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Das Gefangenenrecht.
teit, wie sie sich aus dem englisch-schweizerischen Antrag ergab, um
gangen hatte. Die geltenden Bestimmungen, in Art. 1 und 2 der LKO.
niedergelegt, entsprechen dem Brüsseler Entwurf, nur hat man für
die Volkserhebung als weiteres Erfordernis die offene Waffentragung
vorgeschrieben.
Art. 3 der LKO. handelt von Kombattanten und Nichtkombattanten,
die im Falle der Gefangennahme Anspruch auf Behandlung als
Kriegsgefangene haben. Zu diesen Nichtkombattanten pflegt man das
Staatsoberhaupt und die männlichen Mitglieder seiner Familie,
Militärbeamte, Minister, Feldprediger, die allerdings eine Sonder
stellung nach Art. 9 der Genfer Konvention einnehmen, zu rechnen.
Weiter kennt Art. 13 noch eine dritte Kategorie von Personen, die wie
Kriegsgefangene behandelt werden müssen. Es sind dies „Personen,
die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie
Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und
Lieferanten". Diese müssen allerdings einen Ausweis der Militär
behörde des Heeres besitzen, das sie begleiten.
§ 43. Das Recht der Kriegsgefangenen und Verwundeten.
A. Das Gefangenenrecht.
I. Es entsprach den barbarischen Gewohnheiten früherer Zeiten,
wenn in Kriegen nicht nur die gesamte Bevölkerung des feindlichen
Landes, ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht, gefangen genommen,
sondern auch rückhaltlos, wenn nicht getötet, so doch versklavt wurde.
Der Gefangene war rechtlos. Wenn sich auch im Laufe der Zeiten
eine Milderung der Sitten herausgebildet hat, so war doch noch im
17. Jahrhundert ein großer Teil jener Unkultur übrig geblieben. Noch
Hugo Grotius konnte davon sprechen, daß die Gefangenen und ihre
Nachkommen in die Sklaverei gerieten; die Tötung von Gefangenen
nach Sturmangriffen gehörte zur Tagesordnung, wenn auch in
wachsendem Maße eine Schonung der Nichtkombattanten und daneben
Auswechselung von Gefangenen oder deren Freilassung seitens der
sie festnehmenden Truppe und des Einzelsoldaten gegen Lösegeld
(Ranzionierung) Platz zu greifen beginnt.
II. Es sind zwei Kardinalgrundsätze, die das moderne Gefangenen
recht beherrschen: einmal der Satz, daß die friedliche Bevölkerung der
Gefangennahme nicht unterliegt, zum anderen, daß die Kriegsge-