Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Gefangenenrecht. 
teit, wie sie sich aus dem englisch-schweizerischen Antrag ergab, um 
gangen hatte. Die geltenden Bestimmungen, in Art. 1 und 2 der LKO. 
niedergelegt, entsprechen dem Brüsseler Entwurf, nur hat man für 
die Volkserhebung als weiteres Erfordernis die offene Waffentragung 
vorgeschrieben. 
Art. 3 der LKO. handelt von Kombattanten und Nichtkombattanten, 
die im Falle der Gefangennahme Anspruch auf Behandlung als 
Kriegsgefangene haben. Zu diesen Nichtkombattanten pflegt man das 
Staatsoberhaupt und die männlichen Mitglieder seiner Familie, 
Militärbeamte, Minister, Feldprediger, die allerdings eine Sonder 
stellung nach Art. 9 der Genfer Konvention einnehmen, zu rechnen. 
Weiter kennt Art. 13 noch eine dritte Kategorie von Personen, die wie 
Kriegsgefangene behandelt werden müssen. Es sind dies „Personen, 
die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie 
Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und 
Lieferanten". Diese müssen allerdings einen Ausweis der Militär 
behörde des Heeres besitzen, das sie begleiten. 
§ 43. Das Recht der Kriegsgefangenen und Verwundeten. 
A. Das Gefangenenrecht. 
I. Es entsprach den barbarischen Gewohnheiten früherer Zeiten, 
wenn in Kriegen nicht nur die gesamte Bevölkerung des feindlichen 
Landes, ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht, gefangen genommen, 
sondern auch rückhaltlos, wenn nicht getötet, so doch versklavt wurde. 
Der Gefangene war rechtlos. Wenn sich auch im Laufe der Zeiten 
eine Milderung der Sitten herausgebildet hat, so war doch noch im 
17. Jahrhundert ein großer Teil jener Unkultur übrig geblieben. Noch 
Hugo Grotius konnte davon sprechen, daß die Gefangenen und ihre 
Nachkommen in die Sklaverei gerieten; die Tötung von Gefangenen 
nach Sturmangriffen gehörte zur Tagesordnung, wenn auch in 
wachsendem Maße eine Schonung der Nichtkombattanten und daneben 
Auswechselung von Gefangenen oder deren Freilassung seitens der 
sie festnehmenden Truppe und des Einzelsoldaten gegen Lösegeld 
(Ranzionierung) Platz zu greifen beginnt. 
II. Es sind zwei Kardinalgrundsätze, die das moderne Gefangenen 
recht beherrschen: einmal der Satz, daß die friedliche Bevölkerung der 
Gefangennahme nicht unterliegt, zum anderen, daß die Kriegsge-
	        
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