Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Kriegsschifssbegriss. 
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schriften, die Londoner Deklaration, soweit sie nicht lediglich Nieder 
schlag geltenden Gewohnheitsrechtes ist, ausgenommen, positives 
Recht bilden und als solches zur Darstellung zu bringen sind. 
§ 48. Kriegsschauplatz und Kriegsstand im Seekrieg. 
I. Der Kriegsschauplatz (s. oben S. 178ff.) 
II. Kriegsstand. 
a) Der Kriegsschiffsbegriff. § 
In Anlehnung an das 7. Abkommen der II. Friedenskonferenz 
„über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe" sind 
folgende Voraussetzungen nötig, um ein Schiff als Kriegsschiff er 
scheinen zu lassen: 1. die in Kriegsschiffe umgewandelten Kauffahrtei 
schiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimat 
landes tragen. 2. Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und 
von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. 
3. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen. 4. Die 
Mannschaft muß den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen 
sein. 5. Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Kauffahrteischiff hat 
bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu 
beobachten. 
b) Die Kaperei, d. h. die Wegnahme von Handelsschiffen durch 
autorisierte Privatschiffe, ist seit 1856 verboten. 
c) Der Weltkrieg hat zur Ausbildung der bewaffneten Handels 
schiffe geführt. England namentlich ist es gewesen, das Handelsschiffe 
bewaffnet hat, mit dem Recht, ja sogar vielfach ihnen auferlegten 
Pflicht, Unterseeboote zu bekämpfen. Nach anglo-amerikanischem 
Recht ist die Bewaffnung von Handelsschiffen zu Verteidigungs 
zwecken erlaubt, wenngleich die zuweilen^ vorkommende juristische 
Begründung hierfür, es handle sich um einen Akt der Notwehr, deshalb 
unzutreffend ist, weil Nothandlungen im Völkerrecht nur Staaten 
erlaubt sind und weil der Widerstand des bewaffneten Handelsschiffes 
evtl, gegen eine Untersuchung sich in Gegensatz setzt zu dem völkerrecht- 
1 Vgl. das amerikanische Memorandum vom 26. März 1916 (bei Garner 
I. 393): „When a belligerent war ship meets a merchantman on the high 
seas which is known to be enemy-owned and attempts to capture the vessel 
the latter may exercise its right of self-protection either by flight or by 
resistance. The right to capture and the right to prevent capture one 
recognized as equally justifiable.“ 
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