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Jndult.
Befindet sich ein Kauffahrteischiff einer der kriegführenden Mächte
beim Ausbruch der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist
es erwünscht, daß ihm gestattet wird, unverzüglich oder binnen einer
ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, mit
einem Passagierscheine versehen, unmittelbar seinen Bestimmungs
hafen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen. Das
gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem
Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindselig
keiten einen feindlichen Hafen anläuft.
Ein Kauffahrteischiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen
Hafen nicht binnen der ihm vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat
verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist,
darf nicht eingezogen werden. Der Kriegführende darf es nur entweder
unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurück
zugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich an
fordern.
Die feindlichen Kauffahrteischiffe, die ihren letzten Abfahrtshafen
vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Unkenntnis der
Feindseligkeiten auf See betroffen werden, dürfen nicht eingezogen
werden. Sie unterliegen nur entweder der Beschlagnahme unter der
Verpflichtung, daß sie nach dem Stiege ohne Entschädigung zurück
gegeben werden, oder der Anforderung oder selbst Zerstörung gegen
Entschädigung und unter der Verpflichtung, daß für die Sicherheit der
Personen und die Erhaltung der Schiffspapiere gesorgt wird. Sobald
diese Schiffe einen Hafen ihres Landes oder einen neutralen Hafen
berührt haben, sind sie den Gesetzen und Gebräuchen des Seekriegs
unterworfen.
Die feindlichen Waren, die sich an Bord der vorstehend bezeichneten
Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe
oder allein, entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege
ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen
Entschädigung. Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im
Art. 3 bezeichneten Schiffe befinden.
Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf solche Kauffahrteischiffe,
deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe be
stimmt sind.
c) Das 11. Abkommen der II. Friedenskonferenz über gewisse Be
schränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekrieg bestimmt: