Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

160 Die Bölkerbundszwecke. 
3. Kriegsverbot besteht auf Zeit insofern, als kein Bundesmitglied 
zum Krieg schreiten darf, ohne vorher den Rat als Vermittlungsinstanz, 
eine internationale isolierte oder institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 
oder den Weltgerichtshof angerufen zu haben. Krieg ist erst drei Mo- 
note nach Gutachten des Rates oder Urteilsfällung zulässig. Das Ur 
teil muß in vernünftiger Frist, das Gutachten mindestens sechs Monate 
nach Antrag ergehen. Krieg gegen ein Mitglied des Völkerbundes, 
der sich einem Urteil unterwirft, ist ebenso unzulässig, wie dann, wenn 
der Rat unter Nichtmitzählung der Streitteile einen einstimmigen Be 
schluß gefaßt hat. KUeg unter Verletzung dieser Vorschriften ist fiktive 
Kriegshandlung gegen alle anderen Völlerbundsmitglieder, die unter 
Abbruch aller wirtschaftlichen, diplomatischen, Handels-, Verkehrs- und 
sonstigen Beziehungen, unter Einschluß aller derjenigen zwischen An 
gehörigen ihrer Staaten und des Ächters praktisch den Wirtschafts 
krieg, der allerdings, nur wenn er als solcher gewollt ist, Krieg im Rechts 
sinne ist, gegen den Gegner beginnen. 
Der Rat kann militärische Maßnahmen empfehlen. 
Nichtmitglieder können bei Streitigkeiten aufgefordert werden, die 
vorerwähnten einschlägigen Bestimmungen anzunehmen, die dann 
auf sie Anwendung finden. Ablehnung und Kriegsbeginn hat die vor 
skizzierte große Acht zur Folge. 
4. Die Abrüstung. 
Anknüpfend an platonische Wünsche der Haager Konferenzen erklärt 
Art. 8, daß der Völkerbund zur Aufrechterhaltung des Friedens Ver 
minderung der staatlichen Rüstungen auf das mit der nationalen Sicher 
heit und der Ausführung internationaler Verpflichtungen zu verein 
barende Mindestmaß anzuordnen habe. Der Rat hat unter Berück 
sichtigung der geographischen Lage und der besonderen Bedingungen 
jedes Staates (!) mit einer eigenen ständigen Kommission Maßnahmen 
auszuarbeiten. Ein besonderer Kampf gilt der Privatfabrikation von 
Munition und Kriegsmaterialien, den einzelnen Staaten wird weitest 
gehende Auskunftspflicht auferlegt. 
b) Der Gemeinschafts- und Kulturzweck. 
Die Aufgaben des Völkerbundes erschöpfen sich nicht in der Kriegs 
vorbeugung. Der Völkerbund ist gedacht als Zentrale für alle völker 
rechtlichen Gesamtbestrebungen. Hierher gehört das internationale 
Arbeitsrecht, die Eingeborenenbehandlung, Frauen- und Kinderhandel, 
Gesundheitswesen, insbesondere Opiumbekämpsung, weitestgehende
	        
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