Das Gefangenenrecht.
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fangenen sticht mehr der Gewalt der Person oder Abteilung, die sie
gefangen genommen haben, sondern der feindlichen Regierung unter
stehen (Staatsgefangene! LKO. Art. 4, Abs. 1.) Sie sollen mit Mensch
lichkeit behandelt werden (Art. 4, Abs. 2). Was ihnen persönlich gehört,
verbleibt ihr Eigentum, mit Ausnahme von Waffen, Pferden, Schrift
stücken militärischen Inhalts, die dem Beuterecht unterliegen. Die
Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an
anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht
über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre
Einschließung nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel und
nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig machenden
Umstände. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen
befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer
besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die
Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Klei
dung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung,
die sie gefangen genommen hat. Ob und wie weit der Staat, dem die
Kriegsgefangenen angehören, verpflichtet ist, dem Nehmestaat die
Kosten für den Unterhalt der Kriegsgefangenen zu ersetzen, ist zweifel
haft; denn es fehlt in der LKO. für Mannschaften eine Bestimmung,
wie sie in Art. 17 für Offiziere enthalten ist. Hier ist eine Ersatzpflicht
seitens des Staates der Kriegsgefangenen ausdrücklich ausgesprochen.
Wohl aber enthält Art. 6, Abs. 5 die ausdrückliche Befugnis des Nehme
staates, die Verdienste der Kriegsgefangenen für ihre Arbeiten zunächst
zur Bestreitung ihres Unterhaltes zu verwenden und nur den Uberschuß
an sie herauszugeben.
Was die Verwendung anlangt, so darf der Staat die Kriegsge
fangenen nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als
Arbeiter verwenden, jedoch dürfen diese Arbeiten nicht übermäßig
sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Es ist hervorzuheben, daß keinerlei Beziehung zwischen Arbeiten
und Kriegsunternehmungen zulässig ist. Das ergibt die Entstehungs
geschichte von Art. 6, Abs. 2, der im Brüsseler Entwurf nur unmittel
bare Beziehungen mit den Unternehmungen für den Kriegsschauplatz
verboten hatte, während die Fassung von 1899 von „aucun rapport“
spricht.
Nach Art. 9 ist jeder Kriegsgefangene verpflichtet, auf Befragen
seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen