Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

219 
Jndult. 
Befindet sich ein Kauffahrteischiff einer der kriegführenden Mächte 
beim Ausbruch der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist 
es erwünscht, daß ihm gestattet wird, unverzüglich oder binnen einer 
ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, mit 
einem Passagierscheine versehen, unmittelbar seinen Bestimmungs 
hafen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen. Das 
gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem 
Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindselig 
keiten einen feindlichen Hafen anläuft. 
Ein Kauffahrteischiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen 
Hafen nicht binnen der ihm vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat 
verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, 
darf nicht eingezogen werden. Der Kriegführende darf es nur entweder 
unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurück 
zugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich an 
fordern. 
Die feindlichen Kauffahrteischiffe, die ihren letzten Abfahrtshafen 
vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Unkenntnis der 
Feindseligkeiten auf See betroffen werden, dürfen nicht eingezogen 
werden. Sie unterliegen nur entweder der Beschlagnahme unter der 
Verpflichtung, daß sie nach dem Stiege ohne Entschädigung zurück 
gegeben werden, oder der Anforderung oder selbst Zerstörung gegen 
Entschädigung und unter der Verpflichtung, daß für die Sicherheit der 
Personen und die Erhaltung der Schiffspapiere gesorgt wird. Sobald 
diese Schiffe einen Hafen ihres Landes oder einen neutralen Hafen 
berührt haben, sind sie den Gesetzen und Gebräuchen des Seekriegs 
unterworfen. 
Die feindlichen Waren, die sich an Bord der vorstehend bezeichneten 
Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe 
oder allein, entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege 
ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen 
Entschädigung. Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im 
Art. 3 bezeichneten Schiffe befinden. 
Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf solche Kauffahrteischiffe, 
deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe be 
stimmt sind. 
c) Das 11. Abkommen der II. Friedenskonferenz über gewisse Be 
schränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekrieg bestimmt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.