Object: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Friedensblockade. 
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oder anzulaufen versucht hat, bleibt der Beschlagnahme ausgesetzt, so 
lange es durch ein Kriegsschiff der blockierenden Streitmacht verfolgt 
wird. Ist die Verfolgung aufgegeben oder die Blockade aufgehoben, so 
kann seine Beschlagnahme nicht mehr bewirkt werden. 
Ein des Blockadebruchs schuldig befundenes Schiff wird eingezogen. 
Die Ladung wird gleichfalls eingezogen, sofern nicht nachgewiesen 
wird, daß der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die Absicht 
des Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte. 
Von Wichtigkeit ist, daß die oben (<5. 212) erwähnte Reisetheorie, 
die die ganze Fahrt von dem Verlassen des Heimathafens bis zur Rück 
kehr in diesen als Einheit betrachtet und infolgedessen auch einen ge 
lungenen Blockadebruch als Blockadebruch bestraft, wenn er in diesen 
Zeitraum fällt, wie aus dem Vorhergehenden ersichtlich, modifiziert ist. 
Exkurs I: Die Friedensblockade. 
Zuerst im griechischen Freiheitskrieg zur Anwendung gebracht, in 
der Folgezeit häufig wiederholt, hat sich die Friedensblockade in neuerer 
Zeit als ein in der Praxis beliebtes Mittel erwiesen, um in rechtlichen, 
namentlich aber politischen Differenzen, in denen Staaten aus irgend 
welchen Gründen nicht zum Krieg schreiten wollten, einen bestimmten, 
erstrebten Zweck zu erreichen. 
Ob die Friedensblockade bereits als ein selbständiges Rechtsinstitut 
angesprochen werden kann, muß im Hinblick auf die vielfachen Proteste 
der von ihr betroffenen, meistens kleineren Staaten, als zweifelhaft 
bezeichnet werden. Jedenfalls ist die Friedensblockade insofern rechts 
wirksam, als sie als Mittel zur Ausübung eines Rechtes erscheint, ins 
besondere als Form für eine Repressalie auftritt. 1 Freilich ist zu be 
achten, daß, soweit das letztere der Fall ist, dritte Staaten sich eine 
Friedensblockade nicht gefallen zu lassen brauchen, da ja nach dem 
oben S. 135 ausgeführten, eine Repressalie relativ und nicht absolut 
wirken darf. Unsere Auffassung geht jedenfalls dahin, daß die Frie 
densblockade, abgesehen davon, daß sie auch nach Lage der Staaten 
praxis nur zur vorübergehenden Beschlagnahme, nicht aber zur Weg 
nahme von Schiffen führen darf, im übrigen aber den Grundsätzen 
der Blockade, insbesondere hinsichtlich der Notifikation, unterliegt, nur 
kraft besonderen Rechtstitels und in dem diesem Rechtstitel ent 
sprechenden Umfange rechtlich zulässig ist. 
1 Falcke, Du blocus pacifique, '919.
	        
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