Friedensblockade.
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oder anzulaufen versucht hat, bleibt der Beschlagnahme ausgesetzt, so
lange es durch ein Kriegsschiff der blockierenden Streitmacht verfolgt
wird. Ist die Verfolgung aufgegeben oder die Blockade aufgehoben, so
kann seine Beschlagnahme nicht mehr bewirkt werden.
Ein des Blockadebruchs schuldig befundenes Schiff wird eingezogen.
Die Ladung wird gleichfalls eingezogen, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die Absicht
des Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte.
Von Wichtigkeit ist, daß die oben (<5. 212) erwähnte Reisetheorie,
die die ganze Fahrt von dem Verlassen des Heimathafens bis zur Rück
kehr in diesen als Einheit betrachtet und infolgedessen auch einen ge
lungenen Blockadebruch als Blockadebruch bestraft, wenn er in diesen
Zeitraum fällt, wie aus dem Vorhergehenden ersichtlich, modifiziert ist.
Exkurs I: Die Friedensblockade.
Zuerst im griechischen Freiheitskrieg zur Anwendung gebracht, in
der Folgezeit häufig wiederholt, hat sich die Friedensblockade in neuerer
Zeit als ein in der Praxis beliebtes Mittel erwiesen, um in rechtlichen,
namentlich aber politischen Differenzen, in denen Staaten aus irgend
welchen Gründen nicht zum Krieg schreiten wollten, einen bestimmten,
erstrebten Zweck zu erreichen.
Ob die Friedensblockade bereits als ein selbständiges Rechtsinstitut
angesprochen werden kann, muß im Hinblick auf die vielfachen Proteste
der von ihr betroffenen, meistens kleineren Staaten, als zweifelhaft
bezeichnet werden. Jedenfalls ist die Friedensblockade insofern rechts
wirksam, als sie als Mittel zur Ausübung eines Rechtes erscheint, ins
besondere als Form für eine Repressalie auftritt. 1 Freilich ist zu be
achten, daß, soweit das letztere der Fall ist, dritte Staaten sich eine
Friedensblockade nicht gefallen zu lassen brauchen, da ja nach dem
oben S. 135 ausgeführten, eine Repressalie relativ und nicht absolut
wirken darf. Unsere Auffassung geht jedenfalls dahin, daß die Frie
densblockade, abgesehen davon, daß sie auch nach Lage der Staaten
praxis nur zur vorübergehenden Beschlagnahme, nicht aber zur Weg
nahme von Schiffen führen darf, im übrigen aber den Grundsätzen
der Blockade, insbesondere hinsichtlich der Notifikation, unterliegt, nur
kraft besonderen Rechtstitels und in dem diesem Rechtstitel ent
sprechenden Umfange rechtlich zulässig ist.
1 Falcke, Du blocus pacifique, '919.