Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das Gefangenenrecht. 
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fangenen sticht mehr der Gewalt der Person oder Abteilung, die sie 
gefangen genommen haben, sondern der feindlichen Regierung unter 
stehen (Staatsgefangene! LKO. Art. 4, Abs. 1.) Sie sollen mit Mensch 
lichkeit behandelt werden (Art. 4, Abs. 2). Was ihnen persönlich gehört, 
verbleibt ihr Eigentum, mit Ausnahme von Waffen, Pferden, Schrift 
stücken militärischen Inhalts, die dem Beuterecht unterliegen. Die 
Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an 
anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht 
über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre 
Einschließung nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel und 
nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig machenden 
Umstände. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen 
befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer 
besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die 
Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Klei 
dung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, 
die sie gefangen genommen hat. Ob und wie weit der Staat, dem die 
Kriegsgefangenen angehören, verpflichtet ist, dem Nehmestaat die 
Kosten für den Unterhalt der Kriegsgefangenen zu ersetzen, ist zweifel 
haft; denn es fehlt in der LKO. für Mannschaften eine Bestimmung, 
wie sie in Art. 17 für Offiziere enthalten ist. Hier ist eine Ersatzpflicht 
seitens des Staates der Kriegsgefangenen ausdrücklich ausgesprochen. 
Wohl aber enthält Art. 6, Abs. 5 die ausdrückliche Befugnis des Nehme 
staates, die Verdienste der Kriegsgefangenen für ihre Arbeiten zunächst 
zur Bestreitung ihres Unterhaltes zu verwenden und nur den Uberschuß 
an sie herauszugeben. 
Was die Verwendung anlangt, so darf der Staat die Kriegsge 
fangenen nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als 
Arbeiter verwenden, jedoch dürfen diese Arbeiten nicht übermäßig 
sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. 
Es ist hervorzuheben, daß keinerlei Beziehung zwischen Arbeiten 
und Kriegsunternehmungen zulässig ist. Das ergibt die Entstehungs 
geschichte von Art. 6, Abs. 2, der im Brüsseler Entwurf nur unmittel 
bare Beziehungen mit den Unternehmungen für den Kriegsschauplatz 
verboten hatte, während die Fassung von 1899 von „aucun rapport“ 
spricht. 
Nach Art. 9 ist jeder Kriegsgefangene verpflichtet, auf Befragen 
seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen
	        
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