Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Der  Völkerbundsgerichtshof.

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gerichtshofsrichter  aufgestellten  Voraussetzungen  entsprechen,  bestimmen ­
  lernn.  Kommt  auch  die  Vermittlungskommission  nicht  zum  Ziel,
so  findet  Ergänzung  durch  die  gewählten  Richter  selber  aus  der  Zahl
der  Personen  statt,  die  nur  überhaupt  Stimmen  in  einem  der  beiden
Wahlkörperschaften  auf  sich  vereinigt  haben.  Die  wiederwählbaren
Richter  sind  auf  neun  Jahre  berufen;  die  Hauptrichter  können  keine
politische  oder  Verwaltungstätigkeit  ausüben.  In  Durchführung  ihrer
Funktionen  genießen  sie  diplomatische  Vorrechte.  Sitz  des  Gerichtshofes ­
  ist  Haag.  Normalerweise  findet  jährlich  eine  Sitzung  statt,  die  am
15.  Juni  beginnt  und  bis  zur  Aufarbeitung  der  vorliegenden  Falle
^^Prinzipiell  funktioniert  der  Gerichtshof  in  Vollsitzung,  also  in  der
Besetzung  von  11  Richtern,  doch  genügen  neun  zur  Beschlußfähigkeit.
Besondere  Bestimmungen  gelten  für  das  Verfahren  auf  Grund  des
internationalen  Arbeitsrechts  und  des  Verkehrsrechts  des  Versailler
Friedensvertrages.  Die  Nationalen  beider  Parteien  sind  nicht  ausgeschlossen, ­
  hat  die  eine  Partei  keinen  Staatsangehörigen  im  Gerichtshof ­
  so  kann  sie  für  den  speziellen  Streitfall  einen  Richter  auswählen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  beide  Parteien  keinen  Nationalen  im  Ge-<
 c)  Nach  der  ausdrücklichen  bedeutsamen  Vorschrift  des  Art.  34  dürfen ­
  nur  Staaten  oder  Völkerbundsmitglieder  vor  dem  Gerichtshof ­
  auftreten.  Soweit  Nichtvölkerbundsmitgüeder  sich  des
Gerichtshofes  bedienen  wollen,  müssen  sie  sich  besonderen,  vom  Volkerbundsrat ­
  zu  erlassenden  Bestimmungen  unterwerfen.  Der  Gerichtshos
entscheidet  in  allen  Streitigkeiten,  die  die  Parteien  chm  unterwerfe^  sei
es  ans  Grund  isolierten  oder  instttutionellen  Schiedsvertrages.  Rach
einer  das  Obligatorium,  das  der  Entwurf  der  Juristenkommission  vorgesehen ­
  hatte,  wieder  abbeugenden  (und  damit  die  wegen  seines  Verhaltens ­
  1907  Deutschland  gemachten  Vorwürfe  auch  gegen  dre  ablehnenden ­
  Völkerbundsstaaten  wendenden)  Vorschrift  (Art.  36,  Abs.  ^1,
können  die  Mitglieder  des  Völkerbundsgerichtshofes  (und  davon  haben
eine  größere  Anzahl  bereits  Gebrauch  gemacht)  die  Erklärung  abgeben,
daß  sie  ohne  weiteres  die  Gerichtsbarkeit  des  Gerichtshofes  in  allen
oder  einigen  Rechtsstreitigkeiten  anerkennen,  bei  denen  es  sich  um  die
Auslegung  eines  Vertrages  handelt,  jede  Völkerrechtssrage,  das  Bestehen ­
  einer  Tatsache,  die,  bewiesen,  einen  Völkerrechtsbruch  darstellen
würde  und  die  Natur  oder  Ausdehnung  der  wegen  eines  Völkerrechts-
            
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