die Frist, innerhalb deren der Nachprüfungs
antrag gestellt werden muß."
§ 35. Ter internationale Völkerbundsgerichtshof.
I. Auch nach dem Scheitern des Projektes eines wirklichen ständigen
Gerichtshofes im Haag, wie es 1907 aufgestellt worden war, ist der Ge
danke nicht mehr zur Ruhe gekommen. Gerade int Weltkrieg hatten
private Gesellschaften ihm ihre Aufmerksamkeit geschenkt und meist im
Zusammenhang mit der Erörterung des Völkerbundproblems Ent
würfe ausgearbeitet. Von besonderer Bedeutung war es aber, daß
der Völkerbundsrat im Jahre 1920 in Gemäßheit des ihm durch
Art. 14 der Völkerbundakte gewordenen Auftrages eine Kommission
hervorragender Völkerrechtsgelehrter von internationalem Ansehen
eingesetzt hat. Diese ist in intensivster mehrwöchentlicher Arbeit, im
Anschluß an die geleisteten Vorarbeiten, unter denen ein gemeinsanter
Entwurf der drei nordischen Staaten, Hollands und der Schweiz vom
Februar 1920 besondere Hervorhebung verdient, zur Ausarbeitung
eines Statuts für einen internationalen Gerichtshof gelangt, das mit