Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Kabel  im  Seekrieg.

Gottesdienste,  der  Kunst,  der  Wissenschaft  und  der  Wohltätigkeit  gewidmeten ­
  Gebäude,  die  geschichtlichen  Denkmäler,  die  Hospitäler  und
Sammelplätze  sür  Kranke  und  Verwundete  soviel  wie  möglich  zu
schonen,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  gleichzeitig  zu  einem  militärischen
Zwecke  Verwendung  finden.  Pflicht  der  Einwohner  ist  es,  diese
Denkmäler,  Gebäude  oder  Sammelplätze  durch  deutliche  Zeichen
kenntlich  zu  machen,  die  aus  großen  und  steifen  rechteckigen  Flächen
bestehen  und  diagonal  in  zwei  Dreiecke,  das  obere  von  schwarzer,  das
untere  von  weißer  Farbe,  geteilt  sein  sollen.
Mit  Ausnahme  des  Falles,  wo  die  militärischen  Erfordernisse  es
nicht  gestatten,  soll  der  Befehlshaber  der  angreifenden  Seestreitmacht
vor  Eröffnung  der  Beschießung  alles,  was  an  ihm  liegt,  tun,  um  die
Behörden  zu  benachrichtigen.
Es  ist  untersagt,  Städte  oder  Ortschaften,  selbst  wenn  sie  im  Sturme
genommen  sind,  der  Plünderung  preiszugeben.
IV.  Kabel  im  Seekrieg.
Im  Anschluß  an  Wehberg,  der  seinerseits  an  die  grundlegenden
Untersuchungen  von  Scholz  anknüpft,  ist  zu  unterscheiden:
1.  Kabel  zwischen  Punkten  des  eigenen  Landes  eines  Kriegführenden ­
  (amikale  Kabel):  sie  können  sowohl  in  den  Küstengewässern  wie
auf  hoher  See  kraft  der  staatlichen  Souveränität  zerstört  werden;
2.  Kabel  zwischen  Bundesgenossen  (interamikale  Kabel):  mangels
besonderer  Vereinbarungen  unzerstörbar;
3.  Kabel  zwischen  dem  Lande  der  angreifenden  Kriegspartei  und
einem  neutralen  Staate  (amikal-neutrale  Kabel):  zerstörbar  aus  Kriegsnotwendigkeit; ­

4.  Kabel  zwischen  kriegführenden  Staaten  (amikal-hostile  Kabel):
überall,  außer  in  neutralen  Gewässern  zerstörbar,  ebenso
5.  Kabel  zwischen  Punkten  des  feindlichen  Landes  (hostile  und  mterhostile
  Kabel);
6.  Kabel  zwischen  Feindesland  und  einem  neutralen  Staate  (hostilneutrale
  Kabel)  gleiche  Rechtslage  wie  bei  amikal-neutrale  Kabel  und
7.  Kabel  zwischen  Punkten  eines  neutralen  Staates  oder  zwei
neutralen  Staaten  (interneutrale  Kabel):  unzerstörbar.
V.  Die  Blockade  im  Krieg.
a)  Blockade  ist  die  Absperrung  einer  feindlichen  Küste  einschließlich ­
  von  Häfen  und  Flußmündungen  oder  eines  vom
            
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