Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

208 Minenkrieg. 
tätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handels 
schisfahrt zu unterbinden. 
Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen 
sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vor 
sichtsmaßregeln zu treffen. Die Kriegführenden verpflichten sich, nach 
Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Minen nach Ablauf eines be 
grenzten Zeitraums unschädlich werden; auch verpflichten sie sich, 
falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den 
Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten, 
durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen 
auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist. 
Jede neutrale Macht, die vor ihren Küsten selbsttätige Kontaktminen 
legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtsmaßregeln 
treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind. Die 
neutrale Macht muß durch eine vorgängige Bekanntmachung die 
Gegenden, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur 
Kenntnis der Schiffahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll 
den Regierungen schleunigst auf diplomatischem Wege mitgeteilt 
werden. 
b) 1. Die int Weltkrieg wichtig gewordene Frage, ob die Ab 
sperrung eines Teiles des offenen Meeres durch Minen als 
solche zulässig ist, muß bejaht werden. Die offene See ist zumindestens 
potentieller Kriegsschauplatz und es ist kein Rechtssatz nachweisbar, 
der die Vornahme bestimmter Kriegsmaßnahmen dort verwehrte, 
sofern diese als solche dem Völkerrechte konform sind. 
2. Ob durch Minen eine Blockade möglich ist, ist Tatfrage. 
Wenn und soweit ein blockierungsfähiges Gebiet durch Minen ab 
gesperrt wird und diese Minen zur Erfüllung sonstiger Blockade 
voraussetzungen wie Spezialnotifikation, etwa durch Patrouillen- oder 
andere Boote personell ergänzt werden, müssen sie als zulässig an 
gesehen werden. 
II. Kriegslisten sind, wie auch im Landkrieg, erlaubt. Der so 
genannte Flaggenmißbrauch, d. h. die Führung der Flagge eines 
neutralen Staates zum Zwecke der Täuschung des Feindes, ist eine 
Verletzung der Rechte der Neutralen, ohne daß aber ein durch den 
Flaggenmißbrauch getäuschter und geschädigter Kriegsgegner daraus 
irgendwelche Rechte herleiten könnte. 
III. DieBeschießungdurchSeestreitkräfteinKriegszeiten
	        
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