208 Minenkrieg.
tätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handels
schisfahrt zu unterbinden.
Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen
sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vor
sichtsmaßregeln zu treffen. Die Kriegführenden verpflichten sich, nach
Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Minen nach Ablauf eines be
grenzten Zeitraums unschädlich werden; auch verpflichten sie sich,
falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den
Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten,
durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen
auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist.
Jede neutrale Macht, die vor ihren Küsten selbsttätige Kontaktminen
legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtsmaßregeln
treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind. Die
neutrale Macht muß durch eine vorgängige Bekanntmachung die
Gegenden, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur
Kenntnis der Schiffahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll
den Regierungen schleunigst auf diplomatischem Wege mitgeteilt
werden.
b) 1. Die int Weltkrieg wichtig gewordene Frage, ob die Ab
sperrung eines Teiles des offenen Meeres durch Minen als
solche zulässig ist, muß bejaht werden. Die offene See ist zumindestens
potentieller Kriegsschauplatz und es ist kein Rechtssatz nachweisbar,
der die Vornahme bestimmter Kriegsmaßnahmen dort verwehrte,
sofern diese als solche dem Völkerrechte konform sind.
2. Ob durch Minen eine Blockade möglich ist, ist Tatfrage.
Wenn und soweit ein blockierungsfähiges Gebiet durch Minen ab
gesperrt wird und diese Minen zur Erfüllung sonstiger Blockade
voraussetzungen wie Spezialnotifikation, etwa durch Patrouillen- oder
andere Boote personell ergänzt werden, müssen sie als zulässig an
gesehen werden.
II. Kriegslisten sind, wie auch im Landkrieg, erlaubt. Der so
genannte Flaggenmißbrauch, d. h. die Führung der Flagge eines
neutralen Staates zum Zwecke der Täuschung des Feindes, ist eine
Verletzung der Rechte der Neutralen, ohne daß aber ein durch den
Flaggenmißbrauch getäuschter und geschädigter Kriegsgegner daraus
irgendwelche Rechte herleiten könnte.
III. DieBeschießungdurchSeestreitkräfteinKriegszeiten