Der Völkerbundsgerichtshof.
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gerichtshofsrichter aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, bestim
men lernn. Kommt auch die Vermittlungskommission nicht zum Ziel,
so findet Ergänzung durch die gewählten Richter selber aus der Zahl
der Personen statt, die nur überhaupt Stimmen in einem der beiden
Wahlkörperschaften auf sich vereinigt haben. Die wiederwählbaren
Richter sind auf neun Jahre berufen; die Hauptrichter können keine
politische oder Verwaltungstätigkeit ausüben. In Durchführung ihrer
Funktionen genießen sie diplomatische Vorrechte. Sitz des Gerichts
hofes ist Haag. Normalerweise findet jährlich eine Sitzung statt, die am
15. Juni beginnt und bis zur Aufarbeitung der vorliegenden Falle
^^Prinzipiell funktioniert der Gerichtshof in Vollsitzung, also in der
Besetzung von 11 Richtern, doch genügen neun zur Beschlußfähigkeit.
Besondere Bestimmungen gelten für das Verfahren auf Grund des
internationalen Arbeitsrechts und des Verkehrsrechts des Versailler
Friedensvertrages. Die Nationalen beider Parteien sind nicht aus
geschlossen, hat die eine Partei keinen Staatsangehörigen im Gerichts
hof so kann sie für den speziellen Streitfall einen Richter auswählen.
Das gleiche gilt, wenn beide Parteien keinen Nationalen im Ge-
< c) Nach der ausdrücklichen bedeutsamen Vorschrift des Art. 34 dür
fen nur Staaten oder Völkerbundsmitglieder vor dem Ge
richtshof auftreten. Soweit Nichtvölkerbundsmitgüeder sich des
Gerichtshofes bedienen wollen, müssen sie sich besonderen, vom Volker
bundsrat zu erlassenden Bestimmungen unterwerfen. Der Gerichtshos
entscheidet in allen Streitigkeiten, die die Parteien chm unterwerfe^ sei
es ans Grund isolierten oder instttutionellen Schiedsvertrages. Rach
einer das Obligatorium, das der Entwurf der Juristenkommission vor
gesehen hatte, wieder abbeugenden (und damit die wegen seines Ver
haltens 1907 Deutschland gemachten Vorwürfe auch gegen dre ableh
nenden Völkerbundsstaaten wendenden) Vorschrift (Art. 36, Abs. ^1,
können die Mitglieder des Völkerbundsgerichtshofes (und davon haben
eine größere Anzahl bereits Gebrauch gemacht) die Erklärung abgeben,
daß sie ohne weiteres die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen
oder einigen Rechtsstreitigkeiten anerkennen, bei denen es sich um die
Auslegung eines Vertrages handelt, jede Völkerrechtssrage, das Be
stehen einer Tatsache, die, bewiesen, einen Völkerrechtsbruch darstellen
würde und die Natur oder Ausdehnung der wegen eines Völkerrechts-