Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Friedensblockade.

213

oder  anzulaufen  versucht  hat,  bleibt  der  Beschlagnahme  ausgesetzt,  solange ­
  es  durch  ein  Kriegsschiff  der  blockierenden  Streitmacht  verfolgt
wird.  Ist  die  Verfolgung  aufgegeben  oder  die  Blockade  aufgehoben,  so
kann  seine  Beschlagnahme  nicht  mehr  bewirkt  werden.
Ein  des  Blockadebruchs  schuldig  befundenes  Schiff  wird  eingezogen.
Die  Ladung  wird  gleichfalls  eingezogen,  sofern  nicht  nachgewiesen
wird,  daß  der  Befrachter  zur  Zeit  der  Verladung  der  Ware  die  Absicht
des  Blockadebruchs  weder  gekannt  hat  noch  kennen  konnte.
Von  Wichtigkeit  ist,  daß  die  oben  (<5.  212)  erwähnte  Reisetheorie,
die  die  ganze  Fahrt  von  dem  Verlassen  des  Heimathafens  bis  zur  Rückkehr ­
  in  diesen  als  Einheit  betrachtet  und  infolgedessen  auch  einen  gelungenen ­
  Blockadebruch  als  Blockadebruch  bestraft,  wenn  er  in  diesen
Zeitraum  fällt,  wie  aus  dem  Vorhergehenden  ersichtlich,  modifiziert  ist.
Exkurs  I:  Die  Friedensblockade.
Zuerst  im  griechischen  Freiheitskrieg  zur  Anwendung  gebracht,  in
der  Folgezeit  häufig  wiederholt,  hat  sich  die  Friedensblockade  in  neuerer
Zeit  als  ein  in  der  Praxis  beliebtes  Mittel  erwiesen,  um  in  rechtlichen,
namentlich  aber  politischen  Differenzen,  in  denen  Staaten  aus  irgendwelchen ­
  Gründen  nicht  zum  Krieg  schreiten  wollten,  einen  bestimmten,
erstrebten  Zweck  zu  erreichen.
Ob  die  Friedensblockade  bereits  als  ein  selbständiges  Rechtsinstitut
angesprochen  werden  kann,  muß  im  Hinblick  auf  die  vielfachen  Proteste
der  von  ihr  betroffenen,  meistens  kleineren  Staaten,  als  zweifelhaft
bezeichnet  werden.  Jedenfalls  ist  die  Friedensblockade  insofern  rechtswirksam, ­
  als  sie  als  Mittel  zur  Ausübung  eines  Rechtes  erscheint,  insbesondere ­
  als  Form  für  eine  Repressalie  auftritt. 1  Freilich  ist  zu  beachten, ­
  daß,  soweit  das  letztere  der  Fall  ist,  dritte  Staaten  sich  eine
Friedensblockade  nicht  gefallen  zu  lassen  brauchen,  da  ja  nach  dem
oben  S.  135  ausgeführten,  eine  Repressalie  relativ  und  nicht  absolut
wirken  darf.  Unsere  Auffassung  geht  jedenfalls  dahin,  daß  die  Friedensblockade, ­
  abgesehen  davon,  daß  sie  auch  nach  Lage  der  Staatenpraxis ­
  nur  zur  vorübergehenden  Beschlagnahme,  nicht  aber  zur  Wegnahme ­
  von  Schiffen  führen  darf,  im  übrigen  aber  den  Grundsätzen
der  Blockade,  insbesondere  hinsichtlich  der  Notifikation,  unterliegt,  nur
kraft  besonderen  Rechtstitels  und  in  dem  diesem  Rechtstitel  entsprechenden ­
  Umfange  rechtlich  zulässig  ist.

1  Falcke,  Du  blocus  pacifique,  '919.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.