Kriegsschifssbegriss.
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schriften, die Londoner Deklaration, soweit sie nicht lediglich Nieder
schlag geltenden Gewohnheitsrechtes ist, ausgenommen, positives
Recht bilden und als solches zur Darstellung zu bringen sind.
§ 48. Kriegsschauplatz und Kriegsstand im Seekrieg.
I. Der Kriegsschauplatz (s. oben S. 178ff.)
II. Kriegsstand.
a) Der Kriegsschiffsbegriff. §
In Anlehnung an das 7. Abkommen der II. Friedenskonferenz
„über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe" sind
folgende Voraussetzungen nötig, um ein Schiff als Kriegsschiff er
scheinen zu lassen: 1. die in Kriegsschiffe umgewandelten Kauffahrtei
schiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimat
landes tragen. 2. Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und
von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein.
3. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen. 4. Die
Mannschaft muß den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen
sein. 5. Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Kauffahrteischiff hat
bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu
beobachten.
b) Die Kaperei, d. h. die Wegnahme von Handelsschiffen durch
autorisierte Privatschiffe, ist seit 1856 verboten.
c) Der Weltkrieg hat zur Ausbildung der bewaffneten Handels
schiffe geführt. England namentlich ist es gewesen, das Handelsschiffe
bewaffnet hat, mit dem Recht, ja sogar vielfach ihnen auferlegten
Pflicht, Unterseeboote zu bekämpfen. Nach anglo-amerikanischem
Recht ist die Bewaffnung von Handelsschiffen zu Verteidigungs
zwecken erlaubt, wenngleich die zuweilen^ vorkommende juristische
Begründung hierfür, es handle sich um einen Akt der Notwehr, deshalb
unzutreffend ist, weil Nothandlungen im Völkerrecht nur Staaten
erlaubt sind und weil der Widerstand des bewaffneten Handelsschiffes
evtl, gegen eine Untersuchung sich in Gegensatz setzt zu dem völkerrecht-
1 Vgl. das amerikanische Memorandum vom 26. März 1916 (bei Garner
I. 393): „When a belligerent war ship meets a merchantman on the high
seas which is known to be enemy-owned and attempts to capture the vessel
the latter may exercise its right of self-protection either by flight or by
resistance. The right to capture and the right to prevent capture one
recognized as equally justifiable.“
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