Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

152 Der Völkerbundsgerichtshof. 
verkennen, daß gewisse Tatsachen, wie z. B. in einem Grenzstreit das 
Aussinden einer entscheidenden Vertragsurkunde, recht wohl zu einer 
Lage führen können, die die Streiterledigung als keine definitive er 
scheinen läßt. Sollen hier unerquickliche, ja gefahrdrohende Verhält 
nisse vermieden werden, so muß wenigstens für derartige exzeptionelle 
Fälle eine erneute Prüfung der Sachlage möglich sein. Dem trägt 
der überaus bedeutsame Art. 85 Rechnung, wenn er bestimmt: .,Tie 
Parteien können sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die Nachprüfung 
(Revision) des Schiedsspruches zu beantragen 
Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Abrede, 
bei dem Schiedsgerichte angebracht werden, das den Spruch erlassen 
hat. Er kann nur auf die Ermittlung einer neuen Tatsache gegründet 
werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben 
geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schieds 
gerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat, 
unbekannt war. 
Das Nachprüfungsverfahren kann neu eröffnet werden durch euren 
Beschluß des Schiedsgerichts, der das Vorhandensein der neuen Tat 
sache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorstehenden Absätze bezeichneten 
Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt. Ter 
Schiedsvertrag bestimmt die Frist, innerhalb deren der Nachprüfungs 
antrag gestellt werden muß." 
§ 35. Ter internationale Völkerbundsgerichtshof. 
I. Auch nach dem Scheitern des Projektes eines wirklichen ständigen 
Gerichtshofes im Haag, wie es 1907 aufgestellt worden war, ist der Ge 
danke nicht mehr zur Ruhe gekommen. Gerade int Weltkrieg hatten 
private Gesellschaften ihm ihre Aufmerksamkeit geschenkt und meist im 
Zusammenhang mit der Erörterung des Völkerbundproblems Ent 
würfe ausgearbeitet. Von besonderer Bedeutung war es aber, daß 
der Völkerbundsrat im Jahre 1920 in Gemäßheit des ihm durch 
Art. 14 der Völkerbundakte gewordenen Auftrages eine Kommission 
hervorragender Völkerrechtsgelehrter von internationalem Ansehen 
eingesetzt hat. Diese ist in intensivster mehrwöchentlicher Arbeit, im 
Anschluß an die geleisteten Vorarbeiten, unter denen ein gemeinsanter 
Entwurf der drei nordischen Staaten, Hollands und der Schweiz vom 
Februar 1920 besondere Hervorhebung verdient, zur Ausarbeitung 
eines Statuts für einen internationalen Gerichtshof gelangt, das mit
	        
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